Die Autorin untersucht den gesetzlich festgeschriebenen Grundsatz »ne ultra petita« (§ 308 ZPO) für die Unterlassungsklage im Gefüge der Zivilprozeßordnung. Diese Maxime, die bedeutet, daß ein Richter in seinem Urteil zwar weniger (minus), aber nicht mehr und nichts anderes (aliud) zusprechen darf als beantragt wurde, bereitet große Probleme im Rahmen des (vorbeugenden) Unterlassungsrechtsschutzes, der insbesondere im Wettbewerbsrecht, aber auch im arbeitsrechtlichen Streikrecht eine nicht zu unterschätzende Rolle spielt. Wann und inwieweit darf der Richter von der den Streitgegenstand bestimmenden Antragstellung abweichend tenorieren, was ist ein minus, was ein aliud zum Streitgegenstand? Hier treffen nahezu sämtliche Grundsätze der Zivilprozeßordnung aufeinander und bilden scheinbar unvereinbare Gegensätze: das Bestimmtheitsgebot im Rahmen der Klageerhebung, die Grenzen des Streitgegenstands, der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, die Grenzen der richterlichen Aufklärungspflicht und das Gebot »ne ultra petita«.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Autorin untersucht den gesetzlich festgeschriebenen Grundsatz »ne ultra petita« (§ 308 ZPO) für die Unterlassungsklage im Gefüge der Zivilprozeßordnung. Diese Maxime, die bedeutet, daß ein Richter in seinem Urteil zwar weniger (minus), aber nicht mehr und nichts anderes (aliud) zusprechen darf als beantragt wurde, bereitet große Probleme im Rahmen des (vorbeugenden) Unterlassungsrechtsschutzes, der insbesondere im Wettbewerbsrecht, aber auch im arbeitsrechtlichen Streikrecht eine nicht zu unterschätzende Rolle spielt. Wann und inwieweit darf der Richter von der den Streitgegenstand bestimmenden Antragstellung abweichend tenorieren, was ist ein minus, was ein aliud zum Streitgegenstand? Hier treffen nahezu sämtliche Grundsätze der Zivilprozeßordnung aufeinander und bilden scheinbar unvereinbare Gegensätze: das Bestimmtheitsgebot im Rahmen der Klageerhebung, die Grenzen des Streitgegenstands, der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, die Grenzen der richterlichen Aufklärungspflicht und das Gebot »ne ultra petita«.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Autorin untersucht den gesetzlich festgeschriebenen Grundsatz »ne ultra petita« (§ 308 ZPO) für die Unterlassungsklage im Gefüge der Zivilprozeßordnung. Diese Maxime, die bedeutet, daß ein Richter in seinem Urteil zwar weniger (minus), aber nicht mehr und nichts anderes (aliud) zusprechen darf als beantragt wurde, bereitet große Probleme im Rahmen des (vorbeugenden) Unterlassungsrechtsschutzes, der insbesondere im Wettbewerbsrecht, aber auch im arbeitsrechtlichen Streikrecht eine nicht zu unterschätzende Rolle spielt. Wann und inwieweit darf der Richter von der den Streitgegenstand bestimmenden Antragstellung abweichend tenorieren, was ist ein minus, was ein aliud zum Streitgegenstand? Hier treffen nahezu sämtliche Grundsätze der Zivilprozeßordnung aufeinander und bilden scheinbar unvereinbare Gegensätze: das Bestimmtheitsgebot im Rahmen der Klageerhebung, die Grenzen des Streitgegenstands, der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, die Grenzen der richterlichen Aufklärungspflicht und das Gebot »ne ultra petita«.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Diese Studie bezieht sich auf Nicht-Geldvollstreckung. Sie beschränkt sich auf die Rechtsvergleichung der Herausgabevollstreckung, der Handlungs- und Unterlassungsvollstreckung sowie der Nicht-Geldvollstreckung in Familiensachen in Deutschland, England und China. Im Dritten Teil geht es um die Nicht-Geldvollstreckung in Familiensachen, die nicht zum traditionellen Bereich der Zwangsvollstreckung gehört. Im Vergleich zu den anderen Vollstreckungsarten stößt die Nicht- Geldvollstreckung in Familiensachen häufig auf besondere Schwierigkeiten, weil es sich hier um Kind handelt. So sind zahlreiche Reformen in diesem Zusammenhang in den vergangenen Jahren durchgeführt worden, darunter besonders die Reform in England zu nennen ist. Schließlich werden die Rechtsvergleichungen durchgeführt.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Die Autorin untersucht den gesetzlich festgeschriebenen Grundsatz »ne ultra petita« (§ 308 ZPO) für die Unterlassungsklage im Gefüge der Zivilprozeßordnung. Diese Maxime, die bedeutet, daß ein Richter in seinem Urteil zwar weniger (minus), aber nicht mehr und nichts anderes (aliud) zusprechen darf als beantragt wurde, bereitet große Probleme im Rahmen des (vorbeugenden) Unterlassungsrechtsschutzes, der insbesondere im Wettbewerbsrecht, aber auch im arbeitsrechtlichen Streikrecht eine nicht zu unterschätzende Rolle spielt. Wann und inwieweit darf der Richter von der den Streitgegenstand bestimmenden Antragstellung abweichend tenorieren, was ist ein minus, was ein aliud zum Streitgegenstand? Hier treffen nahezu sämtliche Grundsätze der Zivilprozeßordnung aufeinander und bilden scheinbar unvereinbare Gegensätze: das Bestimmtheitsgebot im Rahmen der Klageerhebung, die Grenzen des Streitgegenstands, der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, die Grenzen der richterlichen Aufklärungspflicht und das Gebot »ne ultra petita«.
Aktualisiert: 2023-04-15
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