Aktualisiert: 2023-06-15
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Vor dem Hintergrund des wachsenden Einflusses Europas auf den Tendenzschutz im deutschen Arbeitsrecht befasst sich Martin Plum mit seiner Rolle im europäischen Arbeitsrecht. Zum einen analysiert er den status quo des Tendenzschutzes im Recht der Mitgliedstaaten und der EU. Zum anderen legt er die rechtlichen Grundlagen für seine künftige Entwicklung im europäischen Arbeitsrecht offen. Dabei gelangt er zu dem Ergebnis, dass der Tendenzschutz nicht nur mit dem Unionsrecht vereinbar, sondern ein Mindestmaß an Tendenzschutz sogar unionsgrundrechtlich geboten ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-05-25
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Vor dem Hintergrund des wachsenden Einflusses Europas auf den Tendenzschutz im deutschen Arbeitsrecht befasst sich Martin Plum mit seiner Rolle im europäischen Arbeitsrecht. Zum einen analysiert er den status quo des Tendenzschutzes im Recht der Mitgliedstaaten und der EU. Zum anderen legt er die rechtlichen Grundlagen für seine künftige Entwicklung im europäischen Arbeitsrecht offen. Dabei gelangt er zu dem Ergebnis, dass der Tendenzschutz nicht nur mit dem Unionsrecht vereinbar, sondern ein Mindestmaß an Tendenzschutz sogar unionsgrundrechtlich geboten ist.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Vor dem Hintergrund des wachsenden Einflusses Europas auf den Tendenzschutz im deutschen Arbeitsrecht befasst sich Martin Plum mit seiner Rolle im europäischen Arbeitsrecht. Zum einen analysiert er den status quo des Tendenzschutzes im Recht der Mitgliedstaaten und der EU. Zum anderen legt er die rechtlichen Grundlagen für seine künftige Entwicklung im europäischen Arbeitsrecht offen. Dabei gelangt er zu dem Ergebnis, dass der Tendenzschutz nicht nur mit dem Unionsrecht vereinbar, sondern ein Mindestmaß an Tendenzschutz sogar unionsgrundrechtlich geboten ist.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-04-15
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Zum Werk
Die vorliegende Betriebsratsbroschüre ist Teil einer Reihe von Infobroschüren für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Betriebsräte, die als Arbeitshilfen und Informationen zu arbeitsrechtlichen Fragen dienen.
Sie erklärt den Begriff und die Errichtung eines Gemeinschaftsbetriebs, beschreibt die Gründung und die Rolle des Betriebsrats im Gemeinschaftsbetrieb sowie die betriebliche Mitbestimmung und Mitwirkung im Gesamt- und Konzernbetriebsrat. Ferner wird auf den Wirtschaftsausschuss, die Geltung von Tarifverträgen und Sonderformen im Gemeinschaftsbetrieb (Tendenzbetrieb, Arbeitnehmerüberlassung) eingegangen.
Vorteile auf einen Blickklare und allgemein verständliche SpracheFragestellungen und Antworten ausschließlich aus der Praxismit kurzen Einführungen, Mustern und den wichtigsten Fragen und Antworten
Zielgruppe
Für Betriebsratsgremien, arbeitnehmervertretende Anwaltschaft, Gewerkschaften, Verbände.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Künstlerische Vorstände nehmen in Theatern und Orchestern als zusätzliche Arbeitnehmervertretung der Künstler deren spezifische künstlerischen Interessen gegenüber dem Arbeitgeber wahr. Sie sind damit im Medienarbeitsrecht eine bisher kaum bekannte Ausformung der Kunstfreiheit im Bereich des betriebsverfassungsrechtlich besonderes gewährleisteten Tendenzschutzes. Dieser Tendenzschutz soll Arbeitgeber wie Theater und Orchester mit von der Verfassung besonders geschützten künstlerischen Zielsetzungen in der Ausübung ihrer unternehmerischen Freiheit von Mitbestimmungsrechten der Betriebsräte abschirmen. Mit der Errichtung zusätzlicher Interessenvertretungen in Gestalt von künstlerischen Vorständen im Bühnenbereich haben die dort speziell für das künstlerische Personal zuständigen Tarifparteien neben dem Betriebsrat tariflich besondere Interessenvertretungen geschaffen. In bestimmten Angelegenheiten, wie beispielsweise bei der Auswahl von Musikern oder Gestaltung des Spiel- oder Probenplans, wurde den künstlerischen Vorständen gegenüber dem Intendanten Befugnisse in Gestalt von Mitsprache- und Beratungsrechten eingeräumt. Diese künstlerischen Vorstände werden von den Künstlern jeweils in den einzelnen Sparten (z.B. Chor, Tanz, Orchester) eines Bühnenunternehmens gewählt und nehmen somit im "inneren Kunstbereich" spezielle kollektive Sparteninteressen wahr. Dieser Konzeption der "inneren Kunstfreiheit“ liegt demnach ein tarifvertraglich normiertes Konfliktmodell zwischen Bühnenunternehmen und der jeweiligen Spartenvertretung eines Bühnenunternehmens zugrunde, das bisher nur im Pressebereich eine Rolle gespielt und in der juristischen Diskussion Aufmerksamkeit gefunden hat. Die dort vereinbarten sogenannten "Redaktionsstatute" räumten der Redaktion gegenüber dem Verleger Mitspracherechte ein. Die Mitbestimmung der Betriebsräte ist bei Bühnenunternehmen wegen des Tendenzschutzes in bestimmten mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten beschränkt. Dadurch sind die Künstler in der Praxis häufig der alleinigen Entscheidung des Intendanten ausgesetzt. Gerade die künstlerischen Vorstände sorgen an Theatern und Orchestern als zusätzlich neben dem Betriebsrat geschaffene Interessenvertretungen für eine Verstärkung der arbeitsvertraglichen Position der Künstler. Diese "künstlerische Mitbestimmung" steht im Spannungsfeld zur Betriebsverfassung und sonstiger verfassungsrechtlicher Grundprinzipien. Sie wirft gerade vor dem Hintergrund der einfachgesetzlichen Regelung des § 118 im Betriebsverfassungsgesetz und im Lichte der Kunstfreiheit sonst grundgesetzlich getroffener Wertungen schwierige bisher ungeklärte Fragen nach der Zulässigkeit solcher tarifvertraglicher Modifikationen des Tendenzschutzes auf. Eine zusätzliche Dimension erfährt diese Fragestellung noch im Hinblick auf die den Tarifvertragsparteien verfassungsrechtlich im Rahmen der Tarifautonomie speziell eingeräumten Normsetzungsbefugnisse, soweit hierdurch möglicherweise unter dem Gesichtspunkt des Tendenzschutzes unternehmensautonome Entscheidungen von Bühnenunternehmen in unzulässiger Weise eingeschränkt werden.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Jens Sebastian Groh untersucht die Auswirkungen des § 9 AGG auf die gegenwärtigen Einstellungs- und Kündigungskriterien kirchlicher Arbeitgeber. Im Kern wird die Frage behandelt, ob und unter welchen Voraussetzungen Ungleichbehandlungen aus Gründen der Religion, der Weltanschauung oder der sexuellen Identität weiterhin gerechtfertigt werden können. Zunächst beleuchtet der Autor die bisherige Rechtsprechung zu dieser Thematik und arbeitet einzelne Fallgruppen heraus. Sodann werden die europarechtlichen Vorgaben der RL 2000/78/EG und des europäischen Primärrechts behandelt und deren Auswirkungen auf das Verständnis des § 9 AGG analysiert. Daran schließt sich eine Untersuchung vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Grundlagen an. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis einer restriktiven Auslegung des § 9 AGG. Kirchliche Arbeitgeber dürfen im Rahmen von Einstellungs- und Kündigungsentscheidungen nur dann aus religiös motivierten Gründen differenzieren, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers tendenzbezogen ist. Die Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen aus Gründen der sexuellen Identität wird durch den Autor hingegen in jedem Fall abgelehnt.
Aktualisiert: 2023-04-08
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Vor dem Hintergrund des wachsenden Einflusses Europas auf den Tendenzschutz im deutschen Arbeitsrecht befasst sich Martin Plum mit seiner Rolle im europäischen Arbeitsrecht. Zum einen analysiert er den status quo des Tendenzschutzes im Recht der Mitgliedstaaten und der EU. Zum anderen legt er die rechtlichen Grundlagen für seine künftige Entwicklung im europäischen Arbeitsrecht offen. Dabei gelangt er zu dem Ergebnis, dass der Tendenzschutz nicht nur mit dem Unionsrecht vereinbar, sondern ein Mindestmaß an Tendenzschutz sogar unionsgrundrechtlich geboten ist.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Sogenannte Tendenzunternehmen genießen im deutschen Arbeitsrecht einen weitgehenden Schutz, indem die Mitbestimmung des Betriebsrats eingeschränkt und die unternehmerische Mitbestimmung gänzlich ausgeschlossen wird. Noch weitergehender ist die Sonderstellung von Religionsgemeinschaften und ihren karitativen und erzieherischen Einrichtungen, die vom Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes gänzlich ausgenommen sind. In den letzten Jahren ist die Beteiligung der Arbeitnehmer Gegenstand mehrerer europäischer Richtlinien geworden, die nur zum Teil Sonderregelungen für Unternehmen mit geistig-ideeller Zielsetzung enthalten und insbesondere nicht zwischen Tendenzunternehmen und Religionsgemeinschaften differenzieren. Die Verfasserin setzt sich insbesondere mit der Frage auseinander, welchen Spielraum der europäische Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Rechts der Arbeitnehmerbeteiligung hat und inwieweit die deutschen Sonderregelungen für Tendenzunternehmen und Religionsgemeinschaften aus europäischer Sicht unter Druck geraten könnten.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Das Pressearbeitsrecht ist schon de lege lata Sonderarbeitsrecht: Der Gesetzgeber nimmt durch Beschränkungen der Mitbestimmung auf Unternehmens- und Betriebsebene Rücksicht auf die Eigengesetzlichkeit der Presse. Darüber hinaus gebietet Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG im Bereich des hier exemplarisch untersuchten Arbeitskampf- und Statusrechts der Arbeitnehmer im Pressebereich bereichsspezifische Modifikationen des allgemeinen Arbeitsrechts. Im Falle des Sonderstatusrechts wird in dem Staat zurechenbarer Weise in die institutionelle Garantie der Pressefreiheit, im Falle des Sonderarbeitskampfrechts außerdem in die Informationsfreiheit der Öffentlichkeit eingegriffen. In beiden Fällen sind darüber hinaus die tatsächlichen Besonderheiten des Pressebereichs bei der Anwendung der allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen zu beachten.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Der sogenannte «Tendenzschutz» gehört zu den geschichtlich gewachsenen Charakteristika der deutschen Mitbestimmungsgesetzgebung. Die Problematik der mitbestimmungsrechtlichen Sonderstellung stellt sich nicht nur auf der Betriebs- und Einzelunternehmensebene, sondern auch im Rahmen konzernmässiger Unternehmensverbindungen. Der Verfasser beleuchtet die Frage der Reichweite des Sonderstatus bei Unterordnungskonzernierung schwerpunktmässig im Presse- und sonstigen privatrechtlichen Medienbereich, wobei er sich u.a. eingehend mit der verfassungsspezifischen Legitimation der Tendenzautonomie auseinandersetzt.
Aktualisiert: 2020-09-01
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In Medienunternehmen ist die Beteiligung der Interessenvertretung der Arbeitnehmer aufgrund des Tendenzschutzes vielfach eingeschränkt. Grund hierfür ist die besondere Stellung der Medienunternehmen bei der öffentlichen Meinungsbildung. Die geistig-ideelle Zielsetzung dieser Unternehmen darf nicht durch Beteiligungsrechte des Betriebs- oder Personalrats beeinflußt werden. Im Gegensatz zu privaten Medienunternehmen fehlt im öffentlich-rechtlichen Bereich eine einheitliche Tendenzschutzregelung. Die Arbeit befaßt sich mit den unterschiedlichen Tendenzschutzregelungen im rundfunkrechtlichen Personalvertretungsrecht. Im Mittelpunkt stehen die Auswirkungen der Regelungen für die einzelnen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Daneben geht die Verfasserin auf die Grundlagen des rundfunkrechtlichen Tendenzschutzes, die einzelnen Voraussetzungen für sein Eingreifen und die historische Entwicklung ein.
Aktualisiert: 2019-12-19
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