Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern (Verbraucherverträge) unterliegen seit der AGBG-Novelle 1996 einer neuen Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz. Nach dem neuen § 24a AGBG sind auch Klauseln, die nur für einen einzelnen Vertrag formuliert werden (Einmalklauseln), und auch solche Klauseln, die von unparteiischen Dritten vorgeschlagen werden (Drittklauseln), der Kontrolle nach dem AGB-Gesetz unterworfen. Vor allem gilt für Verbraucherverträge gemäß § 24a Nr. 3 AGBG ein besonderer Maßstab der Inhaltskontrolle. Die Auswirkungen des § 24a AGBG auf die Praxis der Klauselkontrolle sind noch weitgehend ungeklärt. Vor allem in bezug auf den Kontrollmaßstab sind zahlreiche Fragen umstritten. Eingehende Erörterungen der Problematik sind bisher jedoch selten.
Der Autor versucht diese Lücke zu schließen. Im Vordergrund steht die Untersuchung des geänderten Maßstabs der Inhaltskontrolle. Durch den neuen § 24a Nr. 3 AGBG gewinnt die Inhaltskontrolle bei Verbraucherverträgen eine zusätzliche Komponente, die dem AGB-Gesetz bisher fremd war. Die neue, zweistufige Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz wird ausführlich erläutert. Die »Umstände des Vertragsabschlusses«, auf die § 24a Nr. 3 Bezug nimmt, werden in Fallgruppen geordnet und auf ihre Bedeutung für die Inhaltskontrolle hin untersucht. In weiteren Abschnitten werden die übrigen Aspekte der Inhaltskontrolle von Verbrauchern erörtert, etwa die sehr umstrittene Ausweitung der AGB-Kontrolle auf Verträge, die von einem neutralen Dritten, etwa einem Notar, entworfen wurden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Öffentlichkeit der Verwaltung in Deutschland ist im Wandel begriffen: An die Stelle des »Prinzips der beschränkten Aktenöffentlichkeit«, nach dem ein Zugang zu öffentlichen Informationen nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährleistet wird, tritt immer mehr der Grundsatz allgemeiner Informationszugangsfreiheit. So ist zur Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie der EG in der Bundesrepublik Deutschland das Umweltinformationsgesetz in Kraft getreten; Brandenburg, Berlin, Schleswig-Holstein und jüngst auch Nordrhein-Westfalen haben allgemeine Zugangsrechte zu öffentlichen Informationen gesetzlich verankert; der Bundestag hat ein Verbraucherinformationsgesetz beschlossen, das Bundesinnenministerium den Entwurf eines allgemeinen Informationsfreiheitsgesetzes vorgestellt.
In der Rechtswissenschaft ist diese politische Entwicklung vorbereitet und begleitet worden. Unter anderem ist auf Empfehlung des Deutschen Juristentages von 1998 und mit Unterstützung der Fritz Thyssen-Stiftung und des Stifterverbands für die Deutsche Wissenschaft eine wissenschaftliche Arbeitsgruppe gebildet worden, die mit der Erarbeitung eines Informationsgesetzbuchs (IGB) befasst ist. In diesem IGB sollen sämtliche informationsrechtlich relevanten öffentlich-rechtlichen Vorschriften zusammengefasst werden. Ein erster Teil dieses IGB, der sich mit dem freien Zugang zu Informationen in der öffentlichen Verwaltung befasst, ist bereits veröffentlicht worden.
Um einen Zwischenstand dieser Entwicklung der Verwaltungsöffentlichkeit in Deutschland festzuhalten, hat das Forschungszentrum Technikrecht am 5. Juli 2002 in der Humboldt-Universität zu Berlin eine wissenschaftliche Tagung veranstaltet, auf der die unterschiedlichen Konzeptionen, vor allem aber auch die verschiedenen Funktionen der Zugangsfreiheit zu öffentlichen Informationen beleuchtet wurden. Ziel der Tagung war es, die ersten praktischen Erfahrungen der neuen Gesetze sowie die unterschiedlichen theoretischen Regelungsmodelle für weitere Informationsfreiheitsgesetze, insbesondere für ein allgemeines Bundesinformationsfreiheitsgesetz, nutzbar zu machen.
Aus dem Vorwort
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das BGB enthält zahlreiche, höchst unterschiedliche Vorschriften über die "Herausgabe von Nutzungen". Im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes wurden die Nutzungsersatzpflichten beim Widerruf und Rücktritt vom Vertrag zudem neu gestaltet. Raphael Thunhart behandelt die Nutzungsvergütung erstmals als einheitliches Rechtsgebiet und führt die Regelungen des Vertrags-, Sachen- und Bereicherungsrechts auf einheitliche Grundgedanken zurück, was die Entwicklung einer "allgemeinen Dogmatik" der Nutzungsvergütung erlaubt.
Im Vordergrund steht die Frage, nach welchen Kriterien das Nutzungsentgelt zu bemessen ist. Thunhart leitet aus den gesetzlichen Regelungen konkrete Vorgaben für die Bemessung im Einzelfall ab, wobei die verschiedenen Berechnungsmodelle der Rechtsprechung einer kritischen Analyse unterzogen werden. Damit eng verbunden ist die Frage, inwieweit die Nutzungsvergütung auch eine Entschädigung für die gebrauchsbedingte Wertminderung umfasst. Eine sachgerechte Bemessung des Nutzungsentgelts ist nicht nur nötig, um eine ungerechtfertigte Begünstigung der einen oder anderen Partei zu vermeiden, sondern auch von entscheidender Bedeutung für die Funktionsfähigkeit gesetzlicher Anfechtungs-, Rücktritts- und Widerrufsrechte.
Ein besonderes Anliegen der Untersuchung ist es, die Vorschriften des Gesetzbuches, die durchwegs auf die Herausgabe wirtschaftlicher Erträge zugeschnitten sind, auf die Vergütungspflicht für den Gebrauch von Konsumgütern umzulegen. Eingehend behandelt werden deshalb Ansprüche gegenüber Verbrauchern, wie sie nach dem Rücktritt vom Verbrauchsgüterkauf oder dem Widerruf von Haustürgeschäften und Fernabsatzverträgen entstehen. Nicht zuletzt wird auch die Frage der Europarechtskonformität der deutschen Rechtslage gestellt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Schrift beschäftigt sich mit der Informationshaftung der wichtigsten und bekanntesten Verbrauchereinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland. Die Stiftung Warentest hat aufgrund ihrer Akzeptanz in der Verbraucherschaft eine Konsumlenkungsmacht wie keine andere Institution auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes.
Auf der Grundlage eines die Stiftung und deren Tätigkeit beschreibenden ersten Abschnittes kommt der Autor in den folgenden Abschnitten zu dem Ergebnis, daß die Stiftung Warentest den testnutzenden Verbrauchern auch für reine Vermögensschäden einzustehen habe.
Den Haftungsgrund sieht der Verfasser in der Sicherheit und Reibungslosigkeit des rechtsgeschäftlichen Verkehrs. Als Anspruchsgrundlage für den Ersatz reiner Vermögensschäden kommt für den Verfasser nach eingehender Auseinandersetzung mit der herrschenden Dogmatik zur außervertraglichen Auskunftshaftung nur eine kraft Gesetzes bestehende Sonderbeziehung zwischen einem testnutzenden Verbraucher und der Stiftung Warentest in Betracht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Auf der Basis der deutschen und der brasilianischen Rechtsordnung legt der Autor einen Vergleich des vertraglichen Verbraucherschutzes in beiden Ländern vor. Ausgangspunkt der Entwicklung des Verbraucherschutzes ist eine Verminderung der Vertragsparität und der damit verbundene Schutz des Schwächeren. Dabei wird der Gedanke zugrunde gelegt, daß der Verbraucher der Schwächere sei und der Verbraucherschutz ein Mittel, die Vertragsparität wieder herzustellen. Eine Einschränkung der Vertragsfreiheit ist allerdings die Folge. In diesem Sinne kann der Verbraucherschutz in das Zivilrecht eingefügt werden.
In dem ersten Abschnitt seiner Arbeit erörtert der Verfasser zunächst die Entwicklung von Vertragsfreiheit und Vertragsparität in Deutschland und Brasilien, stellt die Entstehung der Verbraucherschutzbewegung sowie ihre Durchsetzung in beiden Ländern vor und präzisiert die dogmatische Bedeutung des Verbraucherrechts. Im zweiten Abschnitt steht der Vergleich zwischen den zentralen Problemfeldern des vertraglichen Verbraucherschutzes im Mittelpunkt: die Merkmale der allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Kontrolle der vorformulierten und mißbräuchlichen Klauseln, die Probleme der Einbeziehung, der Auslegung, der Inhaltskontrolle sowie ihre Rechtsfolgen. Die Regelungen der Haustürgeschäfte bilden einen Schwerpunkt der Untersuchung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der europäische und der nationale Gesetzgeber tendieren vermehrt zum Verbraucherschutz durch Information: Der Konsument soll sich mittels der ihm erteilten Pflichtangaben möglichst selbst vor Schaden bewahren. Weitergehenden Normierungen zu seinen Gunsten steht man eher skeptisch gegenüber. Angesichts der darum steigenden Anzahl von Informationsmodellen im deutschen Zivilrecht und ihrer Folgen für die Vertragsfreiheit stellt sich die Frage, wie effizient ein derartiger Verbraucherschutz sein kann.
Dies wird in der vorliegenden Studie anhand des Informationsmodells im seit 1997 geltenden Teilzeitwohnrechtegesetz (TzWrG) untersucht, weil gerade in der neuartigen Ferienwohnrechtsbranche schon zahlreiche Verbraucher übervorteilt wurden. Das TzWrG schreibt umfangreiche Pflichtinformationen vor, welche der Anbieter eines Timesharingrechtes seinem Kunden geben muß.
Die Autorin analysiert, ob und inwiefern dieses Informationsmodell dem bisher schon gewährleisteten Verbraucherschutz überlegen ist. Dazu zeigt sie einerseits die Konstruktionsmöglichkeiten des Timesharing sowie die bisherigen verbraucherschutzrechtlichen Lösungswege auf. Andererseits wird - fachübergreifend - das Verbraucherleitbild des Gesetzgebers daraufhin überprüft, ob es der Beurteilung von Information in der Konsumentenverhaltensforschung entspricht.
Deutlich wird, daß Pflichtangaben die Lage des Verbrauchers nur in sehr eingeschränktem Maße verbessern, weil seine Informationsverarbeitungskapazität aus vielfältigen Gründen begrenzt ist. Auch der informierte Verbraucher bedarf - ein realistisches Verbraucherleitbild vorausgesetzt - weiterhin des rechtlichen Schutzes über die bloße Information hinaus.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-02
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Die vorliegende Arbeit liefert einen eindrucksvollen Beitrag zu der höchst aktuellen Diskussion der Angleichung des europäischen Verbrauchervertragsrechts. Nach einem einführenden Überblick über die dogmatischen Grundlagen der Verbraucherschutzproblematik wird durch eine umfangreiche Analyse einiger ausgewählter Modelle eine Bestandsaufnahme bezüglich der Gestaltung persönlicher Anwendungsbereiche von vertraglichen Verbraucherschutzvorschriften vorgenommen. Dafür wurden repräsentative Vertragsrechtsordnungen - diejenigen Deutschlands, Frankreichs, Schwedens und Österreichs - und das Modell der EG-Verbraucherrechtsrichtlinien ausgewählt. Die Verfasserin zeigt zunächst auf, dass jede Verbraucherdefinition Ausdruck einer bestimmten Verbraucherschutz- und gar Vertragsrechtskonzeption ist. Sodann widmet sie sich der Frage, ob und inwiefern Harmonisierungsbestrebungen der EG es bislang vermocht haben, eine Angleichung dieser unterschiedlichen nationalen Begriffsstrukturen herbeizuführen.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Politik, Gesetzgebung, Wissenschaft, aber auch die Rechtsanwender gehen bei ihrer Arbeit von einem bestimmten Verbraucherleitbild aus. Dieses Leitbild ist aus ganz unterschiedlichen Elementen zusammengesetzt und der dauernden Veränderung unterworfen. Empirische, psychologische, soziologische, philosophische und normative Aspekte können für sich allein und im Zusammenwirken miteinander eine Rolle spielen. Dabei ergeben sich im internationalen Vergleich unterschiedliche Perspektiven: Geprägt von nationalen Traditionen und kulturellen Gepflogenheiten, geprägt auch von der Systematik des nationalen Rechts, legen unterschiedliche nationale Rechte unterschiedliche Verbraucherleitbilder zugrunde. Die Rechtsangleichung wirkt darauf auf unterschiedliche Weise ein. Ziel dieses Tagungsbandes ist es, auf interdisziplinärer und vergleichender Grundlage eine Bestandsaufnahme der aktuellen Diskussion zu liefern und den intra- und interdisziplinären Dialog zu beleben.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Politik, Gesetzgebung, Wissenschaft, aber auch die Rechtsanwender gehen bei ihrer Arbeit von einem bestimmten Verbraucherleitbild aus. Dieses Leitbild ist aus ganz unterschiedlichen Elementen zusammengesetzt und der dauernden Veränderung unterworfen. Empirische, psychologische, soziologische, philosophische und normative Aspekte können für sich allein und im Zusammenwirken miteinander eine Rolle spielen. Dabei ergeben sich im internationalen Vergleich unterschiedliche Perspektiven: Geprägt von nationalen Traditionen und kulturellen Gepflogenheiten, geprägt auch von der Systematik des nationalen Rechts, legen unterschiedliche nationale Rechte unterschiedliche Verbraucherleitbilder zugrunde. Die Rechtsangleichung wirkt darauf auf unterschiedliche Weise ein. Ziel dieses Tagungsbandes ist es, auf interdisziplinärer und vergleichender Grundlage eine Bestandsaufnahme der aktuellen Diskussion zu liefern und den intra- und interdisziplinären Dialog zu beleben.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Die Schaffung eines gemeinschaftsweit einheitlichen Regelwerks auf dem Gebiet des Vertragsrechts nimmt spätestens seit der Mitteilung der Europäischen Kommission über einen "Aktionsplan für ein kohärenteres europäisches Vertragsrecht" immer konkretere Formen an. Vor dem Hintergrund der aktuellen Kodifizierungsbestrebungen ist dem Verbrauchervertragsrecht als Kernmaterie des gemeinschaftsrechtlichen Vertragsrechts herausragende Bedeutung beizumessen. Das Werk bietet eine umfangreiche Darstellung des Europäischen Verbrauchervertragsrechts einschließlich des primärrechtlichen Hintergrundes (insb. Gesetzgebungskompetenz, Mindeststandardprinzip). Eine Untersuchung des Regelbestandes ist dabei unverzichtbare Grundlage für die eigentliche Fragestellung nach dem Verhältnis von verbraucherschützenden und allgemein vertragsrechtlichen Regeln im Europäischen Privatrecht. Der Autor beleuchtet dieses Verhältnis anhand verschiedener Kriterien (Ähnlichkeitsvergleich von Verbrauchsgüterkaufrichtlinie und UN-Kaufrecht; rechtsvergleichende Betrachtung der systematischen Verortung in den Mitgliedstaaten; Gegenüberstellung von Schutzinstrumenten des Europäischen Verbrauchervertragsrechts und Grundprinzipien des Vertragsrechts). Er gelangt zu dem Schluß, daß sich die Fülle verbrauchervertraglicher Richtlinien nicht zuletzt mit Kompetenzdefiziten des Gemeinschaftsgesetzgebers auf dem Gebiet des Vertragsrechts erklären läßt. Dies hat zur Folge, daß sich die in den nationalen Vertragsrechtsordnungen vorherrschende Regel-Ausnahme-Relation nur sehr eingeschränkt auf das geltende Vertragsrecht der Gemeinschaft übertragen läßt.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Der Bankrechtstag 2005 widmete sich der Behandlung von Verbraucherkrediten für Immobilienanlagen im Anschluss an die Heininger-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und dem Spannungsfeld von Forderungsübertragungen, Bankgeheimnis und Datenschutz. Referenten aus Wissenschaft, Praxis und Rechtsprechung diskutierten diese Themen unter der Leitung von Dr. Wolfgang Gößmann und Dr. Gerhart Kreft.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Die Schaffung eines gemeinschaftsweit einheitlichen Regelwerks auf dem Gebiet des Vertragsrechts nimmt spätestens seit der Mitteilung der Europäischen Kommission über einen "Aktionsplan für ein kohärenteres europäisches Vertragsrecht" immer konkretere Formen an. Vor dem Hintergrund der aktuellen Kodifizierungsbestrebungen ist dem Verbrauchervertragsrecht als Kernmaterie des gemeinschaftsrechtlichen Vertragsrechts herausragende Bedeutung beizumessen. Das Werk bietet eine umfangreiche Darstellung des Europäischen Verbrauchervertragsrechts einschließlich des primärrechtlichen Hintergrundes (insb. Gesetzgebungskompetenz, Mindeststandardprinzip). Eine Untersuchung des Regelbestandes ist dabei unverzichtbare Grundlage für die eigentliche Fragestellung nach dem Verhältnis von verbraucherschützenden und allgemein vertragsrechtlichen Regeln im Europäischen Privatrecht. Der Autor beleuchtet dieses Verhältnis anhand verschiedener Kriterien (Ähnlichkeitsvergleich von Verbrauchsgüterkaufrichtlinie und UN-Kaufrecht; rechtsvergleichende Betrachtung der systematischen Verortung in den Mitgliedstaaten; Gegenüberstellung von Schutzinstrumenten des Europäischen Verbrauchervertragsrechts und Grundprinzipien des Vertragsrechts). Er gelangt zu dem Schluß, daß sich die Fülle verbrauchervertraglicher Richtlinien nicht zuletzt mit Kompetenzdefiziten des Gemeinschaftsgesetzgebers auf dem Gebiet des Vertragsrechts erklären läßt. Dies hat zur Folge, daß sich die in den nationalen Vertragsrechtsordnungen vorherrschende Regel-Ausnahme-Relation nur sehr eingeschränkt auf das geltende Vertragsrecht der Gemeinschaft übertragen läßt.
Aktualisiert: 2023-05-29
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