Untreue und Konsens.

Untreue und Konsens. von Schramm,  Edward
Die Untreue, § 266 StGB, gehört zu den zentralen Normen des deutschen Wirtschaftsstrafrechts. In zahlreichen Fällen mit Untreuebezug ist derjenige, der die Dispositionsbefugnis über das geschützte Vermögen besitzt, mit dem Vorgehen des treupflichtigen Täters einverstanden. Inwiefern ein solcher Konsens die Strafbarkeit wegen Untreue entfallen läßt, bildet den Gegenstand der vorliegenden Untersuchung. Edward Schramm analysiert Aufbau und Schutzzweck der Untreue, ordnet die Einwilligung dogmatisch ein und behandelt Probleme der Beteiligung. Die verschiedenen Träger der Verfügungsmacht werden herausgearbeitet, etwa für das Vermögen von natürlichen Personen (z. B. Kinder, Betreute) und juristischen Personen des Privatrechts (z. B. Verein, GmbH, Aktiengesellschaft). Die Beachtung außerstrafrechtlicher Form- oder Verfahrensvorschriften ist hierbei nicht stets Bedingung für die strafrechtliche Wirksamkeit der Einwilligung. Das Dogma, wonach einer erst nachträglich erteilten Zustimmung keine strafaufhebende Wirkung beizumessen ist, wird der Kritik unterzogen. Leidet das Einverständnis an einem Willensmangel, führt dieser nicht ausnahmslos zur Unbeachtlichkeit des Konsenses. Ferner kann auch eine mutmaßliche Zustimmung das Unrecht entfallen lassen. Abschließend erörtert Edward Schramm Vorschläge zur Reform des § 266 StGB und würdigt Entwürfe von europabezogenen Untreuevorschriften. Ausgezeichnet mit dem Promotionspreis 2004 der Eberhard-Karls-Universität Tübingen für die Juristische Fakultät.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Untreue und Konsens.

Untreue und Konsens. von Schramm,  Edward
Die Untreue, § 266 StGB, gehört zu den zentralen Normen des deutschen Wirtschaftsstrafrechts. In zahlreichen Fällen mit Untreuebezug ist derjenige, der die Dispositionsbefugnis über das geschützte Vermögen besitzt, mit dem Vorgehen des treupflichtigen Täters einverstanden. Inwiefern ein solcher Konsens die Strafbarkeit wegen Untreue entfallen läßt, bildet den Gegenstand der vorliegenden Untersuchung. Edward Schramm analysiert Aufbau und Schutzzweck der Untreue, ordnet die Einwilligung dogmatisch ein und behandelt Probleme der Beteiligung. Die verschiedenen Träger der Verfügungsmacht werden herausgearbeitet, etwa für das Vermögen von natürlichen Personen (z. B. Kinder, Betreute) und juristischen Personen des Privatrechts (z. B. Verein, GmbH, Aktiengesellschaft). Die Beachtung außerstrafrechtlicher Form- oder Verfahrensvorschriften ist hierbei nicht stets Bedingung für die strafrechtliche Wirksamkeit der Einwilligung. Das Dogma, wonach einer erst nachträglich erteilten Zustimmung keine strafaufhebende Wirkung beizumessen ist, wird der Kritik unterzogen. Leidet das Einverständnis an einem Willensmangel, führt dieser nicht ausnahmslos zur Unbeachtlichkeit des Konsenses. Ferner kann auch eine mutmaßliche Zustimmung das Unrecht entfallen lassen. Abschließend erörtert Edward Schramm Vorschläge zur Reform des § 266 StGB und würdigt Entwürfe von europabezogenen Untreuevorschriften. Ausgezeichnet mit dem Promotionspreis 2004 der Eberhard-Karls-Universität Tübingen für die Juristische Fakultät.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Untreue (§ 266 StGB).

Die Untreue (§ 266 StGB). von Haas,  Günter
Die Diskussion über die Problematik des Untreuetatbestandes ist noch nicht abgeschlossen. Reformvorschläge zu seiner Neugestaltung sind vorgelegt worden. Gefordert wird auch die Einführung von Sonderstraftatbeständen für einzelne Fallkonstellationen der Untreue wie z. B. die Haushaltsuntreue (Amtsuntreue), die Gesellschafteruntreue, die unerlaubte Kreditvergabe und die Bauträgeruntreue. Der Verfasser nimmt zu den zentralen Fragen des Untreuestrafrechts umfassend Stellung. Reformvorschläge zu einer Neugestaltung des Untreuestrafrechts lehnt er ab, da diese unter dem Aspekt einer genauen Beschreibung der Tathandlungen ungetreuen Verhaltens keine Verbesserungen gegenüber dem geltenden Recht bedeuten. Der durch zahlreiche Veröffentlichungen auf dem Gebiet des Strafrechts und Strafprozeßrechts ausgewiesene Autor wendet sich gegen eine Einführung von Sonderstraftatbeständen. Anhand zahlreicher Beispiele belegt er, daß das heutige Untreuestrafrecht die in diesen Bereichen strafrechtlich relevanten Sachverhalte zu erfassen vermag. Von aktueller kriminalpolitischer Bedeutung sind insbesondere die Ausführungen zur Haushaltsuntreue (Amtsuntreue). Die in § 266 erwähnte Vermögenswahrnehmungspflicht (synonym dafür steht Vermögensbetreuungspflicht) wird nicht als eine besondere - über § 242 BGB hinausgehende - Verpflichtung zur Treue, sondern als eine solche zur Geschäftsbesorgung verstanden. Ein derartiges Vermögensbetreuungsverhältnis ist - insoweit widerspricht Günter Baas der h. M. - auch anzunehmen, wenn der Vorbehaltskäufer verpflichtet ist, den Erlös aus der gestatteten Weiterveräußerung der Vorbehaltssache (die unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Sache) an den Vorbehaltskäufer zu übertragen. Diese und weitere Fragen des strafrechtlichen Schutzes bei den Sicherungsrechten des modernen Wirtschaftsverkehrs werden in der Monographie eingehend diskutiert.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Untreueschutz der Vor-GmbH vor einverständlichen Schädigungen.

Der Untreueschutz der Vor-GmbH vor einverständlichen Schädigungen. von Hentschke,  Helmar
Gründungsgesellschafter einer Vor-GmbH erkennen häufig schon im Gründungsstadium, daß die schon begonnene Geschäftstätigkeit nicht die erhofften Früchte trägt. Es liegt deshalb der Gedanke der Gründer nahe, die eingebrachten Stammeinlagen wieder wertmäßig in das eigene Vermögen zurückzuführen. Solche Verlagerungen aus dem Vermögen der Vor-GmbH werden jedoch weder durch die zivilrechtliche Haftung von Gründern oder Geschäftsführern kompensiert noch durch die Insolvenzdelikte im engeren Sinne strafrechtlich sanktioniert. Die naheliegende Anwendbarkeit des § 266 StGB auf einverständliche Schädigung des Vermögens der Vor-GmbH lehnt die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur jedoch einhellig ab. Ziel der Untersuchung ist die Widerlegung dieser Auffassung, da nur die Anwendung des Untreuetatbestandes gemäß § 266 StGB einen Schutz des Vermögens der Vor-GmbH und einen reflexartigen Gläubigerschutz vor diesen Manipulationen bietet. Auf der Grundlage der Voraussetzungen der GmbH-rechtlichen Untreue bei der eingetragenen GmbH werden die Vorgaben für den Untreueschutz der Vor-GmbH vor einverständlichen Schädigungen untersucht. Taugliche Täter sind dabei sowohl der Geschäftsführer als auch die Gesellschafter, da diese vermögensbetreuungspflichtig sind. Maßgeblich für die Anwendbarkeit des § 266 StGB sind die Begründung der Vermögensträgerschaft und die Anerkennung eigenständiger Vermögensinteressen. Für die Begründung der Vermögensträgerschaft der Vor-GmbH kann jedoch nicht wie bei der eingetragenen Gesellschaft auf die Rechtspersönlichkeit zurückgegriffen werden, da die Vor-GmbH nicht über eine solche verfügt. Für die Zuordnung des Vermögens im Rahmen des § 266 StGB genügt aber die Einordnung als Rechtsträger, der als Körperschaft strukturiert ist. Diese Anforderungen erfüllt die Vor-GmbH. Die eigenständigen Vermögensinteressen der Vor-GmbH werden wie bei der eingetragenen GmbH durch die Kapitalerhaltungsvorschrift des § 30 Abs. 1 GmbHG repräsentiert, die zugleich die Dispositionsbefugnis der Gesellschaftergesamtheit im Umgang mit dem Vermögen der Vor-GmbH beschränkt. § 30 Abs. 1 GmbHG läßt sich zwar nur analog auf die Vor-GmbH anwenden, diese Analogie ist aber zulässig, da sie nicht in den Anwendungsbereich des Analogieverbotes gemäß Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB fällt. Als geschütztes Vermögenssubjekt wird ferner die Einmann-Vor-GmbH angesehen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Bankuntreue.

Bankuntreue. von Martin,  Susanne
Das Untreuedelikt spielt im Bereich der Wirtschaftskriminalität eine beherrschende Rolle. Fast täglich wird in den Medien über aufsehenerregende Untreueverfahren gegen Angehörige der sogenannten "white-collar-Schicht" berichtet. Diese Verfahrensflut ist vor allem darauf zurückzuführen, daß jenseits des Betrugs im wesentlichen nur § 266 StGB zur Verfügung steht, um Unregelmäßigkeiten im Wirtschaftsleben zu bekämpfen. Der fast uferlose Anwendungsbereich der Untreue scheint dafür bestens geeignet. Es verwundert nicht, daß sich inzwischen verschiedene Fallgruppen gebildet haben (etwa: Konzern-, Gesellschaftsuntreue, Untreue im öffentlichen Dienst etc.), die man gesondert betrachtet. Die Autorin greift diese Differenzierung auf und beschäftigt sich mit der Bankuntreue, speziell mit der Untreue durch Vergabe von Krediten. Dabei zeigt sich, daß in der Praxis oftmals zu vorschnell und unter Außerachtlassung dogmatischer Regeln eine Untreuehaftung bejaht wird.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Leipziger Praxiskommentar Untreue – § 266 StGB

Leipziger Praxiskommentar Untreue – § 266 StGB von Schünemann,  Bernd
Die Untreue (§ 266 StGB) hat sich zum wichtigsten und umstrittensten Delikt des gesamten Wirtschaftsstrafrechts entwickelt. Durch eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die Auslegungsprobleme eher vermehrt als vermindert worden. Die Rechtsprechung der verschiedenen Strafsenate des Bundesgerichtshofes differiert untereinander erheblich, was für die Praxis deshalb besonders heikel ist, weil der spezifische Strafgrund der Untreue durch blankettartige Verweisungen unklar wird und zunehmend ein lediglich formal rechtswidriges oder gar nur unmoralisches Verhalten der Rechtsprechung als Ausgangspunkt für einen Vermögensschaden genügt. Der hier angezeigte Praxiskommentar der Untreue ist keine bloße auf den Stand vom 1.1.2017 gebrachte Neubearbeitung der 12. Auflage des Leipziger Kommentars, sondern konzentriert sich auf die die Praxis bedrängenden Probleme, ohne aber deswegen zu einer bloßen Aufzählung höchstrichterlicher Entscheidungen zu degenerieren. Vielmehr verfolgt er in kritischer Auseinandersetzung mit der überbordenden Literatur und Rechtsprechung das Ziel, in der gegenwärtig unübersichtlichen Situation durch eine systematisch geschlossene Darstellung des Untreue-Unrechts Orientierungssicherheit zu schaffen und der Rechtsprechung Anregungen für eine einheitliche Linie in der mit Schlagworten wie der Evidenz nicht wirklich geordneten Kasuistik zu geben.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Leipziger Praxiskommentar Untreue – § 266 StGB

Leipziger Praxiskommentar Untreue – § 266 StGB von Schünemann,  Bernd
Die Untreue (§ 266 StGB) hat sich zum wichtigsten und umstrittensten Delikt des gesamten Wirtschaftsstrafrechts entwickelt. Durch eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die Auslegungsprobleme eher vermehrt als vermindert worden. Die Rechtsprechung der verschiedenen Strafsenate des Bundesgerichtshofes differiert untereinander erheblich, was für die Praxis deshalb besonders heikel ist, weil der spezifische Strafgrund der Untreue durch blankettartige Verweisungen unklar wird und zunehmend ein lediglich formal rechtswidriges oder gar nur unmoralisches Verhalten der Rechtsprechung als Ausgangspunkt für einen Vermögensschaden genügt. Der hier angezeigte Praxiskommentar der Untreue ist keine bloße auf den Stand vom 1.1.2017 gebrachte Neubearbeitung der 12. Auflage des Leipziger Kommentars, sondern konzentriert sich auf die die Praxis bedrängenden Probleme, ohne aber deswegen zu einer bloßen Aufzählung höchstrichterlicher Entscheidungen zu degenerieren. Vielmehr verfolgt er in kritischer Auseinandersetzung mit der überbordenden Literatur und Rechtsprechung das Ziel, in der gegenwärtig unübersichtlichen Situation durch eine systematisch geschlossene Darstellung des Untreue-Unrechts Orientierungssicherheit zu schaffen und der Rechtsprechung Anregungen für eine einheitliche Linie in der mit Schlagworten wie der Evidenz nicht wirklich geordneten Kasuistik zu geben.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Leipziger Praxiskommentar Untreue – § 266 StGB

Leipziger Praxiskommentar Untreue – § 266 StGB von Schünemann,  Bernd
Die Untreue (§ 266 StGB) hat sich zum wichtigsten und umstrittensten Delikt des gesamten Wirtschaftsstrafrechts entwickelt. Durch eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die Auslegungsprobleme eher vermehrt als vermindert worden. Die Rechtsprechung der verschiedenen Strafsenate des Bundesgerichtshofes differiert untereinander erheblich, was für die Praxis deshalb besonders heikel ist, weil der spezifische Strafgrund der Untreue durch blankettartige Verweisungen unklar wird und zunehmend ein lediglich formal rechtswidriges oder gar nur unmoralisches Verhalten der Rechtsprechung als Ausgangspunkt für einen Vermögensschaden genügt. Der hier angezeigte Praxiskommentar der Untreue ist keine bloße auf den Stand vom 1.1.2017 gebrachte Neubearbeitung der 12. Auflage des Leipziger Kommentars, sondern konzentriert sich auf die die Praxis bedrängenden Probleme, ohne aber deswegen zu einer bloßen Aufzählung höchstrichterlicher Entscheidungen zu degenerieren. Vielmehr verfolgt er in kritischer Auseinandersetzung mit der überbordenden Literatur und Rechtsprechung das Ziel, in der gegenwärtig unübersichtlichen Situation durch eine systematisch geschlossene Darstellung des Untreue-Unrechts Orientierungssicherheit zu schaffen und der Rechtsprechung Anregungen für eine einheitliche Linie in der mit Schlagworten wie der Evidenz nicht wirklich geordneten Kasuistik zu geben.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Der Untreueschutz der Vor-GmbH vor einverständlichen Schädigungen.

Der Untreueschutz der Vor-GmbH vor einverständlichen Schädigungen. von Hentschke,  Helmar
Gründungsgesellschafter einer Vor-GmbH erkennen häufig schon im Gründungsstadium, daß die schon begonnene Geschäftstätigkeit nicht die erhofften Früchte trägt. Es liegt deshalb der Gedanke der Gründer nahe, die eingebrachten Stammeinlagen wieder wertmäßig in das eigene Vermögen zurückzuführen. Solche Verlagerungen aus dem Vermögen der Vor-GmbH werden jedoch weder durch die zivilrechtliche Haftung von Gründern oder Geschäftsführern kompensiert noch durch die Insolvenzdelikte im engeren Sinne strafrechtlich sanktioniert. Die naheliegende Anwendbarkeit des § 266 StGB auf einverständliche Schädigung des Vermögens der Vor-GmbH lehnt die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur jedoch einhellig ab. Ziel der Untersuchung ist die Widerlegung dieser Auffassung, da nur die Anwendung des Untreuetatbestandes gemäß § 266 StGB einen Schutz des Vermögens der Vor-GmbH und einen reflexartigen Gläubigerschutz vor diesen Manipulationen bietet. Auf der Grundlage der Voraussetzungen der GmbH-rechtlichen Untreue bei der eingetragenen GmbH werden die Vorgaben für den Untreueschutz der Vor-GmbH vor einverständlichen Schädigungen untersucht. Taugliche Täter sind dabei sowohl der Geschäftsführer als auch die Gesellschafter, da diese vermögensbetreuungspflichtig sind. Maßgeblich für die Anwendbarkeit des § 266 StGB sind die Begründung der Vermögensträgerschaft und die Anerkennung eigenständiger Vermögensinteressen. Für die Begründung der Vermögensträgerschaft der Vor-GmbH kann jedoch nicht wie bei der eingetragenen Gesellschaft auf die Rechtspersönlichkeit zurückgegriffen werden, da die Vor-GmbH nicht über eine solche verfügt. Für die Zuordnung des Vermögens im Rahmen des § 266 StGB genügt aber die Einordnung als Rechtsträger, der als Körperschaft strukturiert ist. Diese Anforderungen erfüllt die Vor-GmbH. Die eigenständigen Vermögensinteressen der Vor-GmbH werden wie bei der eingetragenen GmbH durch die Kapitalerhaltungsvorschrift des § 30 Abs. 1 GmbHG repräsentiert, die zugleich die Dispositionsbefugnis der Gesellschaftergesamtheit im Umgang mit dem Vermögen der Vor-GmbH beschränkt. § 30 Abs. 1 GmbHG läßt sich zwar nur analog auf die Vor-GmbH anwenden, diese Analogie ist aber zulässig, da sie nicht in den Anwendungsbereich des Analogieverbotes gemäß Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB fällt. Als geschütztes Vermögenssubjekt wird ferner die Einmann-Vor-GmbH angesehen.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die Untreue (§ 266 StGB).

Die Untreue (§ 266 StGB). von Haas,  Günter
Die Diskussion über die Problematik des Untreuetatbestandes ist noch nicht abgeschlossen. Reformvorschläge zu seiner Neugestaltung sind vorgelegt worden. Gefordert wird auch die Einführung von Sonderstraftatbeständen für einzelne Fallkonstellationen der Untreue wie z. B. die Haushaltsuntreue (Amtsuntreue), die Gesellschafteruntreue, die unerlaubte Kreditvergabe und die Bauträgeruntreue. Der Verfasser nimmt zu den zentralen Fragen des Untreuestrafrechts umfassend Stellung. Reformvorschläge zu einer Neugestaltung des Untreuestrafrechts lehnt er ab, da diese unter dem Aspekt einer genauen Beschreibung der Tathandlungen ungetreuen Verhaltens keine Verbesserungen gegenüber dem geltenden Recht bedeuten. Der durch zahlreiche Veröffentlichungen auf dem Gebiet des Strafrechts und Strafprozeßrechts ausgewiesene Autor wendet sich gegen eine Einführung von Sonderstraftatbeständen. Anhand zahlreicher Beispiele belegt er, daß das heutige Untreuestrafrecht die in diesen Bereichen strafrechtlich relevanten Sachverhalte zu erfassen vermag. Von aktueller kriminalpolitischer Bedeutung sind insbesondere die Ausführungen zur Haushaltsuntreue (Amtsuntreue). Die in § 266 erwähnte Vermögenswahrnehmungspflicht (synonym dafür steht Vermögensbetreuungspflicht) wird nicht als eine besondere - über § 242 BGB hinausgehende - Verpflichtung zur Treue, sondern als eine solche zur Geschäftsbesorgung verstanden. Ein derartiges Vermögensbetreuungsverhältnis ist - insoweit widerspricht Günter Baas der h. M. - auch anzunehmen, wenn der Vorbehaltskäufer verpflichtet ist, den Erlös aus der gestatteten Weiterveräußerung der Vorbehaltssache (die unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Sache) an den Vorbehaltskäufer zu übertragen. Diese und weitere Fragen des strafrechtlichen Schutzes bei den Sicherungsrechten des modernen Wirtschaftsverkehrs werden in der Monographie eingehend diskutiert.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Untreue und Konsens.

Untreue und Konsens. von Schramm,  Edward
Die Untreue, § 266 StGB, gehört zu den zentralen Normen des deutschen Wirtschaftsstrafrechts. In zahlreichen Fällen mit Untreuebezug ist derjenige, der die Dispositionsbefugnis über das geschützte Vermögen besitzt, mit dem Vorgehen des treupflichtigen Täters einverstanden. Inwiefern ein solcher Konsens die Strafbarkeit wegen Untreue entfallen läßt, bildet den Gegenstand der vorliegenden Untersuchung. Edward Schramm analysiert Aufbau und Schutzzweck der Untreue, ordnet die Einwilligung dogmatisch ein und behandelt Probleme der Beteiligung. Die verschiedenen Träger der Verfügungsmacht werden herausgearbeitet, etwa für das Vermögen von natürlichen Personen (z. B. Kinder, Betreute) und juristischen Personen des Privatrechts (z. B. Verein, GmbH, Aktiengesellschaft). Die Beachtung außerstrafrechtlicher Form- oder Verfahrensvorschriften ist hierbei nicht stets Bedingung für die strafrechtliche Wirksamkeit der Einwilligung. Das Dogma, wonach einer erst nachträglich erteilten Zustimmung keine strafaufhebende Wirkung beizumessen ist, wird der Kritik unterzogen. Leidet das Einverständnis an einem Willensmangel, führt dieser nicht ausnahmslos zur Unbeachtlichkeit des Konsenses. Ferner kann auch eine mutmaßliche Zustimmung das Unrecht entfallen lassen. Abschließend erörtert Edward Schramm Vorschläge zur Reform des § 266 StGB und würdigt Entwürfe von europabezogenen Untreuevorschriften. Ausgezeichnet mit dem Promotionspreis 2004 der Eberhard-Karls-Universität Tübingen für die Juristische Fakultät.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Bankuntreue.

Bankuntreue. von Martin,  Susanne
Das Untreuedelikt spielt im Bereich der Wirtschaftskriminalität eine beherrschende Rolle. Fast täglich wird in den Medien über aufsehenerregende Untreueverfahren gegen Angehörige der sogenannten "white-collar-Schicht" berichtet. Diese Verfahrensflut ist vor allem darauf zurückzuführen, daß jenseits des Betrugs im wesentlichen nur § 266 StGB zur Verfügung steht, um Unregelmäßigkeiten im Wirtschaftsleben zu bekämpfen. Der fast uferlose Anwendungsbereich der Untreue scheint dafür bestens geeignet. Es verwundert nicht, daß sich inzwischen verschiedene Fallgruppen gebildet haben (etwa: Konzern-, Gesellschaftsuntreue, Untreue im öffentlichen Dienst etc.), die man gesondert betrachtet. Die Autorin greift diese Differenzierung auf und beschäftigt sich mit der Bankuntreue, speziell mit der Untreue durch Vergabe von Krediten. Dabei zeigt sich, daß in der Praxis oftmals zu vorschnell und unter Außerachtlassung dogmatischer Regeln eine Untreuehaftung bejaht wird.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Untreue und Konsens.

Untreue und Konsens. von Schramm,  Edward
Die Untreue, § 266 StGB, gehört zu den zentralen Normen des deutschen Wirtschaftsstrafrechts. In zahlreichen Fällen mit Untreuebezug ist derjenige, der die Dispositionsbefugnis über das geschützte Vermögen besitzt, mit dem Vorgehen des treupflichtigen Täters einverstanden. Inwiefern ein solcher Konsens die Strafbarkeit wegen Untreue entfallen läßt, bildet den Gegenstand der vorliegenden Untersuchung. Edward Schramm analysiert Aufbau und Schutzzweck der Untreue, ordnet die Einwilligung dogmatisch ein und behandelt Probleme der Beteiligung. Die verschiedenen Träger der Verfügungsmacht werden herausgearbeitet, etwa für das Vermögen von natürlichen Personen (z. B. Kinder, Betreute) und juristischen Personen des Privatrechts (z. B. Verein, GmbH, Aktiengesellschaft). Die Beachtung außerstrafrechtlicher Form- oder Verfahrensvorschriften ist hierbei nicht stets Bedingung für die strafrechtliche Wirksamkeit der Einwilligung. Das Dogma, wonach einer erst nachträglich erteilten Zustimmung keine strafaufhebende Wirkung beizumessen ist, wird der Kritik unterzogen. Leidet das Einverständnis an einem Willensmangel, führt dieser nicht ausnahmslos zur Unbeachtlichkeit des Konsenses. Ferner kann auch eine mutmaßliche Zustimmung das Unrecht entfallen lassen. Abschließend erörtert Edward Schramm Vorschläge zur Reform des § 266 StGB und würdigt Entwürfe von europabezogenen Untreuevorschriften. Ausgezeichnet mit dem Promotionspreis 2004 der Eberhard-Karls-Universität Tübingen für die Juristische Fakultät.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Untreue (§ 266 StGB).

Die Untreue (§ 266 StGB). von Haas,  Günter
Die Diskussion über die Problematik des Untreuetatbestandes ist noch nicht abgeschlossen. Reformvorschläge zu seiner Neugestaltung sind vorgelegt worden. Gefordert wird auch die Einführung von Sonderstraftatbeständen für einzelne Fallkonstellationen der Untreue wie z. B. die Haushaltsuntreue (Amtsuntreue), die Gesellschafteruntreue, die unerlaubte Kreditvergabe und die Bauträgeruntreue. Der Verfasser nimmt zu den zentralen Fragen des Untreuestrafrechts umfassend Stellung. Reformvorschläge zu einer Neugestaltung des Untreuestrafrechts lehnt er ab, da diese unter dem Aspekt einer genauen Beschreibung der Tathandlungen ungetreuen Verhaltens keine Verbesserungen gegenüber dem geltenden Recht bedeuten. Der durch zahlreiche Veröffentlichungen auf dem Gebiet des Strafrechts und Strafprozeßrechts ausgewiesene Autor wendet sich gegen eine Einführung von Sonderstraftatbeständen. Anhand zahlreicher Beispiele belegt er, daß das heutige Untreuestrafrecht die in diesen Bereichen strafrechtlich relevanten Sachverhalte zu erfassen vermag. Von aktueller kriminalpolitischer Bedeutung sind insbesondere die Ausführungen zur Haushaltsuntreue (Amtsuntreue). Die in § 266 erwähnte Vermögenswahrnehmungspflicht (synonym dafür steht Vermögensbetreuungspflicht) wird nicht als eine besondere - über § 242 BGB hinausgehende - Verpflichtung zur Treue, sondern als eine solche zur Geschäftsbesorgung verstanden. Ein derartiges Vermögensbetreuungsverhältnis ist - insoweit widerspricht Günter Baas der h. M. - auch anzunehmen, wenn der Vorbehaltskäufer verpflichtet ist, den Erlös aus der gestatteten Weiterveräußerung der Vorbehaltssache (die unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Sache) an den Vorbehaltskäufer zu übertragen. Diese und weitere Fragen des strafrechtlichen Schutzes bei den Sicherungsrechten des modernen Wirtschaftsverkehrs werden in der Monographie eingehend diskutiert.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Untreueschutz der Vor-GmbH vor einverständlichen Schädigungen.

Der Untreueschutz der Vor-GmbH vor einverständlichen Schädigungen. von Hentschke,  Helmar
Gründungsgesellschafter einer Vor-GmbH erkennen häufig schon im Gründungsstadium, daß die schon begonnene Geschäftstätigkeit nicht die erhofften Früchte trägt. Es liegt deshalb der Gedanke der Gründer nahe, die eingebrachten Stammeinlagen wieder wertmäßig in das eigene Vermögen zurückzuführen. Solche Verlagerungen aus dem Vermögen der Vor-GmbH werden jedoch weder durch die zivilrechtliche Haftung von Gründern oder Geschäftsführern kompensiert noch durch die Insolvenzdelikte im engeren Sinne strafrechtlich sanktioniert. Die naheliegende Anwendbarkeit des § 266 StGB auf einverständliche Schädigung des Vermögens der Vor-GmbH lehnt die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur jedoch einhellig ab. Ziel der Untersuchung ist die Widerlegung dieser Auffassung, da nur die Anwendung des Untreuetatbestandes gemäß § 266 StGB einen Schutz des Vermögens der Vor-GmbH und einen reflexartigen Gläubigerschutz vor diesen Manipulationen bietet. Auf der Grundlage der Voraussetzungen der GmbH-rechtlichen Untreue bei der eingetragenen GmbH werden die Vorgaben für den Untreueschutz der Vor-GmbH vor einverständlichen Schädigungen untersucht. Taugliche Täter sind dabei sowohl der Geschäftsführer als auch die Gesellschafter, da diese vermögensbetreuungspflichtig sind. Maßgeblich für die Anwendbarkeit des § 266 StGB sind die Begründung der Vermögensträgerschaft und die Anerkennung eigenständiger Vermögensinteressen. Für die Begründung der Vermögensträgerschaft der Vor-GmbH kann jedoch nicht wie bei der eingetragenen Gesellschaft auf die Rechtspersönlichkeit zurückgegriffen werden, da die Vor-GmbH nicht über eine solche verfügt. Für die Zuordnung des Vermögens im Rahmen des § 266 StGB genügt aber die Einordnung als Rechtsträger, der als Körperschaft strukturiert ist. Diese Anforderungen erfüllt die Vor-GmbH. Die eigenständigen Vermögensinteressen der Vor-GmbH werden wie bei der eingetragenen GmbH durch die Kapitalerhaltungsvorschrift des § 30 Abs. 1 GmbHG repräsentiert, die zugleich die Dispositionsbefugnis der Gesellschaftergesamtheit im Umgang mit dem Vermögen der Vor-GmbH beschränkt. § 30 Abs. 1 GmbHG läßt sich zwar nur analog auf die Vor-GmbH anwenden, diese Analogie ist aber zulässig, da sie nicht in den Anwendungsbereich des Analogieverbotes gemäß Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB fällt. Als geschütztes Vermögenssubjekt wird ferner die Einmann-Vor-GmbH angesehen.
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Bankuntreue.

Bankuntreue. von Martin,  Susanne
Das Untreuedelikt spielt im Bereich der Wirtschaftskriminalität eine beherrschende Rolle. Fast täglich wird in den Medien über aufsehenerregende Untreueverfahren gegen Angehörige der sogenannten "white-collar-Schicht" berichtet. Diese Verfahrensflut ist vor allem darauf zurückzuführen, daß jenseits des Betrugs im wesentlichen nur § 266 StGB zur Verfügung steht, um Unregelmäßigkeiten im Wirtschaftsleben zu bekämpfen. Der fast uferlose Anwendungsbereich der Untreue scheint dafür bestens geeignet. Es verwundert nicht, daß sich inzwischen verschiedene Fallgruppen gebildet haben (etwa: Konzern-, Gesellschaftsuntreue, Untreue im öffentlichen Dienst etc.), die man gesondert betrachtet. Die Autorin greift diese Differenzierung auf und beschäftigt sich mit der Bankuntreue, speziell mit der Untreue durch Vergabe von Krediten. Dabei zeigt sich, daß in der Praxis oftmals zu vorschnell und unter Außerachtlassung dogmatischer Regeln eine Untreuehaftung bejaht wird.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Bankuntreue. von Martin,  Susanne
Das Untreuedelikt spielt im Bereich der Wirtschaftskriminalität eine beherrschende Rolle. Fast täglich wird in den Medien über aufsehenerregende Untreueverfahren gegen Angehörige der sogenannten "white-collar-Schicht" berichtet. Diese Verfahrensflut ist vor allem darauf zurückzuführen, daß jenseits des Betrugs im wesentlichen nur § 266 StGB zur Verfügung steht, um Unregelmäßigkeiten im Wirtschaftsleben zu bekämpfen. Der fast uferlose Anwendungsbereich der Untreue scheint dafür bestens geeignet. Es verwundert nicht, daß sich inzwischen verschiedene Fallgruppen gebildet haben (etwa: Konzern-, Gesellschaftsuntreue, Untreue im öffentlichen Dienst etc.), die man gesondert betrachtet. Die Autorin greift diese Differenzierung auf und beschäftigt sich mit der Bankuntreue, speziell mit der Untreue durch Vergabe von Krediten. Dabei zeigt sich, daß in der Praxis oftmals zu vorschnell und unter Außerachtlassung dogmatischer Regeln eine Untreuehaftung bejaht wird.
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