Welche sachliche und personale Reichweite haben Verträge im Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht? Simon Horn untersucht diese Frage auf der Grundlage der EuGH-Rechtsprechung zum Vertragsgerichtsstand des Art. 7 Brüssel Ia-VO. Dabei beobachtet er eine vis attractiva contractus , d. h. eine Ausstrahlungswirkung von Verträgen auf den außervertraglichen Bereich. Diese Erkenntnis bildet den Ausgangspunkt einer umfassenden Studie, in deren Verlauf Horn die Auswirkungen seiner Hypothese von der Existenz einer vis attractiva contractus auf das Internationale Privatrecht und die Sondervorschriften für Verbraucher- und Individualarbeitsverträge untersucht. Seine Kritik der vis attractiva contractus mündet in ein Plädoyer für die Rückkehr zu einem funktional-relativen Vertragsbegriff, zu dessen näherer Ausgestaltung er konkrete Vorschläge unterbreitet.
Aktualisiert: 2023-06-13
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Welche sachliche und personale Reichweite haben Verträge im Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht? Simon Horn untersucht diese Frage auf der Grundlage der EuGH-Rechtsprechung zum Vertragsgerichtsstand des Art. 7 Brüssel Ia-VO. Dabei beobachtet er eine vis attractiva contractus , d. h. eine Ausstrahlungswirkung von Verträgen auf den außervertraglichen Bereich. Diese Erkenntnis bildet den Ausgangspunkt einer umfassenden Studie, in deren Verlauf Horn die Auswirkungen seiner Hypothese von der Existenz einer vis attractiva contractus auf das Internationale Privatrecht und die Sondervorschriften für Verbraucher- und Individualarbeitsverträge untersucht. Seine Kritik der vis attractiva contractus mündet in ein Plädoyer für die Rückkehr zu einem funktional-relativen Vertragsbegriff, zu dessen näherer Ausgestaltung er konkrete Vorschläge unterbreitet.
Aktualisiert: 2023-06-13
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Welche sachliche und personale Reichweite haben Verträge im Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht? Simon Horn untersucht diese Frage auf der Grundlage der EuGH-Rechtsprechung zum Vertragsgerichtsstand des Art. 7 Brüssel Ia-VO. Dabei beobachtet er eine vis attractiva contractus, d. h. eine Ausstrahlungswirkung von Verträgen auf den außervertraglichen Bereich. Diese Erkenntnis bildet den Ausgangspunkt einer umfassenden Studie, in deren Verlauf Horn die Auswirkungen seiner Hypothese von der Existenz einer vis attractiva contractus auf das Internationale Privatrecht und die Sondervorschriften für Verbraucher- und Individualarbeitsverträge untersucht. Seine Kritik der vis attractiva contractus mündet in ein Plädoyer für die Rückkehr zu einem funktional-relativen Vertragsbegriff, zu dessen näherer Ausgestaltung er konkrete Vorschläge unterbreitet.
Aktualisiert: 2023-03-15
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Welche sachliche und personale Reichweite haben Verträge im Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht? Simon Horn untersucht diese Frage auf der Grundlage der EuGH-Rechtsprechung zum Vertragsgerichtsstand des Art. 7 Brüssel Ia-VO. Dabei beobachtet er eine vis attractiva contractus, d. h. eine Ausstrahlungswirkung von Verträgen auf den außervertraglichen Bereich. Diese Erkenntnis bildet den Ausgangspunkt einer umfassenden Studie, in deren Verlauf Horn die Auswirkungen seiner Hypothese von der Existenz einer vis attractiva contractus auf das Internationale Privatrecht und die Sondervorschriften für Verbraucher- und Individualarbeitsverträge untersucht. Seine Kritik der vis attractiva contractus mündet in ein Plädoyer für die Rückkehr zu einem funktional-relativen Vertragsbegriff, zu dessen näherer Ausgestaltung er konkrete Vorschläge unterbreitet.
Aktualisiert: 2023-03-15
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Die Studie analysiert die rechtliche Einordnung von einseitig verpflichtenden Rechtsgeschäften im Internationalen Privatrecht. Vereinheitlichtes vertragliches Kollisionsrecht gilt seit dem Inkrafttreten der Rom I-Verordnung zum 17.12.2009, wobei eine ausdrückliche Kollisionsnorm für einseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte in der Rom I-Verordnung nicht enthalten ist. Diese Regelungslücke wirft die Frage auf, ob eine Einordnung unter die für vertragliche Schuldverhältnisse geltenden Kollisionsnormen der Rom I-Verordnung tunlich ist. Der europäische Gesetzgeber hat bislang davon abgesehen, eine Legaldefinition des Vertragsbegriffs in den Verordnungstext aufzunehmen. Die Prüfung der kollisionsrechtlichen Qualifikation einseitig verpflichtender Rechtsgeschäfte gibt daher Gelegenheit zur Auslegung dieses Kernbegriffs des nationalen und internationalen Privatrechts. Praktische Relevanz hat die Frage nach der Qualifikation einseitig verpflichtender Rechtsgeschäfte innerhalb des Internationalen Privatrechts durch eine weit verbreitete Methode der aggressiven Werbung erlangt. Seit Jahren versenden vorwiegend Versandhandelsunternehmen sog. "Gewinnmitteilungen" an Verbraucher. Der Adressat erhält solche Mitteilungen, ohne jemals an einem Gewinnspiel oder dergleichen teilgenommen zu haben. Um einer tatsächlichen Inanspruchnahme zu entgehen, verlegen die Versender solcher Gewinnzusagen ihren Sitz ins Ausland. Eine reale Chance auf Aushändigung des Preises hat der Verbraucher daher nur, wenn deutsches Recht und damit § 661 a BGB anwendbar ist oder aber das Recht eines Landes, welches eine dem § 661 a BGB vergleichbare Regelung kennt. Eine eingehende Untersuchung der vertraglichen Kollisionsnormen unter Einbeziehung nationaler Begriffsauslegungen soll zu einer praktikablen und sachgerechten Lösung für die Behandlung einseitig verpflichtender Rechtsgeschäfte im Internationalen Privatrecht führen.
Aktualisiert: 2019-12-20
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