An die Stelle einer auf die Ermittlung der materiellen Wahrheit gestützten und in diesem Sinne die materielle Gerechtigkeit des Strafgesetzes verwirklichenden Urteilsfindung ist in Deutschland zunächst in aller Heimlichkeit eine Aushandlung des Verfahrensergebnisses in Strafverfahren getreten. Der Autor der vorliegenden Streitschrift, Professor Dr. Bernd Schünemann, Direktor des Instituts für die gesamten Strafrechtswissenschaften, Rechtsphilosophie und Rechtsinformatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München, hat bereits Ende der 70er Jahre durch eine Repräsentativ-Umfrage und in seinem Gutachten für den 58. Deutschen Juristentag 1990 sowie späteren Abhandlungen die Notwendigkeit einer Gesamtreform des deutschen Strafverfahrens angemahnt, durch die (allenfalls) die Praxis der Urteilsabsprachen in einem Rechtsstaat akzeptabel gemacht werden könnte. Der Siegeszug des rein pragmatischen Denkens, der soeben in einer Entscheidung des Großen Strafsenats des Bundesgerichtshofes seinen Abschluß gefunden hat, markiert die Preisgabe aller rechtsstaatlichen Errungenschaften des im 19. Jahrhunderts entwickelten deutschen Strafverfahrens und führt zu einem verfahrensökonomischen Modell, das durch das Fehlen jeglicher gesetzlicher Kautelen und durch die Teilnahme des erkennenden Gerichts an der Aushandlung des Urteilsergebnisses sowohl in der Perspektive des amerikanischen plea bargaining als auch im Vergleich mit den Regelungsbemühungen anderer Rechtsordnungen in Europa und der Dritten Welt zu einem für die deutsche Rechtskultur vernichtenden Urteil zwingt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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An die Stelle einer auf die Ermittlung der materiellen Wahrheit gestützten und in diesem Sinne die materielle Gerechtigkeit des Strafgesetzes verwirklichenden Urteilsfindung ist in Deutschland zunächst in aller Heimlichkeit eine Aushandlung des Verfahrensergebnisses in Strafverfahren getreten. Der Autor der vorliegenden Streitschrift, Professor Dr. Bernd Schünemann, Direktor des Instituts für die gesamten Strafrechtswissenschaften, Rechtsphilosophie und Rechtsinformatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München, hat bereits Ende der 70er Jahre durch eine Repräsentativ-Umfrage und in seinem Gutachten für den 58. Deutschen Juristentag 1990 sowie späteren Abhandlungen die Notwendigkeit einer Gesamtreform des deutschen Strafverfahrens angemahnt, durch die (allenfalls) die Praxis der Urteilsabsprachen in einem Rechtsstaat akzeptabel gemacht werden könnte. Der Siegeszug des rein pragmatischen Denkens, der soeben in einer Entscheidung des Großen Strafsenats des Bundesgerichtshofes seinen Abschluß gefunden hat, markiert die Preisgabe aller rechtsstaatlichen Errungenschaften des im 19. Jahrhunderts entwickelten deutschen Strafverfahrens und führt zu einem verfahrensökonomischen Modell, das durch das Fehlen jeglicher gesetzlicher Kautelen und durch die Teilnahme des erkennenden Gerichts an der Aushandlung des Urteilsergebnisses sowohl in der Perspektive des amerikanischen plea bargaining als auch im Vergleich mit den Regelungsbemühungen anderer Rechtsordnungen in Europa und der Dritten Welt zu einem für die deutsche Rechtskultur vernichtenden Urteil zwingt.
Aktualisiert: 2023-06-07
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Nahezu 30 Jahre benötigte der Gesetzgeber, um Verständigungen im Strafverfahren seit ihrem ersten Aufkommen in den 1970er Jahren gesetzlich zu regeln. Mit großer Spannung wurde daher das sogenannte 'Verständigungsurteil' des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2013 erwartet, das sich erstmals ausführlich mit der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Kodifikation des Verständigungsverfahrens befasste. Statt jedoch die hochpolitische Diskussion in Literatur und Rechtsprechung zu beenden, so schien es, stieg Karlsruhe in diese ein: § 257c StPO, gerade noch verfassungsgemäß, könnte im Falle einer weiteren Nichtbefolgung durch die Praxis verfassungswidrig werden. Der Gesetzgeber steht nun zwischen den Stühlen der Praxis und des BVerfG: hat er überhaupt noch Raum für Reformen? Patricia Rabe stellt die These auf, dass der Gesetzgeber auch nach dem 19. März 2013 vor allem Konsens fördern und fordern kann.
Aktualisiert: 2022-12-22
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An die Stelle einer auf die Ermittlung der materiellen Wahrheit gestützten und in diesem Sinne die materielle Gerechtigkeit des Strafgesetzes verwirklichenden Urteilsfindung ist in Deutschland zunächst in aller Heimlichkeit eine Aushandlung des Verfahrensergebnisses in Strafverfahren getreten. Der Autor der vorliegenden Streitschrift, Professor Dr. Bernd Schünemann, Direktor des Instituts für die gesamten Strafrechtswissenschaften, Rechtsphilosophie und Rechtsinformatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München, hat bereits Ende der 70er Jahre durch eine Repräsentativ-Umfrage und in seinem Gutachten für den 58. Deutschen Juristentag 1990 sowie späteren Abhandlungen die Notwendigkeit einer Gesamtreform des deutschen Strafverfahrens angemahnt, durch die (allenfalls) die Praxis der Urteilsabsprachen in einem Rechtsstaat akzeptabel gemacht werden könnte. Der Siegeszug des rein pragmatischen Denkens, der soeben in einer Entscheidung des Großen Strafsenats des Bundesgerichtshofes seinen Abschluß gefunden hat, markiert die Preisgabe aller rechtsstaatlichen Errungenschaften des im 19. Jahrhunderts entwickelten deutschen Strafverfahrens und führt zu einem verfahrensökonomischen Modell, das durch das Fehlen jeglicher gesetzlicher Kautelen und durch die Teilnahme des erkennenden Gerichts an der Aushandlung des Urteilsergebnisses sowohl in der Perspektive des amerikanischen plea bargaining als auch im Vergleich mit den Regelungsbemühungen anderer Rechtsordnungen in Europa und der Dritten Welt zu einem für die deutsche Rechtskultur vernichtenden Urteil zwingt.
Aktualisiert: 2023-03-21
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Am 04.08.2009 trat das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren in seiner bis heute unveränderten Fassung in Kraft. Mit ihm wurden Urteilsabsprachen, die in der strafprozessualen Praxis auch ohne gesetzliche Regelung weite Verbreitung gefunden hatten, erstmals kodifiziert. Ziel des Gesetzgebers war es, im Einklang mit den tradierten Grundsätzen des deutschen Strafverfahrens Transparenz, Überprüfbarkeit und eine gleichmäßige Rechtsanwendung durch die Praxis sicherzustellen. Ob dem Gesetzgeber dies gelungen ist, wird vielfach – auch wegen verfassungsrechtlicher Bedenken – bezweifelt. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 19.03.2013, dass das Verständigungsgesetz die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben in ausreichender Weise sichere und der in erheblichem Maße defizitäre Vollzug des Verständigungsgesetzes derzeit nicht zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung führe. Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich die Untersuchung mit der Frage, welche Rechtsfolgen das Scheitern einer Urteilsabsprache im Hinblick auf erbrachte Verständigungsbeiträge auslöst. Das Gesetz sagt dazu in § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO bezüglich des Entfalls der Bindungswirkung nur: „Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden.“ Indes ist die Verständigung nicht nur im Falle des Verständigungswiderrufs nach § 257c Abs. 4 Satz 1 bzw. 2 StPO gescheitert, sondern auch dann, wenn das verständigungsbedingte Urteil infolge von Berufung, Revision oder Wiederaufnahme des Verfahrens nicht in Rechtskraft erwächst bzw. diese durchbrochen wird. Überdies stellt sich sowohl die Frage nach der Reichweite des Beweisverwertungsverbotes als auch jene, wie mit sonstigem verständigungsbedingten Prozessverhalten – nicht nur des Angeklagten – im Falle des Scheiterns von Urteilsabsprachen zu verfahren ist. Die Problematik besteht nicht nur bei rechtmäßigen Verständigungen, sondern ebenso bei solchen Urteilsabsprachen, die den Anforderungen des § 257c in formeller oder materieller Hinsicht nicht genügen.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Nahezu 30 Jahre benötigte der Gesetzgeber, um Verständigungen im Strafverfahren seit ihrem ersten Aufkommen in den 1970er Jahren gesetzlich zu regeln. Mit großer Spannung wurde daher das sogenannte 'Verständigungsurteil' des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2013 erwartet, das sich erstmals ausführlich mit der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Kodifikation des Verständigungsverfahrens befasste. Statt jedoch die hochpolitische Diskussion in Literatur und Rechtsprechung zu beenden, so schien es, stieg Karlsruhe in diese ein: § 257c StPO, gerade noch verfassungsgemäß, könnte im Falle einer weiteren Nichtbefolgung durch die Praxis verfassungswidrig werden. Der Gesetzgeber steht nun zwischen den Stühlen der Praxis und des BVerfG: hat er überhaupt noch Raum für Reformen? Patricia Rabe stellt die These auf, dass der Gesetzgeber auch nach dem 19. März 2013 vor allem Konsens fördern und fordern kann.
Aktualisiert: 2022-12-22
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An die Stelle einer auf die Ermittlung der materiellen Wahrheit gestützten und in diesem Sinne die materielle Gerechtigkeit des Strafgesetzes verwirklichenden Urteilsfindung ist in Deutschland zunächst in aller Heimlichkeit eine Aushandlung des Verfahrensergebnisses in Strafverfahren getreten. Der Autor der vorliegenden Streitschrift, Professor Dr. Bernd Schünemann, Direktor des Instituts für die gesamten Strafrechtswissenschaften, Rechtsphilosophie und Rechtsinformatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München, hat bereits Ende der 70er Jahre durch eine Repräsentativ-Umfrage und in seinem Gutachten für den 58. Deutschen Juristentag 1990 sowie späteren Abhandlungen die Notwendigkeit einer Gesamtreform des deutschen Strafverfahrens angemahnt, durch die (allenfalls) die Praxis der Urteilsabsprachen in einem Rechtsstaat akzeptabel gemacht werden könnte. Der Siegeszug des rein pragmatischen Denkens, der soeben in einer Entscheidung des Großen Strafsenats des Bundesgerichtshofes seinen Abschluß gefunden hat, markiert die Preisgabe aller rechtsstaatlichen Errungenschaften des im 19. Jahrhunderts entwickelten deutschen Strafverfahrens und führt zu einem verfahrensökonomischen Modell, das durch das Fehlen jeglicher gesetzlicher Kautelen und durch die Teilnahme des erkennenden Gerichts an der Aushandlung des Urteilsergebnisses sowohl in der Perspektive des amerikanischen plea bargaining als auch im Vergleich mit den Regelungsbemühungen anderer Rechtsordnungen in Europa und der Dritten Welt zu einem für die deutsche Rechtskultur vernichtenden Urteil zwingt.
Aktualisiert: 2022-01-20
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Am 04.08.2009 ist das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren in Kraft getreten. Der Gesetzgeber ist damit dem Aufruf des Großen Senates aus dem Jahr 2005 nachgekommen, sich der sog. Urteilsabsprachen im deutschen Strafverfahren anzunehmen. Im Zentrum einer jeden Urteilsabsprache steht ein Geständnis des Angeklagten. Dieser strebt mit seinem Geständnis einen Strafrabatt an und zudem kann für alle Verfahrensbeteiligten auf diese Weise ein gegebenenfalls umfangreiches und kompliziertes Strafverfahren abgekürzt werden. Damit drohen bei allen Beteiligten Interessen im Vordergrund zu stehen, die mit den vom deutschen Strafverfahren angestrebten Zielen nahezu zwangsläufig in Konflikt geraten. Gegenstand der Untersuchung ist die Fragestellung, inwieweit die zwischen dieser Absprachepraxis und den Grundprinzipien des Strafprozesses bestehenden Kernprobleme durch das Verständigungsgesetz aufgelöst wurden. Ein weiterer Teil der Untersuchung beschäftigt sich mit der Frage, ob Urteilsabsprachen auch einen Platz im Jugendstrafverfahren haben und welche Auswirkungen das Verständigungsgesetz diesbezüglich hat. Schließlich wird eine eigene Expertenbefragung vorgestellt, die erste Eindrücke mit dem Umgang des Verständigungsgesetzes im Raum Schleswig-Holstein und Hamburg in der Praxis dokumentiert.
Aktualisiert: 2019-12-20
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