Die Verwarnung mit Strafvorbehalt - ein (zu) wenig beachtetes Rechtsinstitut? Seit über 20 Jahren führt sie in den §§ 59 ff. StGB ein verborgenes Leben am Rande der Strafrechtspraxis. Erst in den letzten Jahren drang sie in das Bewußtsein der Richter, Strafverteidiger und Staatsanwälte, als in einigen medienwirksamen Strafverfahren die Gerichte eine Strafe nicht verhängen wollten, die Staatsanwaltschaft die erforderliche Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens aber nicht erteilte.
Diese Verfahren bildeten den Einstieg in die jetzt veröffentlichte Arbeit, in der die Autorin das oftmals als "Geldstrafe zur Bewährung" verkannte Rechtsinstitut in seiner Dogmatik und praktischen Anwendung ausleuchtet, sich aber auch im Detail mit seiner Historie und seinen Zukunftschancen auseinandersetzt. Insbesondere die Konkurrenz zu den prozeßrechtlichen Normen, die den Staatsanwaltschaften und Gerichten eine Verfahrenseinstellung nahezu ohne Arbeitsaufwand ermöglichen und deswegen bevorzugt zur Anwendung kommen, findet in der Erörterung breiten Raum. Trotz dieser scheinbaren Überlegenheit der §§ 153 ff. StPO weist die Verfasserin nach, daß es doch zahlreiche Sachverhalte gibt, denen diese Vorschriften nicht gerecht werden können. Die vielfältigen Alternativen im unteren Bereich des Sanktionensystems, die sich derzeit in der Diskussion befinden, wie zum Beispiel das Fahrverbot als Hauptstrafe oder die Wiedergutmachung in der Form des Täter-Opfer-Ausgleichs, sind der Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht überlegen, wie in der Abhandlung deutlich wird. Demzufolge kommt Neumayer-Wagner zu dem Ergebnis, daß die Verwarnung mit Strafvorbehalt als mildeste Sanktion des StGB unverzichtbar ist, es jedoch auch noch nach der Reform durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz weiterer Korrekturen bedarf, um ihr zu mehr Bedeutung zu verhelfen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Verwarnung mit Strafvorbehalt - ein (zu) wenig beachtetes Rechtsinstitut? Seit über 20 Jahren führt sie in den §§ 59 ff. StGB ein verborgenes Leben am Rande der Strafrechtspraxis. Erst in den letzten Jahren drang sie in das Bewußtsein der Richter, Strafverteidiger und Staatsanwälte, als in einigen medienwirksamen Strafverfahren die Gerichte eine Strafe nicht verhängen wollten, die Staatsanwaltschaft die erforderliche Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens aber nicht erteilte.
Diese Verfahren bildeten den Einstieg in die jetzt veröffentlichte Arbeit, in der die Autorin das oftmals als "Geldstrafe zur Bewährung" verkannte Rechtsinstitut in seiner Dogmatik und praktischen Anwendung ausleuchtet, sich aber auch im Detail mit seiner Historie und seinen Zukunftschancen auseinandersetzt. Insbesondere die Konkurrenz zu den prozeßrechtlichen Normen, die den Staatsanwaltschaften und Gerichten eine Verfahrenseinstellung nahezu ohne Arbeitsaufwand ermöglichen und deswegen bevorzugt zur Anwendung kommen, findet in der Erörterung breiten Raum. Trotz dieser scheinbaren Überlegenheit der §§ 153 ff. StPO weist die Verfasserin nach, daß es doch zahlreiche Sachverhalte gibt, denen diese Vorschriften nicht gerecht werden können. Die vielfältigen Alternativen im unteren Bereich des Sanktionensystems, die sich derzeit in der Diskussion befinden, wie zum Beispiel das Fahrverbot als Hauptstrafe oder die Wiedergutmachung in der Form des Täter-Opfer-Ausgleichs, sind der Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht überlegen, wie in der Abhandlung deutlich wird. Demzufolge kommt Neumayer-Wagner zu dem Ergebnis, daß die Verwarnung mit Strafvorbehalt als mildeste Sanktion des StGB unverzichtbar ist, es jedoch auch noch nach der Reform durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz weiterer Korrekturen bedarf, um ihr zu mehr Bedeutung zu verhelfen.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die Verwarnung mit Strafvorbehalt - ein (zu) wenig beachtetes Rechtsinstitut? Seit über 20 Jahren führt sie in den §§ 59 ff. StGB ein verborgenes Leben am Rande der Strafrechtspraxis. Erst in den letzten Jahren drang sie in das Bewußtsein der Richter, Strafverteidiger und Staatsanwälte, als in einigen medienwirksamen Strafverfahren die Gerichte eine Strafe nicht verhängen wollten, die Staatsanwaltschaft die erforderliche Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens aber nicht erteilte.
Diese Verfahren bildeten den Einstieg in die jetzt veröffentlichte Arbeit, in der die Autorin das oftmals als "Geldstrafe zur Bewährung" verkannte Rechtsinstitut in seiner Dogmatik und praktischen Anwendung ausleuchtet, sich aber auch im Detail mit seiner Historie und seinen Zukunftschancen auseinandersetzt. Insbesondere die Konkurrenz zu den prozeßrechtlichen Normen, die den Staatsanwaltschaften und Gerichten eine Verfahrenseinstellung nahezu ohne Arbeitsaufwand ermöglichen und deswegen bevorzugt zur Anwendung kommen, findet in der Erörterung breiten Raum. Trotz dieser scheinbaren Überlegenheit der §§ 153 ff. StPO weist die Verfasserin nach, daß es doch zahlreiche Sachverhalte gibt, denen diese Vorschriften nicht gerecht werden können. Die vielfältigen Alternativen im unteren Bereich des Sanktionensystems, die sich derzeit in der Diskussion befinden, wie zum Beispiel das Fahrverbot als Hauptstrafe oder die Wiedergutmachung in der Form des Täter-Opfer-Ausgleichs, sind der Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht überlegen, wie in der Abhandlung deutlich wird. Demzufolge kommt Neumayer-Wagner zu dem Ergebnis, daß die Verwarnung mit Strafvorbehalt als mildeste Sanktion des StGB unverzichtbar ist, es jedoch auch noch nach der Reform durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz weiterer Korrekturen bedarf, um ihr zu mehr Bedeutung zu verhelfen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Inhalt:
Strafverteidigung endet nicht mit der Rechtskraft des Urteils. Vielmehr bieten sich auch in der Vollstreckung und im Vollzug der jeweiligen Sanktionen (Haupt- und Nebenstrafen, Maßregeln etc.) viele Möglichkeiten, dem Mandanten zu helfen und Verbesserungen zu erwirken.
Das bewährte Handbuch orientiert sich an den Grundrechten der Betroffenen und den jeweiligen Rechtsschutzoptionen und zeigt Ihnen zahlreiche Ansatzpunkte für eine erfolgversprechende Verteidigung auf. Die durch das Zusammenspiel von verwaltungs- und strafverfahrensrechtlichen Regelungen recht unübersichtliche und komplizierte Materie wird kompakt und praxisnah dargestellt. Besonders hilfreich sind die zahlreichen Muster von Verteidigerschreiben.
In der 5. Auflage neu aufgenommen:
Ausführungen zur Strafrechtsentschädigung (nach StrEG) und zum Registerrecht (nach BZRG).
Die Neuauflage berücksichtigt außerdem:
- Änderungen im JGG 2013 (insb. Warnschuss-Arrest)
- Änderungen im Recht der Sicherungsverwahrung 2011/2013 (insb. zum sog. „Abstandsgebot“)
- Neufassung der Strafvollstreckungsordnung (2011)
- Rechtsprechung des BVerfG zum Maßregelvollstreckungsrecht
Aktualisiert: 2020-10-12
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Die Verwarnung mit Strafvorbehalt - ein (zu) wenig beachtetes Rechtsinstitut? Seit über 20 Jahren führt sie in den §§ 59 ff. StGB ein verborgenes Leben am Rande der Strafrechtspraxis. Erst in den letzten Jahren drang sie in das Bewußtsein der Richter, Strafverteidiger und Staatsanwälte, als in einigen medienwirksamen Strafverfahren die Gerichte eine Strafe nicht verhängen wollten, die Staatsanwaltschaft die erforderliche Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens aber nicht erteilte.
Diese Verfahren bildeten den Einstieg in die jetzt veröffentlichte Arbeit, in der die Autorin das oftmals als "Geldstrafe zur Bewährung" verkannte Rechtsinstitut in seiner Dogmatik und praktischen Anwendung ausleuchtet, sich aber auch im Detail mit seiner Historie und seinen Zukunftschancen auseinandersetzt. Insbesondere die Konkurrenz zu den prozeßrechtlichen Normen, die den Staatsanwaltschaften und Gerichten eine Verfahrenseinstellung nahezu ohne Arbeitsaufwand ermöglichen und deswegen bevorzugt zur Anwendung kommen, findet in der Erörterung breiten Raum. Trotz dieser scheinbaren Überlegenheit der §§ 153 ff. StPO weist die Verfasserin nach, daß es doch zahlreiche Sachverhalte gibt, denen diese Vorschriften nicht gerecht werden können. Die vielfältigen Alternativen im unteren Bereich des Sanktionensystems, die sich derzeit in der Diskussion befinden, wie zum Beispiel das Fahrverbot als Hauptstrafe oder die Wiedergutmachung in der Form des Täter-Opfer-Ausgleichs, sind der Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht überlegen, wie in der Abhandlung deutlich wird. Demzufolge kommt Neumayer-Wagner zu dem Ergebnis, daß die Verwarnung mit Strafvorbehalt als mildeste Sanktion des StGB unverzichtbar ist, es jedoch auch noch nach der Reform durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz weiterer Korrekturen bedarf, um ihr zu mehr Bedeutung zu verhelfen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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