Aktualisiert: 2023-06-27
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Aktualisiert: 2023-06-27
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Die Erfahrung verbandsbezogenen Unrechts läßt die Forderung nach Strafen gegen Verbände und insbesondere Unternehmen laut werden - und zwar über die bestehende Geldbußenregelungen des Ordnungswidrigkeitenrechts und des europäischen Rechts hinaus.
Der Verfasser untersucht, ob eine solche dem internationalen Trend folgende Verbandsbestrafung begründbar ist. Dabei erweist sich eine einheitliche Begründung von Individual- und Kollektivstrafe als unmöglich. Sie muß entweder für das gesamte Strafrecht auf eine subjektive Zurechnung und damit das Schuldprinzip verzichten. Oder es wird eine mit individueller Freiheit und Verantwortung gleichermaßen unvereinbare Reflexionsfähigkeit der Kollektivperson angenommen. Auch die Anknüpfung an Taten der Verbandsorgane oder -mitglieder gewährleistet die Einheit des Strafrechts nicht. Sie führt in zirkuläre "Zurechnungen" oder verstrickt sich in eine widersprüchliche Gemengelage von individueller und korporativer "Schuld". Die Verbandsstrafe muß daher ausschließlich durch Präventionszwecke legitimiert werden. Auch diese lassen sich nur gegenüber reflexionsfähigen Wesen verwirklichen, so daß die Verbandssanktion zielgerichtet und dem Schuldprinzip zuwider potentiell alle Mitglieder betrifft: die Strafwirkung gegenüber den Schuldigen ist nicht sichergestellt, es werden Unschuldige bestraft und Adressaten einer hinzutretenden Individualstrafe doppelt bestraft. Als individualstrafrechtliche Alternative wird insbesondere die Geschäftsherrenhaftung diskutiert.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Arbeit thematisiert die Bedeutung von Criminal-Compliance-Maßnahmen für die strafrechtliche Ahndung. Sie leistet einen Beitrag zur Diskussion um die Einführung eines Verbandsstrafrechts unter Analyse des geltenden Rechts (§§ 30, 130 OWiG) und betrachtet die Auswirkungen von Criminal-Compliance auf Tatbestands- als auch Rechtsfolgenseite. Der Autor skizziert dabei die Auswirkungen von Compliance u.a. auf § 266 StGB, § 299 StGB, § 130 OWiG als auch auf die unechten Unterlassungsdelikte.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Über die Verbands- oder Unternehmensstrafe ist in den vergangenen Jahren viel diskutiert worden. Die Autorin beschäftigt sich mit den Folgefragen, die sich in prozessualer Hinsicht bei der Einführung einer solchen Sanktion ergeben. Auf der Grundlage des bisherigen Diskussionsstandes zu den materiell-rechtlichen Problemen der Verbandsstrafe und unter Berücksichtigung anderer Verfahrensordnungen des deutschen, europäischen sowie ausländischen Rechts steckt die Verfasserin den Rahmen für ein Verbandsstrafverfahrensrecht ab.
Im Mittelpunkt steht dabei zum einen der Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare", deren grundsätzliche Anwendbarkeit auf von Strafe bedrohte juristische Personen die Autorin bejaht. Zum anderen werden die Probleme beleuchtet, die sich daraus ergeben, daß Verbände notwendigerweise im Verfahren vertreten werden müssen. Daneben beschäftigt sich Katharina Drope detailliert mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör, dem Recht auf Verteidigerbeistand, den Anwesenheitsrechten und -pflichten sowie den Besonderheiten hinsichtlich der auf Verbände anwendbaren Zwangsmaßnahmen. Zudem würdigt die Autorin kritisch die Vorschläge für eine "Beweislastumkehr" im Strafverfahren und untersucht die Folgen von Auflösung und Umwandlung des Verbandes während des Verfahrens.
Die Verfasserin kommt zu dem Ergebnis, daß sich die größten Probleme eines Verbandsstrafverfahrensrechts aus der Notwendigkeit der Vertretung im Verfahren ergeben. Zudem seien den von der Verbandsstrafe erhofften Beweiserleichterungen gewisse prozessuale Grenzen gesetzt. Insgesamt sei die Durchführung eines Strafverfahrens gegen juristische Personen jedoch vorstellbar.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Autor verbindet in seiner Untersuchung zwei der wichtigsten Problemkomplexe eines zukünftigen Strafrechts miteinander: die Frage nach der verfassten Personenmehrheit als einem tauglichen Straftäter und die Frage nach neuen Inkriminierungen in komplexen Zusammenhängen der modernen Gesellschaft. Damit wird die in der Strafrechtsdogmatik bisher vernachlässigte kollektive Dimension der menschlichen Existenz in den Mittelpunkt der Arbeit gerückt. Der Verfasser versucht, deren sachlogische Strukturen für das Strafrecht aufzuarbeiten. Das dogmatische Fundament für die weiteren Betrachtungen ist, in Anlehnung u. a. an die Wolff-Schule, der Gedanke des Rechts und Strafrechts als Ermöglichung und Sicherung der freiheitlichen Grundlagen unserer Gesellschaft.
Im ersten Hauptteil der Arbeit macht Christian Kohlhoff den freiheitsgesetzlichen Gedanken zur Abgrenzung bestimmter Wettbewerbsbeschränkungen als Kriminalstraftaten von den übrigen Kartelldelikten als schlichten Ordnungswidrigkeiten fruchtbar. Nach einer Aufarbeitung derjenigen Teile des Strafrechts de lege lata, die sich bereits mit Personenmehrheiten beschäftigen (mittelbare Täterschaft und Mittäterschaft), und der Identifikation der strafrechtlichen Schuld als konstitutivem Moment der Strafe stellt er im zweiten Teil der Arbeit die Kollektivsubjekte als Mitkonstituenten der Rechtsordnung neben den individuellen Menschen vor. Im Ergebnis wird die allgemeine strafrechtliche Schuld (individuelle wie kollektive) im Verschuldensprozess bis (einschließlich) zur Tat erkannt. Dies erlaubt die Perspektive auf ein Strafrecht, das trotz echter Integration des kollektiven Moments nicht den primären Bezug zum einzelnen Menschen und seiner Würde verloren hat. Abschließend entwirft der Autor einen Modell-Paragraphen für ein Kollektivstrafrecht und gibt einen Ausblick auf die Internationalisierung der behandelten Problemkomplexe.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Durch Jurisdiktionskonflikte bei der Sanktionierung transnational agierender Wirtschaftsunternehmen werden häufig nicht nur die staatlichen Strafverfolgungsorgane, sondern auch die Unternehmen stark belastet. Für alle Beteiligten wäre es von Vorteil, wenn vorhersehbar wäre, welche Staaten jeweils für die Sanktionierung zuständig sind. Dabei sind neben einer völkerrechtlichen Abstimmung auch Anpassungen auf Ebene des nationalen Strafrechtsanwendungsrechts nötig. Die Arbeit untersucht die Anforderungen an die Ausgestaltung der im Vordergrund stehenden Anknüpfungspunkte und entwickelt Lösungsvorschläge für die Bestimmung der Zuständigkeit bei transnationalen Verbandsstraftaten sowohl für das deutsche Recht als auch für das Völkerrecht.
Aktualisiert: 2023-06-14
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Durch Jurisdiktionskonflikte bei der Sanktionierung transnational agierender Wirtschaftsunternehmen werden häufig nicht nur die staatlichen Strafverfolgungsorgane, sondern auch die Unternehmen stark belastet. Für alle Beteiligten wäre es von Vorteil, wenn vorhersehbar wäre, welche Staaten jeweils für die Sanktionierung zuständig sind. Dabei sind neben einer völkerrechtlichen Abstimmung auch Anpassungen auf Ebene des nationalen Strafrechtsanwendungsrechts nötig. Die Arbeit untersucht die Anforderungen an die Ausgestaltung der im Vordergrund stehenden Anknüpfungspunkte und entwickelt Lösungsvorschläge für die Bestimmung der Zuständigkeit bei transnationalen Verbandsstraftaten sowohl für das deutsche Recht als auch für das Völkerrecht.
Aktualisiert: 2023-06-08
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Aktualisiert: 2023-06-07
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Durch Jurisdiktionskonflikte bei der Sanktionierung transnational agierender Wirtschaftsunternehmen werden häufig nicht nur die staatlichen Strafverfolgungsorgane, sondern auch die Unternehmen stark belastet. Für alle Beteiligten wäre es von Vorteil, wenn vorhersehbar wäre, welche Staaten jeweils für die Sanktionierung zuständig sind. Dabei sind neben einer völkerrechtlichen Abstimmung auch Anpassungen auf Ebene des nationalen Strafrechtsanwendungsrechts nötig. Die Arbeit untersucht die Anforderungen an die Ausgestaltung der im Vordergrund stehenden Anknüpfungspunkte und entwickelt Lösungsvorschläge für die Bestimmung der Zuständigkeit bei transnationalen Verbandsstraftaten sowohl für das deutsche Recht als auch für das Völkerrecht.
Aktualisiert: 2023-06-06
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Zur Rechtsbeziehung zwischen Zuschauer und Sportveranstalter
Jedes Wochenende strömen zahlreiche Fußballfans in die Stadien der Republik, um den sportlichen Wettkampf der Clubs live zu verfolgen und die Profis aus nächster Nähe beobachten zu können. Sportliche Events leben gerade von der Stimmung auf den Rängen, bergen aber auch ein erhöhtes Konfliktpotential in sich. Insoweit ist dem Zuschauer im Rahmen einer Sportveranstaltung große Bedeutung beizumessen. Aus rechtlicher Sicht ist vornehmlich die Rechtsbeziehung zwischen Zuschauer und Veranstalter von Interesse, die in dieser Arbeit eingehend untersucht wird.
Der Autor geht auf eine Vielzahl von Rechtsfragen ein, die sich dem Zuschauer im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss oder dem Ticketerwerb stellen können. Er untersucht die Haftung des Zuschauers, beispielsweise im Fall von Zuschauerausschreitungen, sowie mögliche Leistungsstörungen des Veranstalters. Zudem geht er auf Rechtsfragen ein, die sich im Zusammenhang mit dem Thema "Stadionverbot" ergeben können.
Aktualisiert: 2023-06-02
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Zur Rechtsbeziehung zwischen Zuschauer und Sportveranstalter
Jedes Wochenende strömen zahlreiche Fußballfans in die Stadien der Republik, um den sportlichen Wettkampf der Clubs live zu verfolgen und die Profis aus nächster Nähe beobachten zu können. Sportliche Events leben gerade von der Stimmung auf den Rängen, bergen aber auch ein erhöhtes Konfliktpotential in sich. Insoweit ist dem Zuschauer im Rahmen einer Sportveranstaltung große Bedeutung beizumessen. Aus rechtlicher Sicht ist vornehmlich die Rechtsbeziehung zwischen Zuschauer und Veranstalter von Interesse, die in dieser Arbeit eingehend untersucht wird.
Der Autor geht auf eine Vielzahl von Rechtsfragen ein, die sich dem Zuschauer im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss oder dem Ticketerwerb stellen können. Er untersucht die Haftung des Zuschauers, beispielsweise im Fall von Zuschauerausschreitungen, sowie mögliche Leistungsstörungen des Veranstalters. Zudem geht er auf Rechtsfragen ein, die sich im Zusammenhang mit dem Thema "Stadionverbot" ergeben können.
Aktualisiert: 2023-06-02
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Durch Jurisdiktionskonflikte bei der Sanktionierung transnational agierender Wirtschaftsunternehmen werden häufig nicht nur die staatlichen Strafverfolgungsorgane, sondern auch die Unternehmen stark belastet. Für alle Beteiligten wäre es von Vorteil, wenn vorhersehbar wäre, welche Staaten jeweils für die Sanktionierung zuständig sind. Dabei sind neben einer völkerrechtlichen Abstimmung auch Anpassungen auf Ebene des nationalen Strafrechtsanwendungsrechts nötig. Die Arbeit untersucht die Anforderungen an die Ausgestaltung der im Vordergrund stehenden Anknüpfungspunkte und entwickelt Lösungsvorschläge für die Bestimmung der Zuständigkeit bei transnationalen Verbandsstraftaten sowohl für das deutsche Recht als auch für das Völkerrecht.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Der Autor verbindet in seiner Untersuchung zwei der wichtigsten Problemkomplexe eines zukünftigen Strafrechts miteinander: die Frage nach der verfassten Personenmehrheit als einem tauglichen Straftäter und die Frage nach neuen Inkriminierungen in komplexen Zusammenhängen der modernen Gesellschaft. Damit wird die in der Strafrechtsdogmatik bisher vernachlässigte kollektive Dimension der menschlichen Existenz in den Mittelpunkt der Arbeit gerückt. Der Verfasser versucht, deren sachlogische Strukturen für das Strafrecht aufzuarbeiten. Das dogmatische Fundament für die weiteren Betrachtungen ist, in Anlehnung u. a. an die Wolff-Schule, der Gedanke des Rechts und Strafrechts als Ermöglichung und Sicherung der freiheitlichen Grundlagen unserer Gesellschaft.
Im ersten Hauptteil der Arbeit macht Christian Kohlhoff den freiheitsgesetzlichen Gedanken zur Abgrenzung bestimmter Wettbewerbsbeschränkungen als Kriminalstraftaten von den übrigen Kartelldelikten als schlichten Ordnungswidrigkeiten fruchtbar. Nach einer Aufarbeitung derjenigen Teile des Strafrechts de lege lata, die sich bereits mit Personenmehrheiten beschäftigen (mittelbare Täterschaft und Mittäterschaft), und der Identifikation der strafrechtlichen Schuld als konstitutivem Moment der Strafe stellt er im zweiten Teil der Arbeit die Kollektivsubjekte als Mitkonstituenten der Rechtsordnung neben den individuellen Menschen vor. Im Ergebnis wird die allgemeine strafrechtliche Schuld (individuelle wie kollektive) im Verschuldensprozess bis (einschließlich) zur Tat erkannt. Dies erlaubt die Perspektive auf ein Strafrecht, das trotz echter Integration des kollektiven Moments nicht den primären Bezug zum einzelnen Menschen und seiner Würde verloren hat. Abschließend entwirft der Autor einen Modell-Paragraphen für ein Kollektivstrafrecht und gibt einen Ausblick auf die Internationalisierung der behandelten Problemkomplexe.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die Arbeit thematisiert die Bedeutung von Criminal-Compliance-Maßnahmen für die strafrechtliche Ahndung. Sie leistet einen Beitrag zur Diskussion um die Einführung eines Verbandsstrafrechts unter Analyse des geltenden Rechts (§§ 30, 130 OWiG) und betrachtet die Auswirkungen von Criminal-Compliance auf Tatbestands- als auch Rechtsfolgenseite. Der Autor skizziert dabei die Auswirkungen von Compliance u.a. auf § 266 StGB, § 299 StGB, § 130 OWiG als auch auf die unechten Unterlassungsdelikte.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Arbeit thematisiert die Bedeutung von Criminal-Compliance-Maßnahmen für die strafrechtliche Ahndung. Sie leistet einen Beitrag zur Diskussion um die Einführung eines Verbandsstrafrechts unter Analyse des geltenden Rechts (§§ 30, 130 OWiG) und betrachtet die Auswirkungen von Criminal-Compliance auf Tatbestands- als auch Rechtsfolgenseite. Der Autor skizziert dabei die Auswirkungen von Compliance u.a. auf § 266 StGB, § 299 StGB, § 130 OWiG als auch auf die unechten Unterlassungsdelikte.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Autor verbindet in seiner Untersuchung zwei der wichtigsten Problemkomplexe eines zukünftigen Strafrechts miteinander: die Frage nach der verfassten Personenmehrheit als einem tauglichen Straftäter und die Frage nach neuen Inkriminierungen in komplexen Zusammenhängen der modernen Gesellschaft. Damit wird die in der Strafrechtsdogmatik bisher vernachlässigte kollektive Dimension der menschlichen Existenz in den Mittelpunkt der Arbeit gerückt. Der Verfasser versucht, deren sachlogische Strukturen für das Strafrecht aufzuarbeiten. Das dogmatische Fundament für die weiteren Betrachtungen ist, in Anlehnung u. a. an die Wolff-Schule, der Gedanke des Rechts und Strafrechts als Ermöglichung und Sicherung der freiheitlichen Grundlagen unserer Gesellschaft.
Im ersten Hauptteil der Arbeit macht Christian Kohlhoff den freiheitsgesetzlichen Gedanken zur Abgrenzung bestimmter Wettbewerbsbeschränkungen als Kriminalstraftaten von den übrigen Kartelldelikten als schlichten Ordnungswidrigkeiten fruchtbar. Nach einer Aufarbeitung derjenigen Teile des Strafrechts de lege lata, die sich bereits mit Personenmehrheiten beschäftigen (mittelbare Täterschaft und Mittäterschaft), und der Identifikation der strafrechtlichen Schuld als konstitutivem Moment der Strafe stellt er im zweiten Teil der Arbeit die Kollektivsubjekte als Mitkonstituenten der Rechtsordnung neben den individuellen Menschen vor. Im Ergebnis wird die allgemeine strafrechtliche Schuld (individuelle wie kollektive) im Verschuldensprozess bis (einschließlich) zur Tat erkannt. Dies erlaubt die Perspektive auf ein Strafrecht, das trotz echter Integration des kollektiven Moments nicht den primären Bezug zum einzelnen Menschen und seiner Würde verloren hat. Abschließend entwirft der Autor einen Modell-Paragraphen für ein Kollektivstrafrecht und gibt einen Ausblick auf die Internationalisierung der behandelten Problemkomplexe.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Erfahrung verbandsbezogenen Unrechts läßt die Forderung nach Strafen gegen Verbände und insbesondere Unternehmen laut werden - und zwar über die bestehende Geldbußenregelungen des Ordnungswidrigkeitenrechts und des europäischen Rechts hinaus.
Der Verfasser untersucht, ob eine solche dem internationalen Trend folgende Verbandsbestrafung begründbar ist. Dabei erweist sich eine einheitliche Begründung von Individual- und Kollektivstrafe als unmöglich. Sie muß entweder für das gesamte Strafrecht auf eine subjektive Zurechnung und damit das Schuldprinzip verzichten. Oder es wird eine mit individueller Freiheit und Verantwortung gleichermaßen unvereinbare Reflexionsfähigkeit der Kollektivperson angenommen. Auch die Anknüpfung an Taten der Verbandsorgane oder -mitglieder gewährleistet die Einheit des Strafrechts nicht. Sie führt in zirkuläre "Zurechnungen" oder verstrickt sich in eine widersprüchliche Gemengelage von individueller und korporativer "Schuld". Die Verbandsstrafe muß daher ausschließlich durch Präventionszwecke legitimiert werden. Auch diese lassen sich nur gegenüber reflexionsfähigen Wesen verwirklichen, so daß die Verbandssanktion zielgerichtet und dem Schuldprinzip zuwider potentiell alle Mitglieder betrifft: die Strafwirkung gegenüber den Schuldigen ist nicht sichergestellt, es werden Unschuldige bestraft und Adressaten einer hinzutretenden Individualstrafe doppelt bestraft. Als individualstrafrechtliche Alternative wird insbesondere die Geschäftsherrenhaftung diskutiert.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Über die Verbands- oder Unternehmensstrafe ist in den vergangenen Jahren viel diskutiert worden. Die Autorin beschäftigt sich mit den Folgefragen, die sich in prozessualer Hinsicht bei der Einführung einer solchen Sanktion ergeben. Auf der Grundlage des bisherigen Diskussionsstandes zu den materiell-rechtlichen Problemen der Verbandsstrafe und unter Berücksichtigung anderer Verfahrensordnungen des deutschen, europäischen sowie ausländischen Rechts steckt die Verfasserin den Rahmen für ein Verbandsstrafverfahrensrecht ab.
Im Mittelpunkt steht dabei zum einen der Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare", deren grundsätzliche Anwendbarkeit auf von Strafe bedrohte juristische Personen die Autorin bejaht. Zum anderen werden die Probleme beleuchtet, die sich daraus ergeben, daß Verbände notwendigerweise im Verfahren vertreten werden müssen. Daneben beschäftigt sich Katharina Drope detailliert mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör, dem Recht auf Verteidigerbeistand, den Anwesenheitsrechten und -pflichten sowie den Besonderheiten hinsichtlich der auf Verbände anwendbaren Zwangsmaßnahmen. Zudem würdigt die Autorin kritisch die Vorschläge für eine "Beweislastumkehr" im Strafverfahren und untersucht die Folgen von Auflösung und Umwandlung des Verbandes während des Verfahrens.
Die Verfasserin kommt zu dem Ergebnis, daß sich die größten Probleme eines Verbandsstrafverfahrensrechts aus der Notwendigkeit der Vertretung im Verfahren ergeben. Zudem seien den von der Verbandsstrafe erhofften Beweiserleichterungen gewisse prozessuale Grenzen gesetzt. Insgesamt sei die Durchführung eines Strafverfahrens gegen juristische Personen jedoch vorstellbar.
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