Neben den bewährten „Klassikern“ des Medienrechts hat Frank Fechner in der Neuauflage weitere höchstrichterliche Entscheidungen aus neuerer Zeit aufgenommen, die heute schon wegweisend sind.
Die Sammlung ermöglicht es Studierenden, die tragenden medienrechtlichen Urteile kennen zu lernen und mit der medienrechtlichen Argumentation vertraut zu werden.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Neben den bewährten „Klassikern“ des Medienrechts hat Frank Fechner in der Neuauflage weitere höchstrichterliche Entscheidungen aus neuerer Zeit aufgenommen, die heute schon wegweisend sind.
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Aktualisiert: 2023-07-02
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Neben den bewährten „Klassikern“ des Medienrechts hat Frank Fechner in der Neuauflage weitere höchstrichterliche Entscheidungen aus neuerer Zeit aufgenommen, die heute schon wegweisend sind.
Die Sammlung ermöglicht es Studierenden, die tragenden medienrechtlichen Urteile kennen zu lernen und mit der medienrechtlichen Argumentation vertraut zu werden.
Aktualisiert: 2023-06-02
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Aktualisiert: 2023-02-02
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Aktualisiert: 2021-10-13
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Neben den bewährten „Klassikern“ des Medienrechts hat Frank Fechner in der Neuauflage weitere höchstrichterliche Entscheidungen aus neuerer Zeit aufgenommen, die heute schon wegweisend sind.
Die Sammlung ermöglicht es Studierenden, die tragenden medienrechtlichen Urteile kennen zu lernen und mit der medienrechtlichen Argumentation vertraut zu werden.
Aktualisiert: 2023-05-02
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Aktualisiert: 2019-12-17
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Das Datenschutzrecht hat eine internationale Dimension erreicht, die Fragen aufwirft, die noch nicht
alle beantwortet sind. Outsourcingprozesse und die Weiterentwicklung von IT-Technologien
ermöglichen neue Formen der Datenverarbeitung, die eine erhebliche Zunahme grenzüberschreitenden
Datenverkehrs bedeuten. Hinzu kommt, dass personenbezogene Daten in großer Menge von den
Betroffenen preisgegeben werden. Diese Daten können von Dritten ausgewertet und zur umfassenden
Profilbildung genutzt werden. Vor diesem Hintergrund wecken personenbezogene Daten Begehrlichkeiten
bei Staat und Wirtschaft. Insbesondere bei der internationalen Terrorismusbekämpfung
spielen die Erhebung und Analyse von Kommunikationsdaten eine zentrale Rolle. Da das bisher
gültige Datenschutzrecht sowohl durch die technologische Entwicklung als auch durch den Umfang
sicherheitsbehördlicher Kommunikationsüberwachung mittlerweile teilweise überholt ist, sind
Schutzlücken entstanden, die zu Rechtsunsicherheit führen. Daher ist es erforderlich, den Datenschutz
auf nationaler, europäischer sowie auf internationaler Ebene an die neuen Begebenheiten anzupassen.
Die Autorin prüft in diesem Kontext die Frage, wie die Auftragsdatenverarbeitung in Anbetracht
der geschilderten Herausforderungen datenschutzkonform und praktikabel durchgeführt werden kann.
Dafür wird die Auftragsdatenverarbeitung zunächst in die Systematik des europäischen und des
deutschen Datenschutzrechts eingeordnet. Dabei wird die Vollharmonisierungswirkung der EU-Datenschutzrichtlinie
unter Würdigung der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes begründet. Zudem werden die Gemeinsamkeiten und Unterschiede mit Blick auf die
EU-Datenschutzgrundverordnung untersucht. Speziell auf deutscher Ebene ist die privilegierte
Auftragsdatenverarbeitung darüber hinaus unter besonderer Berücksichtigung der Vertragstheorie
sowie der Funktionsübertragungstheorie von der Datenübermittlung abzugrenzen.
In Anbetracht der zentralen Rolle von U.S.-Dienstleistern als Auftragnehmer sowie mit Blick auf
die Zugriffsmöglichkeiten von U.S.-Sicherheitsbehörden auf Kommunikationsdaten zum Zweck der
Terrorismusbekämpfung untersucht die Autorin sodann die Auftragsdatenverarbeitung mit Fokus
U.S.A.. Nach einem Überblick über das Datenschutzrecht in den U.S.A. werden zu diesem Zweck die
verschiedenen Zugriffsmöglichkeiten im Rahmen sicherheitsbehördlicher Kommunikationsüberwachung
nach U.S.-Recht beschrieben. Zudem wird die Durchführung transatlantischer Datentransfers
auf der Grundlage von internationalen Rechtshilfeabkommen in Strafsachen bewertet. Im Anschluss
daran wird analysiert, welche Probleme die Zugriffsmöglichkeiten der U.S.-Sicherheitsbehörden auf
Kommunikationsdaten für die datenschutzkonforme Durchführung der Auftragsdatenverarbeitung
bedeuten und wie diese gelöst werden können.
Die Untersuchungsergebnisse zeigen die Notwendigkeit der Modernisierung des Datenschutzrechts.
Die Reform erfordert nicht nur die Verabschiedung der EU-Datenschutzgrundverordnung,
sondern zusätzlich die Etablierung einer internationalen Datenschutz- und Privatheitspolitik ebenso
wie die (Weiter-) Entwicklung globaler Datenschutzstandards.
Aktualisiert: 2021-12-03
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In der Absicht, einen ordnenden Beitrag zur Phänomenologie der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) in der Bundesrepublik Deutschland zu leisten, untersucht die Arbeit mittels eines rechtshistorischen und diskursanalytischen Ansatzes konstituierende Aspekte des staatlichen TKÜ-Potentials.
Der rechtshistorische Teil der Arbeit zeichnet die Entwicklung der deutschen TKÜ-Gesetzgebung von ihren Ursprüngen im Reichsrecht bis zu ihrer aktuellen Manifestation im Bundesrecht nach.
Im diskursanalytischen Teil der Arbeit werden thematische und formale Stilkategorien von Redebeiträgen aus 7 Bundestagsdebatten identifiziert und analysiert, die in Bezug zum ersten Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung (VDS) des Jahres 2007 stehen.
Mögliche Erklärungsansätze der beobachteten Ausweitung des staatlichen TKÜ-Potentials werden unter Berücksichtigung der Befunde beider Teile und anhand psychologischer Erwägungen diskutiert.
Aktualisiert: 2020-09-05
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Das Buch befasst sich mit der Schutzbedürftig- und -würdigkeit der verborgenen wie der öffentlich stattfindenden Internetkommunikation in Anbetracht von Maßnahmen der "heimlichen Internetaufklärung". Hierbei werden auch die vom Bundesverfassungsgericht im "Online-Durchsuchungs"-Urteil vom 27. Februar 2008 getroffenen Aussagen zur mangelnden Schutzwürdigkeit der Internetkommunikation einbezogen, bei denen die öffentliche Zugänglichkeit der vonseiten des Staates abzurufenden Inhalte von ausschlaggebender Bedeutung war. Die "Internetaufklärung" steht für eine Reihe unterschiedlicher Ermittlungsmaßnahmen mit Bezug zum Internet, auf die sowohl von Gefahrenabwehr- als auch von Strafverfolgungsbehörden zurückgegriffen wird. Solche Maßnahmen stellen beispielsweise der Abruf einer Webseite durch das informationstechnische System eines Ermittlungsbeamten oder die Teilnahme an einem Internet-Chat mit anderen Kommunikationsbeteiligten dar. Im Hinblick auf die dabei abgerufenen Inhalte werden verschiedenste Arten von Zugangsbeschränkungen (u.a. geheime Kommunikationskanäle, Personenausgrenzungen durch das "Virtuelle Hausrecht" des Betreibers, das "Invisible Web" und die Veränderung standardisierter Ports der Internet-Dienste) in den Blick genommen. Den rechtlichen Rahmen für die Untersuchung bildet der im Jahre 1949 in Kraft getretene Grundrechtekatalog des Grundgesetzes, der auch im digitalen Zeitalter noch in der Lage ist, den Grundrechtsberechtigten einen adäquaten Schutz zu vermitteln. Gleichwohl zeigt sich, dass die erforderliche Neuausrichtung der im Rahmen der "heimlichen Internetaufklärung" maßgeblichen Grundrechtsbestimmungen partiell mit erheblichen Schwierigkeiten belastet ist. Das gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund der zunehmenden Konvergenz von Massen- und Individualkommunikation im Internet. Das Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 GG) wird in diesem Zusammenhang als zentrale Geheimnisgarantie im Netz herausgearbeitet, während dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) nur eine Auffangfunktion beigemessen werden kann. Von Bedeutung sind daneben spezielle Freiheitsrechte wie insbesondere die Meinungs- (Art. 5 Abs. 1 GG), Glaubens- (Art. 4 GG), Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie die Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Neben grundrechtsdogmatisch anspruchsvollen Fragestellungen im Zuge der Bestimmung der Eingriffswirkung von Internetermittlungen befasst sich der Autor überdies mit völkerrechtlichen Problemstellungen aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters von Maßnahmen der "Internetaufklärung". Auf der Grundlage des einfachen Rechts werden die grundrechtlichen Maßgaben schließlich anhand von Ermächtigungsgrundlagen aus dem Strafprozessrecht und dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht der Länder betrachtet. Im Hinblick auf deren Anwendung und Auslegung stellen sich einige für die Praxis bedeutsame Fragen. Herausgegriffen sei exemplarisch etwa die Abgrenzung von nicht offen ermittelnden Polizeibeamten und verdeckten Ermittlern in der virtuellen Welt.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Die Nutzung von Internet und E-Mail ist aus dem betrieblichen Alltag nicht mehr wegzudenken. Nach wie vor existieren jedoch in vielen - vor allem kleineren und mittelständischen - Unternehmen keine klaren Regelungen zu der Frage, ob Internet und E-Mail auch für private Zwecke genutzt werden dürfen. Noch seltener ist die Frage geregelt, ob der Arbeitgeber die private Nutzung kontrollieren darf. Häufig wird dieses Versäumnis erst dann bemerkt, wenn die Mitarbeiter Internet und E-Mail in einem solchen zeitlichen Umfang privat nutzen, dass der Arbeitgeber dies nicht mehr akzeptieren kann, oder wenn sie im Internet Seiten mit fragwürdigen - wenn nicht gar strafbaren - Inhalten aufrufen. In der arbeitsrechtlichen Literatur der letzten Jahre wird zwar regelmäßig die Frage diskutiert, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen der Missbrauch von Internet und E- Mail am Arbeitsplatz hat. Mittlerweile liegen hierzu auch verschiedene Urteile vor. Die meisten Autoren und auch die bisherige Rechtsprechung lassen jedoch völlig außer Acht, dass dies kein rein arbeitsrechtliches Problem ist, sondern weitere Gesetze zu berücksichtigen sind, die originär nicht das Arbeitsverhältnis betreffen. Dies sind vor allem das TKG - und dort insbesondere das in § 88 TKG geregelte Fernmeldegeheimnis - sowie auch das BDSG. Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften führt nicht nur zu einer unübersichtlichen Rechtslage, sondern schränkt auch die Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers ganz erheblich ein. Außerdem wird oft nicht bedacht, dass Daten, die unter Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis gewonnen wurden, prozessual nicht verwertbar sind. Diese arbeitsrechtlich missliche Situation kann nur dadurch vermieden werden, dass der Arbeitgeber klare Regelungen zur privaten Internet- und E-Mail-Nutzung und zur Reichweite seiner Kontrollmöglichkeiten trifft, wobei er nicht vergessen darf, eine Einwilligung des Mitarbeiters in diese Kontrollen einzuholen. Die Verfasserin zeigt zunächst die derzeitige Rechtslage im Detail auf und gibt entsprechende Handlungsempfehlungen für den Arbeitgeber. Außerdem wird dargestellt, welche Mindestinhalte das bereits seit Jahren vom Gesetzgeber geplante und doch immer wieder aufgeschobene Arbeitnehmerdatenschutzgesetz haben sollte.
Aktualisiert: 2019-12-20
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