Im Juni 2013 erließ die Europäische Kommission eine Empfehlung zum kollektiven Privatrechtsschutz. Darin ist unter anderem eine sog. Vertretungsklage vorgesehen, die von privatrechtlichen "Einrichtungen" im Namen aller Betroffenen erhoben werden kann. Aus diesem Anlass analysiert Heiko Dürr-Auster die Verbandsklagerechte im UKlaG, UWG und GWB und stellt sie rechtsvergleichend den Kollektivverfahren des niederländischen Burgerlijk Wetboek gegenüber. Auch unter Berücksichtigung praktischer Erfahrungen erörtert er, welche Organisationen für welche Verfahrensform in Betracht kommen und welche Anforderungen an sie gestellt werden sollten. Im Ergebnis befürwortet der Autor die Repräsentation durch private Interessenorganisationen in Schadenersatzverfahren und hält dabei auch eine kommerzielle Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen für erforderlich. Für Unterlassungsklageverfahren haben sich die bestehenden Verbandsklagerechte und ihre Hauptakteure seiner Ansicht nach bewährt. An einzelnen Stellen tritt er dennoch für Korrekturen ein.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Das Buch befasst sich mit dem Vergleich im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG). Nach einleitender Darstellung der Grundlagen des Kollektiven Rechtsschutzes und des Mustervergleichs im Speziellen geht der Autor dazu über, Schwachstellen der Vergleichsregelungen aufzuzeigen, die er anschließend durch Unterbreitung eines Reformvorschlags auszubessern sucht. Die Praxis zeigt, dass das bestehende KapMuG den Beteiligten keine befriedigende Möglichkeit eröffnet, ein Musterverfahren gütlich beizulegen. Bislang wurde kein einziges Verfahren durch Mustervergleich beendet. Vor dem Hintergrund, dass die vergleichsweise Beilegung von Rechtsstreitigkeiten bei Massenschädigungen in fremden Rechtsordnungen, über die der Autor einleitend einen ausgewählten Überblick gibt, der Regelfall ist, gilt es zu untersuchen, woran die Vergleichsmüdigkeit im deutschen System liegt. Der Allgemeine Teil der Untersuchung dient dabei der Heranführung an das Thema „Kollektiver Rechtsschutz“. Der Besondere Teil des Werkes zeigt das Zusammenspiel des KapMuG mit dem Vergleich und die sich daraus ergebenden Hindernisse für einen Vergleichsschluss auf. Dabei werden zunächst allgemeine Fragen im Zusammenhang mit mangelbehafteten Willenserklärungen bei Abschluss eines Mustervergleichs behandelt, um anschließend spezifische Probleme des KapMuG zu begutachten: Ungenügende Ausgestaltung des Quorenvorbehalts; mangelnde Zulässigkeit außergerichtlicher Vergleiche; Multilateralität der Interessen bei Vergleichsschluss; Unzulässigkeit von Teilvergleichen; Beendigungszwang bei Mustervergleich; „Trittbrettfahrerei“; Mangelnder Rechtsfrieden trotz Vergleichs; Institut der Anmeldung; Genehmigungsvorbehalt – Haftung des erkennenden Richters, mangelnde Vollstreckbarkeit des Mustervergleichs, mangelnde Anerkennungsfähigkeit des Vergleichs im EU-Ausland. Diese Unzulänglichkeiten bilden den Ausgangspunkt für den Eigenen Teil der Abhandlung, den Reformansatz mit konkretem Gesetzesvorschlag.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Im Juni 2013 erließ die Europäische Kommission eine Empfehlung zum kollektiven Privatrechtsschutz. Darin ist unter anderem eine sog. Vertretungsklage vorgesehen, die von privatrechtlichen "Einrichtungen" im Namen aller Betroffenen erhoben werden kann. Aus diesem Anlass analysiert Heiko Dürr-Auster die Verbandsklagerechte im UKlaG, UWG und GWB und stellt sie rechtsvergleichend den Kollektivverfahren des niederländischen Burgerlijk Wetboek gegenüber. Auch unter Berücksichtigung praktischer Erfahrungen erörtert er, welche Organisationen für welche Verfahrensform in Betracht kommen und welche Anforderungen an sie gestellt werden sollten. Im Ergebnis befürwortet der Autor die Repräsentation durch private Interessenorganisationen in Schadenersatzverfahren und hält dabei auch eine kommerzielle Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen für erforderlich. Für Unterlassungsklageverfahren haben sich die bestehenden Verbandsklagerechte und ihre Hauptakteure seiner Ansicht nach bewährt. An einzelnen Stellen tritt er dennoch für Korrekturen ein.
Aktualisiert: 2022-12-22
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