Der Autor verfolgt das Ziel, die Verknüpfung von handels- und steuerrechtlicher Rechnungslegung aus ökonomischer Sicht theoretisch fundiert zu analysieren. Vor allem soll die Bedeutung dieser Verbindung im Hinblick auf eine gesamtwirtschaftlich effiziente Verwendung knapper Ressourcen beleuchtet werden.
Theoretische Grundlage sind dabei die Erkenntnisse der neoklassischen Investitions- und Finanzierungstheorie. Dieses methodische Fundament wird im 1. Teil ausführlich beschrieben. Im weiteren Verlauf orientiert sich Norbert Schiele dann im wesentlichen an zwei Fragenkomplexen: Zum einen werden diejenigen Wirkungen herausgearbeitet, die aus einer handelsbilanziell geprägten Steuerbemessungsgrundlage resultieren (2. Teil). Zum anderen diskutiert er, welche Effekte durch eine einheitliche bzw. getrennte Bilanzierung zu erwarten sind, wenn man die Funktion der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Ausschüttungsbemessung berücksichtigt (3. Teil).
Die Analyse zeigt, daß die handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsprinzipien für zahlreiche Entscheidungsverzerrungen verantwortlich sind, wenn sie als Steuerbemessungsgrundlage dienen. Zudem hat auch die Art der steuerlichen Rückwirkungen auf die Handelsbilanz weitreichende Konsequenzen für den Kapitaleinsatz innerhalb einer Unternehmung. Gleichermaßen ändern sich die Anforderungen an investitionsneutrale Steuersysteme, wenn man die Art der Bilanzverknüpfung explizit berücksichtigt. Schließlich entstehen Einflüsse auf die Kapitalaufteilung zwischen verschieden organisierten Unternehmungen bzw. zwischen Ländern mit unterschiedlichen Bilanzierungskonzeptionen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Nichts wurde in der politischen Landschaft in der jüngeren Vergangenheit so ausgiebig diskutiert wie das Thema "Steuerreformen". Zwar werden von der betriebswirtschaftlichen Literatur die erwarteten Wirkungen geplanter und umgesetzter Steuerrechtsänderungen diskutiert, die tatsächlichen Auswirkungen, die Steuervergünstigungen, Veränderungen der Möglichkeiten zur Manipulation der Steuerbemessungsgrundlage und Steuersatzänderungen auf die Steuerpflichtigen haben, sind jedoch nur selten Gegenstand betriebswirtschaftlicher Forschung. Man arbeitet in der Regel mit dem Modell eines rationalen Entscheidungsträgers.
Silke Hüsing nimmt eine Analyse des Phänomens vor, daß Entscheidungsträger gerade steuerliche Aspekte in betrieblichen Planungen sehr häufig überbewerten oder ganz vernachlässigen. Der Ansatz widmet sich insbesondere der Frage der Nicht-Anwendung betriebswirtschaftlicher Methoden bzw. der Anwendung ungeeigneter betriebswirtschaftlicher Methoden. Er betont insbesondere die Anwendungsbedingungen für Methoden der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre. Soweit die Studie erstmals ausführlich subjektive Verhaltenskomponenten in die Betriebswirtschaftliche Steuerlehre einbezieht, stellt sie einen Meilenstein in ihrer Entwicklung dar.
Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Universitätspreis der Gesellschaft der Freunde der Universität Augsburg 1999.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Ziel der Arbeit ist es, der Betriebsaufgabe (wieder) klare Konturen zu verschaffen. Michael Stopper zeichnet kritisch die sukzessive Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Betriebsaufgabe und den damit einhergehenden Beurteilungswandel nach: von einer Begünstigungsnorm zum Auffangtatbestand als Gewinnausweistatbestand für die Fälle, in denen die Aufdeckung der stillen Reserven als systemgerecht erschien. Die wiederholten "Erweiterungen" (BFH) der Betriebsaufgabe hinterließen eine erhebliche Tatbestandsunschärfe und schufen eine Reihe von neuen Widersprüchen. Diese werden aufgelöst, indem die Betriebsaufgabevorschrift auf ihre historische Funktion als Begünstigungsvorschrift zurückgeführt wird. Insbesondere für ganze betriebliche Einheiten zeigen sich die vermeintlichen Anwendungsfälle der Betriebsaufgabe allesamt als angreifbar: Bei der Betriebsverlegung ins Ausland verbietet bereits der nationale Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Sofortbesteuerung. Im Fall der steuerbaren verdeckten Einlage in Kapitalgesellschaften wird auf die §§ 20, 21 UmwStG als Rechtsgrundlage zurückgegriffen. Statt als rechtsfolgeneingeschränkte, weil erfolgsneutrale Betriebsaufgabe, erweist sich die Realteilung als steuerlich irrelevanter Umstrukturierungsvorgang. In den sog. Wahlrechtsfällen (Betriebsverpachtung u. a.) hat der Steuerpflichtige die Wahl, ohne dass ein Realisationsvorgang verwirklicht ist, den Vorgang entsprechend einer begünstigten Betriebsveräußerung zu behandeln.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Ziel der Arbeit ist es, der Betriebsaufgabe (wieder) klare Konturen zu verschaffen. Michael Stopper zeichnet kritisch die sukzessive Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Betriebsaufgabe und den damit einhergehenden Beurteilungswandel nach: von einer Begünstigungsnorm zum Auffangtatbestand als Gewinnausweistatbestand für die Fälle, in denen die Aufdeckung der stillen Reserven als systemgerecht erschien. Die wiederholten "Erweiterungen" (BFH) der Betriebsaufgabe hinterließen eine erhebliche Tatbestandsunschärfe und schufen eine Reihe von neuen Widersprüchen. Diese werden aufgelöst, indem die Betriebsaufgabevorschrift auf ihre historische Funktion als Begünstigungsvorschrift zurückgeführt wird. Insbesondere für ganze betriebliche Einheiten zeigen sich die vermeintlichen Anwendungsfälle der Betriebsaufgabe allesamt als angreifbar: Bei der Betriebsverlegung ins Ausland verbietet bereits der nationale Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Sofortbesteuerung. Im Fall der steuerbaren verdeckten Einlage in Kapitalgesellschaften wird auf die §§ 20, 21 UmwStG als Rechtsgrundlage zurückgegriffen. Statt als rechtsfolgeneingeschränkte, weil erfolgsneutrale Betriebsaufgabe, erweist sich die Realteilung als steuerlich irrelevanter Umstrukturierungsvorgang. In den sog. Wahlrechtsfällen (Betriebsverpachtung u. a.) hat der Steuerpflichtige die Wahl, ohne dass ein Realisationsvorgang verwirklicht ist, den Vorgang entsprechend einer begünstigten Betriebsveräußerung zu behandeln.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Nichts wurde in der politischen Landschaft in der jüngeren Vergangenheit so ausgiebig diskutiert wie das Thema "Steuerreformen". Zwar werden von der betriebswirtschaftlichen Literatur die erwarteten Wirkungen geplanter und umgesetzter Steuerrechtsänderungen diskutiert, die tatsächlichen Auswirkungen, die Steuervergünstigungen, Veränderungen der Möglichkeiten zur Manipulation der Steuerbemessungsgrundlage und Steuersatzänderungen auf die Steuerpflichtigen haben, sind jedoch nur selten Gegenstand betriebswirtschaftlicher Forschung. Man arbeitet in der Regel mit dem Modell eines rationalen Entscheidungsträgers.
Silke Hüsing nimmt eine Analyse des Phänomens vor, daß Entscheidungsträger gerade steuerliche Aspekte in betrieblichen Planungen sehr häufig überbewerten oder ganz vernachlässigen. Der Ansatz widmet sich insbesondere der Frage der Nicht-Anwendung betriebswirtschaftlicher Methoden bzw. der Anwendung ungeeigneter betriebswirtschaftlicher Methoden. Er betont insbesondere die Anwendungsbedingungen für Methoden der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre. Soweit die Studie erstmals ausführlich subjektive Verhaltenskomponenten in die Betriebswirtschaftliche Steuerlehre einbezieht, stellt sie einen Meilenstein in ihrer Entwicklung dar.
Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Universitätspreis der Gesellschaft der Freunde der Universität Augsburg 1999.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der Autor verfolgt das Ziel, die Verknüpfung von handels- und steuerrechtlicher Rechnungslegung aus ökonomischer Sicht theoretisch fundiert zu analysieren. Vor allem soll die Bedeutung dieser Verbindung im Hinblick auf eine gesamtwirtschaftlich effiziente Verwendung knapper Ressourcen beleuchtet werden.
Theoretische Grundlage sind dabei die Erkenntnisse der neoklassischen Investitions- und Finanzierungstheorie. Dieses methodische Fundament wird im 1. Teil ausführlich beschrieben. Im weiteren Verlauf orientiert sich Norbert Schiele dann im wesentlichen an zwei Fragenkomplexen: Zum einen werden diejenigen Wirkungen herausgearbeitet, die aus einer handelsbilanziell geprägten Steuerbemessungsgrundlage resultieren (2. Teil). Zum anderen diskutiert er, welche Effekte durch eine einheitliche bzw. getrennte Bilanzierung zu erwarten sind, wenn man die Funktion der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Ausschüttungsbemessung berücksichtigt (3. Teil).
Die Analyse zeigt, daß die handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsprinzipien für zahlreiche Entscheidungsverzerrungen verantwortlich sind, wenn sie als Steuerbemessungsgrundlage dienen. Zudem hat auch die Art der steuerlichen Rückwirkungen auf die Handelsbilanz weitreichende Konsequenzen für den Kapitaleinsatz innerhalb einer Unternehmung. Gleichermaßen ändern sich die Anforderungen an investitionsneutrale Steuersysteme, wenn man die Art der Bilanzverknüpfung explizit berücksichtigt. Schließlich entstehen Einflüsse auf die Kapitalaufteilung zwischen verschieden organisierten Unternehmungen bzw. zwischen Ländern mit unterschiedlichen Bilanzierungskonzeptionen.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Ziel der Arbeit ist es, der Betriebsaufgabe (wieder) klare Konturen zu verschaffen. Michael Stopper zeichnet kritisch die sukzessive Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Betriebsaufgabe und den damit einhergehenden Beurteilungswandel nach: von einer Begünstigungsnorm zum Auffangtatbestand als Gewinnausweistatbestand für die Fälle, in denen die Aufdeckung der stillen Reserven als systemgerecht erschien. Die wiederholten "Erweiterungen" (BFH) der Betriebsaufgabe hinterließen eine erhebliche Tatbestandsunschärfe und schufen eine Reihe von neuen Widersprüchen. Diese werden aufgelöst, indem die Betriebsaufgabevorschrift auf ihre historische Funktion als Begünstigungsvorschrift zurückgeführt wird. Insbesondere für ganze betriebliche Einheiten zeigen sich die vermeintlichen Anwendungsfälle der Betriebsaufgabe allesamt als angreifbar: Bei der Betriebsverlegung ins Ausland verbietet bereits der nationale Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Sofortbesteuerung. Im Fall der steuerbaren verdeckten Einlage in Kapitalgesellschaften wird auf die §§ 20, 21 UmwStG als Rechtsgrundlage zurückgegriffen. Statt als rechtsfolgeneingeschränkte, weil erfolgsneutrale Betriebsaufgabe, erweist sich die Realteilung als steuerlich irrelevanter Umstrukturierungsvorgang. In den sog. Wahlrechtsfällen (Betriebsverpachtung u. a.) hat der Steuerpflichtige die Wahl, ohne dass ein Realisationsvorgang verwirklicht ist, den Vorgang entsprechend einer begünstigten Betriebsveräußerung zu behandeln.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Nichts wurde in der politischen Landschaft in der jüngeren Vergangenheit so ausgiebig diskutiert wie das Thema "Steuerreformen". Zwar werden von der betriebswirtschaftlichen Literatur die erwarteten Wirkungen geplanter und umgesetzter Steuerrechtsänderungen diskutiert, die tatsächlichen Auswirkungen, die Steuervergünstigungen, Veränderungen der Möglichkeiten zur Manipulation der Steuerbemessungsgrundlage und Steuersatzänderungen auf die Steuerpflichtigen haben, sind jedoch nur selten Gegenstand betriebswirtschaftlicher Forschung. Man arbeitet in der Regel mit dem Modell eines rationalen Entscheidungsträgers.
Silke Hüsing nimmt eine Analyse des Phänomens vor, daß Entscheidungsträger gerade steuerliche Aspekte in betrieblichen Planungen sehr häufig überbewerten oder ganz vernachlässigen. Der Ansatz widmet sich insbesondere der Frage der Nicht-Anwendung betriebswirtschaftlicher Methoden bzw. der Anwendung ungeeigneter betriebswirtschaftlicher Methoden. Er betont insbesondere die Anwendungsbedingungen für Methoden der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre. Soweit die Studie erstmals ausführlich subjektive Verhaltenskomponenten in die Betriebswirtschaftliche Steuerlehre einbezieht, stellt sie einen Meilenstein in ihrer Entwicklung dar.
Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Universitätspreis der Gesellschaft der Freunde der Universität Augsburg 1999.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Autor verfolgt das Ziel, die Verknüpfung von handels- und steuerrechtlicher Rechnungslegung aus ökonomischer Sicht theoretisch fundiert zu analysieren. Vor allem soll die Bedeutung dieser Verbindung im Hinblick auf eine gesamtwirtschaftlich effiziente Verwendung knapper Ressourcen beleuchtet werden.
Theoretische Grundlage sind dabei die Erkenntnisse der neoklassischen Investitions- und Finanzierungstheorie. Dieses methodische Fundament wird im 1. Teil ausführlich beschrieben. Im weiteren Verlauf orientiert sich Norbert Schiele dann im wesentlichen an zwei Fragenkomplexen: Zum einen werden diejenigen Wirkungen herausgearbeitet, die aus einer handelsbilanziell geprägten Steuerbemessungsgrundlage resultieren (2. Teil). Zum anderen diskutiert er, welche Effekte durch eine einheitliche bzw. getrennte Bilanzierung zu erwarten sind, wenn man die Funktion der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Ausschüttungsbemessung berücksichtigt (3. Teil).
Die Analyse zeigt, daß die handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsprinzipien für zahlreiche Entscheidungsverzerrungen verantwortlich sind, wenn sie als Steuerbemessungsgrundlage dienen. Zudem hat auch die Art der steuerlichen Rückwirkungen auf die Handelsbilanz weitreichende Konsequenzen für den Kapitaleinsatz innerhalb einer Unternehmung. Gleichermaßen ändern sich die Anforderungen an investitionsneutrale Steuersysteme, wenn man die Art der Bilanzverknüpfung explizit berücksichtigt. Schließlich entstehen Einflüsse auf die Kapitalaufteilung zwischen verschieden organisierten Unternehmungen bzw. zwischen Ländern mit unterschiedlichen Bilanzierungskonzeptionen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2020-12-23
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In den letzten Jahren wurde intensiv über die Reform des deutschen Steuer- und Abgabensystems diskutiert. Im Vordergrund steht die Einkommensteuer sowie die Unternehmensbesteuerung (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer). Durch den Abbau von Abschreibungsvergünstigungen, Freibeträgen, Tarifermäßigungen oder sonstigen Steuerbegünstigungen sollen die Bemessungsgrundlagen verbreitert und im Gegenzug die Steuersätze gesenkt werden. Ferner sind Entlastungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen vorgesehen, die seit Anfang der neunziger Jahre deutlich gestiegen sind. Ziel ist es, die Steuer- und Abgabenbelastung gleichmäßiger zu verteilen, die Leistungsanreize zu stärken, Fehllenkungswirkungen der Besteuerung zu verringern und damit längerfristig auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für einen effizienteren Einsatz der Produktionsfaktoren zu verbessern.
In der politischen Willensbildung zeichnet sich gegenwärtig ein Konsens ab, Entlastungen bei der "direkten" Besteuerung sowie bei den Sozialversicherungsbeiträgen durch Verlagerung auf die indirekte Besteuerung des Verbrauchs zu finanzieren (Anhebung von Mehrwertsteuer und Mineralölsteuer, eventuell auch durch weitere Umweltabgaben). Wesentliche Wachstums- und Beschäftigungseffekte dürften von einer aufkommensneutralen Steuer- und Abgabenreform des geplanten Umfangs allerdings nicht ausgehen.
Aktualisiert: 2020-12-23
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Der Autor verfolgt das Ziel, die Verknüpfung von handels- und steuerrechtlicher Rechnungslegung aus ökonomischer Sicht theoretisch fundiert zu analysieren. Vor allem soll die Bedeutung dieser Verbindung im Hinblick auf eine gesamtwirtschaftlich effiziente Verwendung knapper Ressourcen beleuchtet werden.
Theoretische Grundlage sind dabei die Erkenntnisse der neoklassischen Investitions- und Finanzierungstheorie. Dieses methodische Fundament wird im 1. Teil ausführlich beschrieben. Im weiteren Verlauf orientiert sich Norbert Schiele dann im wesentlichen an zwei Fragenkomplexen: Zum einen werden diejenigen Wirkungen herausgearbeitet, die aus einer handelsbilanziell geprägten Steuerbemessungsgrundlage resultieren (2. Teil). Zum anderen diskutiert er, welche Effekte durch eine einheitliche bzw. getrennte Bilanzierung zu erwarten sind, wenn man die Funktion der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Ausschüttungsbemessung berücksichtigt (3. Teil).
Die Analyse zeigt, daß die handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsprinzipien für zahlreiche Entscheidungsverzerrungen verantwortlich sind, wenn sie als Steuerbemessungsgrundlage dienen. Zudem hat auch die Art der steuerlichen Rückwirkungen auf die Handelsbilanz weitreichende Konsequenzen für den Kapitaleinsatz innerhalb einer Unternehmung. Gleichermaßen ändern sich die Anforderungen an investitionsneutrale Steuersysteme, wenn man die Art der Bilanzverknüpfung explizit berücksichtigt. Schließlich entstehen Einflüsse auf die Kapitalaufteilung zwischen verschieden organisierten Unternehmungen bzw. zwischen Ländern mit unterschiedlichen Bilanzierungskonzeptionen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Arbeit beschäftigt sich mit der Unternehmenssteuerreform 1999/2000 (StEntlG 99/00/02, StBereinG 1999, StSenkG). Es erfolgt eine Darstellung der Gesetzesänderungen. Die Änderungen werden aus steuersystematischer und verfassungsrechtlicher Sicht untersucht. Die Untersuchung führt zu dem Ergebnis, dass die Neuerungen nicht durchweg verfassungsgemäß sind. Die verfassungsrechtlichen Bedenken betreffen in erster Linie das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot und die Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 I GG). Im Rahmen der gesetzlichen Änderungen wird außerdem festgestellt, dass die zu Beginn der Reform bestehende Kritik nur teilweise beseitigt werden konnte und weiterhin Reformbedarf besteht. Zu diesem Zweck ist der Arbeit ein Modell zur Optimierung der Unternehmensbesteuerung vorangestellt.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Nichts wurde in der politischen Landschaft in der jüngeren Vergangenheit so ausgiebig diskutiert wie das Thema "Steuerreformen". Zwar werden von der betriebswirtschaftlichen Literatur die erwarteten Wirkungen geplanter und umgesetzter Steuerrechtsänderungen diskutiert, die tatsächlichen Auswirkungen, die Steuervergünstigungen, Veränderungen der Möglichkeiten zur Manipulation der Steuerbemessungsgrundlage und Steuersatzänderungen auf die Steuerpflichtigen haben, sind jedoch nur selten Gegenstand betriebswirtschaftlicher Forschung. Man arbeitet in der Regel mit dem Modell eines rationalen Entscheidungsträgers.
Silke Hüsing nimmt eine Analyse des Phänomens vor, daß Entscheidungsträger gerade steuerliche Aspekte in betrieblichen Planungen sehr häufig überbewerten oder ganz vernachlässigen. Der Ansatz widmet sich insbesondere der Frage der Nicht-Anwendung betriebswirtschaftlicher Methoden bzw. der Anwendung ungeeigneter betriebswirtschaftlicher Methoden. Er betont insbesondere die Anwendungsbedingungen für Methoden der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre. Soweit die Studie erstmals ausführlich subjektive Verhaltenskomponenten in die Betriebswirtschaftliche Steuerlehre einbezieht, stellt sie einen Meilenstein in ihrer Entwicklung dar.
Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Universitätspreis der Gesellschaft der Freunde der Universität Augsburg 1999.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Das geltende deutsche Ertragsteuerrecht differenziert bei der Besteuerung von Unternehmen nach deren Rechtsform. Während das Anrechnungsverfahren die verschiedenen Rechtsformen von seiner Idee her steuerlich gleich hoch belastet hat, wurde der Grundgedanke der Rechtsformneutralität durch die Unternehmenssteuerreform 2001 weitgehend aufgegeben. Daneben haben sich Belastungsunterschiede aufgrund unterschiedlicher Finanzierungs-, Gewinnverwendungs- und Standortentscheidungen verschärft. Die Untersuchung setzt sich mit dieser Problematik zunächst im Rahmen eines multidisziplinären Vergleichs zwischen dem Grundsatz der Entscheidungsneutralität und dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auseinander. Sodann wird die Unternehmensbesteuerung nach dem StSenkG anhand dieses Vergleichs auf ihre Verfassungs- und Europarechtskonformität überprüft.
Aktualisiert: 2023-04-12
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Ziel der Arbeit ist es, der Betriebsaufgabe (wieder) klare Konturen zu verschaffen. Michael Stopper zeichnet kritisch die sukzessive Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Betriebsaufgabe und den damit einhergehenden Beurteilungswandel nach: von einer Begünstigungsnorm zum Auffangtatbestand als Gewinnausweistatbestand für die Fälle, in denen die Aufdeckung der stillen Reserven als systemgerecht erschien. Die wiederholten "Erweiterungen" (BFH) der Betriebsaufgabe hinterließen eine erhebliche Tatbestandsunschärfe und schufen eine Reihe von neuen Widersprüchen. Diese werden aufgelöst, indem die Betriebsaufgabevorschrift auf ihre historische Funktion als Begünstigungsvorschrift zurückgeführt wird. Insbesondere für ganze betriebliche Einheiten zeigen sich die vermeintlichen Anwendungsfälle der Betriebsaufgabe allesamt als angreifbar: Bei der Betriebsverlegung ins Ausland verbietet bereits der nationale Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Sofortbesteuerung. Im Fall der steuerbaren verdeckten Einlage in Kapitalgesellschaften wird auf die §§ 20, 21 UmwStG als Rechtsgrundlage zurückgegriffen. Statt als rechtsfolgeneingeschränkte, weil erfolgsneutrale Betriebsaufgabe, erweist sich die Realteilung als steuerlich irrelevanter Umstrukturierungsvorgang. In den sog. Wahlrechtsfällen (Betriebsverpachtung u. a.) hat der Steuerpflichtige die Wahl, ohne dass ein Realisationsvorgang verwirklicht ist, den Vorgang entsprechend einer begünstigten Betriebsveräußerung zu behandeln.
Aktualisiert: 2023-04-15
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