Das Werk „Urheberwissenschaftsschranke“ hat die neuen Wissenschaftsschranken in den § 60a ff. UrhG, die auf der InfoSoc-RL und DSM-RL beruhen sowie urheberrechtliche Schranken zu Gunsten der Wissenschaft, Forschung und Lehre darstellen, auf deren Verfassungsrechts- und Unionsrechtskonformität hin überprüft. Dafür wurden zunächst die widerstreitenden Interessen der Urheber, Verlage, Wissenschaftler, Bibliotheken und der Allgemeinheit dargestellt. Insbesondere musste dabei herausgestellt werden, dass die Urheber durch die Schaffung von urheberrechtlichen Wissenschaftsschranken hinzunehmen haben, dass ihre Werke ohne deren Zustimmung durch einen privilegierten Personenkreis genutzt werden dürfen. Anschließend wurde auf die grundrechtliche Konfliktlage eingegangen, wobei insbesondere die Wissenschaftsfreiheit mit der Eigentumsfreiheit abgewogen werden musste. Ferner wurden die weiteren grundrechtlich relevanten Aspekte wie z.B. der Umweltschutz und das Sozialstaatsprinzip, welche bei der Kodifikation der Wissenschaftsschranken ebenfalls vom Gesetzgeber berücksichtigt worden sind, erläutert. Der Verfasser gelang letztendlich zu dem Ergebnis, dass die konkrete Ausgestaltung der aktuellen Wissenschaftsschranken einen angemessenen Ausgleich zwischen den betroffenen Grundrechten herstellt und verfassungs- sowie unionsrechtskonform sind. Darüber hinaus erfolgte eine Kommentierung und Auslegung der Tatbestandsmerkmal in den §§ 60a ff. UrhG, wobei der Verfasser zur Wahrung der Angemessenheit der Vorschriften zu einer restriktiven Auslegung tendiert. Abschließend wurde vom Verfasser zur Vorbeugung vor missbräuchlichen Verwertungshandlungen ein Gesetzesvorschlag de lege ferenda unterbreitet, der den Bildungseinrichtungen bzw. Verantwortlichen die Implementierung von IT-Sicherheitsmaßnahmen zum Schutze der Urheberrechte und Einhaltung der Wissenschaftsschranken auferlegt.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Online-Pressearchive speichern Informationen in Form alter Zeitungsartikel dauerhaft und machen sie für die Öffentlichkeit im Internet zugänglich. Daraus entsteht zum einen eine wertvolle Recherchequelle für die Allgemeinheit. Jedoch können sich Personen, die in den archivierten Berichten genannt werden, in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlen und ein "Recht auf Vergessenwerden" im Internet geltend machen. Zudem sind bei einer dauerhaften Onlinearchivierung auch Verletzungen des Urheberrechts denkbar. Die Autorin untersucht, ob und unter welchen Voraussetzungen Ansprüche auf Löschung oder Berichtigung alter Presseartikel in den Onlinearchiven der Verlage bestehen. Diese Frage wird aus der Perspektive des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Datenschutzrechts und des Urheberrechts betrachtet. Von besonderer Bedeutung ist dabei der Vergleich mit herkömmlichen Archiven, aus dem sich sowohl Gemeinsamkeiten als auch Unterschiede ergeben, die sich auf die einzelnen Ansprüche auswirken. Die durch Rechtsprechung und Literatur entwickelten Kriterien zur Bewertung der Rechtmäßigkeit einer online archivierten Straftatberichterstattung werden detailliert analysiert und - auch im Hinblick auf weitere Fallgruppen von Berichterstattungen - weiterentwickelt. Die Verfasserin untersucht dabei insbesondere, wann ein online archivierter Altbeitrag einer erneuten Berichterstattung gleichgestellt werden muss und wie sich dieser Umstand auf die Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit auswirken kann. Ansprüche von betroffenen Personen könnten sich auch aus dem Datenschutzrecht ergeben. Die Autorin klärt daher die Anwendbarkeit des datenschutzrechtlichen Medienprivilegs auf Online-Pressearchive. Bei bestimmten Inhalten von Onlinearchiven kommen auch Löschungsansprüche aus dem Urheberrecht in Betracht. Derartigen Ansprüchen können jedoch bestimmte Schranken aus dem Urheberrechtsgesetz entgegenstehen, die die Tätigkeit der Presse privilegieren. Die relevanten Schrankenregelungen (§§ 48, 50, 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UrhG) werden hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit auf digitale Pressearchive untersucht.
Aktualisiert: 2021-12-03
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Die Digitalisierung stellt das Urheberrecht vor große Herausforderungen und zwingt insbesondere zur Neubewertung der urheberrechtlichen Schranken. Exemplarisch für die Frage der Anwendbarkeit dieser Schranken auf digitale Nutzungen steht die Diskussion darüber, ob elektronische Pressespiegel auf der Basis des § 49 UrhG ohne Zustimmung der Urheber beziehungsweise Rechtsinhaber erstellt und verbreitet werden dürfen. Obwohl der BGH diese lang umstrittene Frage im Jahr 2002 unter bestimmten Voraussetzungen bejaht hat, ist die Rechtslage nicht geklärt. Insbesondere stellt sich die Frage der Vereinbarkeit dieser Rechtsprechung mit den Vorgaben der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Informationsrichtlinie). Vera Glas analysiert die Grundsatzentscheidung des BGH und kommt zu dem Ergebnis, dass elektronische Pressespiegel nicht auf die Schranke des § 49 UrhG gestützt werden können - selbst dann nicht, wenn man Papierpressespiegel noch unter diese Vorschrift fassen will. Auch mit den Vorgaben der Informationsrichtlinie sind die Rechtsprechung des BGH und die derzeit geltende Auslegung des § 49 UrhG unvereinbar. Zum einen findet sich in der Richtlinie bereits keine Schrankenermächtigung für elektronische Pressespiegel, zum anderen hält die Auslegung des § 49 UrhG dem Dreistufentest der Richtlinie nicht stand. In einer rechtsvergleichenden Untersuchung arbeitet die Autorin unter Einbeziehung der Rechtslage in ausgewählten Mitgliedstaaten der EU Ergebnisse für das nationale Recht heraus.
Aktualisiert: 2022-12-22
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