Der Autor befasst sich mit der Frage, ob bei Verstößen gegen eine vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig, aber weiterhin anwendbar befundene außerstrafrechtliche Norm – die durch einen Straftatbestand in Bezug genommen wird – eine Strafbarkeit gegeben sein kann. Neben der Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur legt er dabei besonderes Augenmerk auf die Entwicklung der verfassungsprozessrechtlichen Grundlagen der Unvereinbarerklärung mit Weitergeltungsanordnung. Aus diesen wird eine Antwort auf die Frage der Strafbarkeit hergeleitet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das Bundesverfassungsgericht erklärt verfassungswidrige Normen grundsätzlich für nichtig. Häufig macht das Gericht aber von einer anderen Entscheidungsvariante - der Unvereinbarerklärung - Gebrauch. Diese Rechtsprechungspraxis des Bundesverfassungsgerichtes verdient besondere Beachtung. Denn zum einen stellt das Bundesverfassungsgerichtsgesetz die Unvereinbarerklärung nicht ausdrücklich als Tenorierungsform bereit. Zum anderen setzt sich das Gericht damit über das in der Literatur vorherrschende sogenannte Nichtigkeitsdogma hinweg, wonach verfassungswidrige Normen ausnahmslos nichtig sind.
Der Verfasser stellt zunächst die Fallgruppen und Rechtsfolgen der Unvereinbarerklärung ausführlich dar, um anschließend die rechtliche Zulässigkeit dieser Rechtsprechungspraxis zu beleuchten. Das Bundesverfassungsgericht greift in zwei Fällen auf die Entscheidungsvariante der Unvereinbarerklärung zurück. Zum einen geschieht dieses dann, wenn der verfassungswidrige Zustand nach Einschätzung des Gerichts nicht ausschließlich durch die Kassation der verfassungswidrigen Norm beseitigt werden kann, sondern auch und bereits durch eine bloße Ergänzung bzw. Nachbesserung der Norm. Dieses ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere bei gleichheitswidrigen Normen der Fall. Vom Instrument der Unvereinbarerklärung macht das Gericht zum anderen dann Gebrauch, wenn die Kassation der verfassungswidrigen Norm zwar den verfassungswidrigen Zustand beseitigt, nicht aber zugleich den verfassungsmäßigen Zustand herstellt, wenn die Verfassung also nicht allein Normvernichtung, sondern - zum Beispiel in Gestalt grundrechtlicher Schutzpflichten - auch Normerhaltung fordert. In diesen Fällen - und nur in diesen - ist die Anwendung der Unvereinbarerklärung als Produkt richterlicher Rechtsfortbildung grundsätzlich rechtlich zulässig, weil hier zwei verfassungsrechtliche Prinzipien kollidieren. Mittels einer Abwägung ist zu bestimmen, welches Prinzip im jeweiligen Einzelfall vorgehen muß. Das Verfassungsprozeßrecht hat dieser Kollision Rechnung zu tragen. Das sogenannte Nichtigkeitsdogma läßt dieses notwendige Zusammenspiel von Verfassungsprozeßrecht und materiellem Verfassungsrecht unberücksichtigt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Autor befasst sich mit der Frage, ob bei Verstößen gegen eine vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig, aber weiterhin anwendbar befundene außerstrafrechtliche Norm – die durch einen Straftatbestand in Bezug genommen wird – eine Strafbarkeit gegeben sein kann. Neben der Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur legt er dabei besonderes Augenmerk auf die Entwicklung der verfassungsprozessrechtlichen Grundlagen der Unvereinbarerklärung mit Weitergeltungsanordnung. Aus diesen wird eine Antwort auf die Frage der Strafbarkeit hergeleitet.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Das Bundesverfassungsgericht erklärt verfassungswidrige Normen grundsätzlich für nichtig. Häufig macht das Gericht aber von einer anderen Entscheidungsvariante - der Unvereinbarerklärung - Gebrauch. Diese Rechtsprechungspraxis des Bundesverfassungsgerichtes verdient besondere Beachtung. Denn zum einen stellt das Bundesverfassungsgerichtsgesetz die Unvereinbarerklärung nicht ausdrücklich als Tenorierungsform bereit. Zum anderen setzt sich das Gericht damit über das in der Literatur vorherrschende sogenannte Nichtigkeitsdogma hinweg, wonach verfassungswidrige Normen ausnahmslos nichtig sind.
Der Verfasser stellt zunächst die Fallgruppen und Rechtsfolgen der Unvereinbarerklärung ausführlich dar, um anschließend die rechtliche Zulässigkeit dieser Rechtsprechungspraxis zu beleuchten. Das Bundesverfassungsgericht greift in zwei Fällen auf die Entscheidungsvariante der Unvereinbarerklärung zurück. Zum einen geschieht dieses dann, wenn der verfassungswidrige Zustand nach Einschätzung des Gerichts nicht ausschließlich durch die Kassation der verfassungswidrigen Norm beseitigt werden kann, sondern auch und bereits durch eine bloße Ergänzung bzw. Nachbesserung der Norm. Dieses ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere bei gleichheitswidrigen Normen der Fall. Vom Instrument der Unvereinbarerklärung macht das Gericht zum anderen dann Gebrauch, wenn die Kassation der verfassungswidrigen Norm zwar den verfassungswidrigen Zustand beseitigt, nicht aber zugleich den verfassungsmäßigen Zustand herstellt, wenn die Verfassung also nicht allein Normvernichtung, sondern - zum Beispiel in Gestalt grundrechtlicher Schutzpflichten - auch Normerhaltung fordert. In diesen Fällen - und nur in diesen - ist die Anwendung der Unvereinbarerklärung als Produkt richterlicher Rechtsfortbildung grundsätzlich rechtlich zulässig, weil hier zwei verfassungsrechtliche Prinzipien kollidieren. Mittels einer Abwägung ist zu bestimmen, welches Prinzip im jeweiligen Einzelfall vorgehen muß. Das Verfassungsprozeßrecht hat dieser Kollision Rechnung zu tragen. Das sogenannte Nichtigkeitsdogma läßt dieses notwendige Zusammenspiel von Verfassungsprozeßrecht und materiellem Verfassungsrecht unberücksichtigt.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der Autor befasst sich mit der Frage, ob bei Verstößen gegen eine vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig, aber weiterhin anwendbar befundene außerstrafrechtliche Norm – die durch einen Straftatbestand in Bezug genommen wird – eine Strafbarkeit gegeben sein kann. Neben der Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur legt er dabei besonderes Augenmerk auf die Entwicklung der verfassungsprozessrechtlichen Grundlagen der Unvereinbarerklärung mit Weitergeltungsanordnung. Aus diesen wird eine Antwort auf die Frage der Strafbarkeit hergeleitet.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das Bundesverfassungsgericht erklärt verfassungswidrige Normen grundsätzlich für nichtig. Häufig macht das Gericht aber von einer anderen Entscheidungsvariante - der Unvereinbarerklärung - Gebrauch. Diese Rechtsprechungspraxis des Bundesverfassungsgerichtes verdient besondere Beachtung. Denn zum einen stellt das Bundesverfassungsgerichtsgesetz die Unvereinbarerklärung nicht ausdrücklich als Tenorierungsform bereit. Zum anderen setzt sich das Gericht damit über das in der Literatur vorherrschende sogenannte Nichtigkeitsdogma hinweg, wonach verfassungswidrige Normen ausnahmslos nichtig sind.
Der Verfasser stellt zunächst die Fallgruppen und Rechtsfolgen der Unvereinbarerklärung ausführlich dar, um anschließend die rechtliche Zulässigkeit dieser Rechtsprechungspraxis zu beleuchten. Das Bundesverfassungsgericht greift in zwei Fällen auf die Entscheidungsvariante der Unvereinbarerklärung zurück. Zum einen geschieht dieses dann, wenn der verfassungswidrige Zustand nach Einschätzung des Gerichts nicht ausschließlich durch die Kassation der verfassungswidrigen Norm beseitigt werden kann, sondern auch und bereits durch eine bloße Ergänzung bzw. Nachbesserung der Norm. Dieses ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere bei gleichheitswidrigen Normen der Fall. Vom Instrument der Unvereinbarerklärung macht das Gericht zum anderen dann Gebrauch, wenn die Kassation der verfassungswidrigen Norm zwar den verfassungswidrigen Zustand beseitigt, nicht aber zugleich den verfassungsmäßigen Zustand herstellt, wenn die Verfassung also nicht allein Normvernichtung, sondern - zum Beispiel in Gestalt grundrechtlicher Schutzpflichten - auch Normerhaltung fordert. In diesen Fällen - und nur in diesen - ist die Anwendung der Unvereinbarerklärung als Produkt richterlicher Rechtsfortbildung grundsätzlich rechtlich zulässig, weil hier zwei verfassungsrechtliche Prinzipien kollidieren. Mittels einer Abwägung ist zu bestimmen, welches Prinzip im jeweiligen Einzelfall vorgehen muß. Das Verfassungsprozeßrecht hat dieser Kollision Rechnung zu tragen. Das sogenannte Nichtigkeitsdogma läßt dieses notwendige Zusammenspiel von Verfassungsprozeßrecht und materiellem Verfassungsrecht unberücksichtigt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das Bundesverfassungsgericht erklärt verfassungswidrige Normen grundsätzlich für nichtig. Häufig macht das Gericht aber von einer anderen Entscheidungsvariante - der Unvereinbarerklärung - Gebrauch. Diese Rechtsprechungspraxis des Bundesverfassungsgerichtes verdient besondere Beachtung. Denn zum einen stellt das Bundesverfassungsgerichtsgesetz die Unvereinbarerklärung nicht ausdrücklich als Tenorierungsform bereit. Zum anderen setzt sich das Gericht damit über das in der Literatur vorherrschende sogenannte Nichtigkeitsdogma hinweg, wonach verfassungswidrige Normen ausnahmslos nichtig sind.
Der Verfasser stellt zunächst die Fallgruppen und Rechtsfolgen der Unvereinbarerklärung ausführlich dar, um anschließend die rechtliche Zulässigkeit dieser Rechtsprechungspraxis zu beleuchten. Das Bundesverfassungsgericht greift in zwei Fällen auf die Entscheidungsvariante der Unvereinbarerklärung zurück. Zum einen geschieht dieses dann, wenn der verfassungswidrige Zustand nach Einschätzung des Gerichts nicht ausschließlich durch die Kassation der verfassungswidrigen Norm beseitigt werden kann, sondern auch und bereits durch eine bloße Ergänzung bzw. Nachbesserung der Norm. Dieses ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere bei gleichheitswidrigen Normen der Fall. Vom Instrument der Unvereinbarerklärung macht das Gericht zum anderen dann Gebrauch, wenn die Kassation der verfassungswidrigen Norm zwar den verfassungswidrigen Zustand beseitigt, nicht aber zugleich den verfassungsmäßigen Zustand herstellt, wenn die Verfassung also nicht allein Normvernichtung, sondern - zum Beispiel in Gestalt grundrechtlicher Schutzpflichten - auch Normerhaltung fordert. In diesen Fällen - und nur in diesen - ist die Anwendung der Unvereinbarerklärung als Produkt richterlicher Rechtsfortbildung grundsätzlich rechtlich zulässig, weil hier zwei verfassungsrechtliche Prinzipien kollidieren. Mittels einer Abwägung ist zu bestimmen, welches Prinzip im jeweiligen Einzelfall vorgehen muß. Das Verfassungsprozeßrecht hat dieser Kollision Rechnung zu tragen. Das sogenannte Nichtigkeitsdogma läßt dieses notwendige Zusammenspiel von Verfassungsprozeßrecht und materiellem Verfassungsrecht unberücksichtigt.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Das Bundesverfassungsgericht trifft nicht nur in materieller Hinsicht, sondern auch bezüglich der Art und Weise, wie die Urteile tenoriert werden, kontrovers diskutierte Entscheidungen. So weicht es der Nichtigerklärung als gesetzlich geregelter Tenorieringsvariante mit ihren Folgen oftmals aus und greift zu anderen Entscheidungsvarianten. In anderen Fällen hält es ein Gesetz teilweise zwar noch für verfassungskonform, erklärt es aber dennoch in seiner Gesamtheit für nichtig. Die Studie gibt einen Überblick über die Tenorierungspraxis des Bundesverfassungsgerichts. Sie zeigt auf, inwiefern sich die Notwendigkeit anderer Tenorierungsformen zwingend, zwar nicht aus dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz, aber aus anderen Rechtsnormen, ergibt. Darüber hinaus wird auch deutlich, wie die inhaltliche Komplexität der Materie eines Verfahrens oftmals das Abweichen von den gesetzlichen Tenorierungsformen bedingt, um zu einer sachgerechten Lösung zu gelangen. Die Abhandlung vergleicht hierzu die verfassungsrechtliche Praxis anderer Länder und zeigt neuere Tendenzen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die Wiedereinführung der Vermögensteuer und die Erhebung einer einmaligen Vermögensabgabe sind immer wieder Thema in der politischen Diskussion. Verfassungsrechtlich besteht Diskussionsbedarf darüber, wem die Ertrags- und Gesetzgebungskompetenzen für die Vermögensbesteuerung zustehen. Dieser Problematik widmet sich dieser Band. Dabei liegt bei der einmaligen Vermögensabgabe der Schwerpunkt auf der Frage, welche Voraussetzungen diese erfüllen muss, um der Ertragskompetenz des Bundes zu unterfallen. Bei der laufenden Vermögensteuer richtet sich der Fokus auf die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung sowie eine mögliche Sperrwirkung durch das vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22.6.1995 für teilweise verfassungswidrig erklärte Vermögensteuergesetz. Daneben befasst sich die Verfasserin in einem eigenen Kapitel mit der Historie der Vermögensbesteuerung.
Aktualisiert: 2021-12-03
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Der Autor befasst sich mit der Frage, ob bei Verstößen gegen eine vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig, aber weiterhin anwendbar befundene außerstrafrechtliche Norm – die durch einen Straftatbestand in Bezug genommen wird – eine Strafbarkeit gegeben sein kann. Neben der Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur legt er dabei besonderes Augenmerk auf die Entwicklung der verfassungsprozessrechtlichen Grundlagen der Unvereinbarerklärung mit Weitergeltungsanordnung. Aus diesen wird eine Antwort auf die Frage der Strafbarkeit hergeleitet.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Das Phänomen der Verfassungswidrigkeit gesetzgeberischer Normen liegt inmitten des Spannungsfelds Legislative-Judikative. Inwiefern ist eine rechtslogisch zwingende Lösung zu diesem Problem vorhanden? Ist eine dogmatische Erklärung verfassungsgerichtlicher Entscheidungsalternativen zur Ex-tunc-Nichtigkeit plausibel? Welche Auswirkungen hat die Unvereinbarerklärung nach der letzten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts? Der Autor analysiert diese Problematik und beschäftigt sich anschließend mit der Frage, ob eine Anwendung der Unvereinbarkeit ins costaricanische Recht möglich bzw. sinnvoll wäre. Zu diesem Zweck ergänzt er seine Forschung mit einer Einführung ins costaricanische Verfassungsprozeßrecht.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Der Entscheidungsausspruch bei der Normenkontrolle liegt im Spannungsfeld zwischen Verfassungsgerichtsbarkeit und Gesetzgebung. Das BVerfG hat die gesetzlich vorgesehene Entscheidungstechnik um «vermittelnde» Entscheidungsaussprüche erweitert. Dieses Interventionsinstrumentarium unterzieht die Arbeit einer rechtsvergleichenden Analyse mit dem der Corte Costituzionale. In kritischer Auseinandersetzung mit den einzelnen Entscheidungsvarianten werden für das BVerfG Leitlinien entwickelt: Sie versuchen, Wege zur Bewältigung von Problemkonstellationen unter Wahrung der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungstechnik aufzuzeigen. Für engumgrenzte Ausnahmetatbestände wird eine Notkompetenz des BVerfG zum Erlaß von Übergangsregelungen vorgeschlagen.
Aktualisiert: 2023-04-12
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