Seit fast zwanzig Jahren wird der Ehevertragsinhalt richterlich kontrolliert. Die Autorin nimmt das zum Anlass, diese Einschränkung der Privatautonomie zu überprüfen. Sie kommt dabei zu umfassenden, konkreten (Gesetzes-)Reformvorschlägen: Eine Wirksamkeitskontrolle des Ehevertrages sei nur selten gerechtfertigt, oftmals könne gem. § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB angefochten werden. Statt der sog. „Kernbereichslehre“ dürfe allein der Ausgleich der entstandenen ehebedingten Nachteile Kontrollmaßstab sein. Überhaupt seien nachehelicher Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich nur – als Vertrauenshaftung – gerechtfertigt, wenn sie diese Nachteile ausglichen. Entsprechend umfasse der nacheheliche Unterhalt de lege ferenda nur noch den Betreuungsunterhalt und einen Kompensationsunterhalt. Die ehebedingten Nachteile folgten aus dem hypothetischen Erwerbseinkommen (in Anlehnung an § 37 Abs. 4 BetrVG). Die richterliche Ausübungskontrolle des Ehevertrages sei de lege ferenda durch ein Gestaltungsrecht für die Ehevertragsparteien entsprechend § 2078 Abs. 2 BGB (Erbvertrag) zu ersetzen. Die gewonnenen Ergebnisse könnten grundsätzlich auch auf gleichgeschlechtliche Paare übertragen werden.
Die Arbeit schließt mit einer tabellarischen Darstellung sämtlicher BGH-Urteile zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen und der Anwendung der Reformvorschläge der Autorin auf diese Entscheidungen.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Seit fast zwanzig Jahren wird der Ehevertragsinhalt richterlich kontrolliert. Die Autorin nimmt das zum Anlass, diese Einschränkung der Privatautonomie zu überprüfen. Sie kommt dabei zu umfassenden, konkreten (Gesetzes-)Reformvorschlägen: Eine Wirksamkeitskontrolle des Ehevertrages sei nur selten gerechtfertigt, oftmals könne gem. § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB angefochten werden. Statt der sog. „Kernbereichslehre“ dürfe allein der Ausgleich der entstandenen ehebedingten Nachteile Kontrollmaßstab sein. Überhaupt seien nachehelicher Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich nur – als Vertrauenshaftung – gerechtfertigt, wenn sie diese Nachteile ausglichen. Entsprechend umfasse der nacheheliche Unterhalt de lege ferenda nur noch den Betreuungsunterhalt und einen Kompensationsunterhalt. Die ehebedingten Nachteile folgten aus dem hypothetischen Erwerbseinkommen (in Anlehnung an § 37 Abs. 4 BetrVG). Die richterliche Ausübungskontrolle des Ehevertrages sei de lege ferenda durch ein Gestaltungsrecht für die Ehevertragsparteien entsprechend § 2078 Abs. 2 BGB (Erbvertrag) zu ersetzen. Die gewonnenen Ergebnisse könnten grundsätzlich auch auf gleichgeschlechtliche Paare übertragen werden.
Die Arbeit schließt mit einer tabellarischen Darstellung sämtlicher BGH-Urteile zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen und der Anwendung der Reformvorschläge der Autorin auf diese Entscheidungen.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Die Arbeit untersucht ausländische einvernehmliche Privatscheidungen unter hoheitlicher Mitwirkung im autonomen internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht. Im Kern geht es um die Frage der verfahrensrechtlichen Anerkennungsfähigkeit solcher Scheidungen und um ihre Behandlung im Falle einer Wirksamkeitskontrolle nach den Regeln des IPR.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Arbeit untersucht ausländische einvernehmliche Privatscheidungen unter hoheitlicher Mitwirkung im autonomen internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht. Im Kern geht es um die Frage der verfahrensrechtlichen Anerkennungsfähigkeit solcher Scheidungen und um ihre Behandlung im Falle einer Wirksamkeitskontrolle nach den Regeln des IPR.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Arbeit untersucht ausländische einvernehmliche Privatscheidungen unter hoheitlicher Mitwirkung im autonomen internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht. Im Kern geht es um die Frage der verfahrensrechtlichen Anerkennungsfähigkeit solcher Scheidungen und um ihre Behandlung im Falle einer Wirksamkeitskontrolle nach den Regeln des IPR.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Fragen des ehelichen Güterrechts stellen sich meist zu Beginn oder am Ende einer Ehe. Der vorliegende Band erläutert klar und eingängig die verschiedenen Güterstände und informiert über die Grenzen und zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten anhand zahlreicher Beispiele aus der Rechtsprechung. Im letzten Abschnitt behandelt er knapp und kompetent die Themen der güterrechtlichen Beratung im Scheidungsfall. Dieses Werk dient der Ausbildung von Fachanwälten an der Hagen Law School. Es ist Teil einer bewährten Reihe, die sich nicht nur an Experten richtet, sondern auch an Leser mit juristischer Vorbildung und besonders praxisorientiertem Interesse. Themen und Texte sind nach den Anforderungen der FAO konzipiert und stammen von erfahrenen Praktikern und Rechtswissenschaftlern. Alle Publikationen der Hagen Law School unterliegen einem Peer-Review-System.
Aktualisiert: 2022-09-08
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Aktualisiert: 2022-08-02
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Aktualisiert: 2022-08-04
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Während der allgemeine Ehevertrag die intakte Ehe regelt, werden Scheidungsfolgenvereinbarungen für die einvernehmliche Abwicklung einer gescheiterten Ehe geschlossen. Trennungsvereinbarungen betreffen Krisensituationen zwischen intakter und gescheiterter Ehe. Als beratender Anwalt sollten Sie neben den unterschiedlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen vor allem die richterliche Inhaltskontrolle nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH beachten. Eine kompakte, praxisnahe Darstellung bietet Ihnen dieses Werk. Dieses Werk dient der Ausbildung von Fachanwälten an der Hagen Law School. Es ist Teil einer bewährten Reihe, die sich nicht nur an Experten richtet, sondern auch an Leser mit juristischer Vorbildung und besonders praxisorientiertem Interesse. Themen und Texte sind nach den Anforderungen der FAO konzipiert und stammen von erfahrenen Praktikern und Rechtswissenschaftlern. Alle Publikationen der Hagen Law School unterliegen einem Peer-Review-System.
Aktualisiert: 2022-06-02
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Dieser Band ist Teil einer Reihe, die die Hagen Law School in ihren Lehrgängen für Fachanwälte einsetzt. Alle Texte sind nach den Anforderungen der FAO konzipiert und werden unter wissenschaftlicher Begleitung von renommierten Rechtspraktikern verfasst. Die Publikationen der Hagen Law School eignen sich für Fachleute wie für Leser mit juristischer Vorbildung und besonders praxisorientiertem Interesse.
Aktualisiert: 2022-09-06
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Dieser Band ist Teil einer Reihe, die die Hagen Law School in ihren Lehrgängen für Fachanwälte einsetzt. Alle Texte sind nach den Anforderungen der FAO konzipiert und werden unter wissenschaftlicher Begleitung von renommierten Rechtspraktikern verfasst. Die Publikationen der Hagen Law School eignen sich für Fachleute wie für Leser mit juristischer Vorbildung und besonders praxisorientiertem Interesse.
Aktualisiert: 2022-05-24
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V 318: Unterstützung der Unfallkommissions¬arbeit durch einen webbasierten
Maßnahmenkatalog zur Beseitigung von Unfallhäufungen
W. Wolf, R. Berger, M. Bärwolff
56 S., 3 Abb., 9 Tab., ISBN 978-3-95606-450-0, 2019, EUR 15,50
Im Ergebnis des vorangegangenen Forschungsprojekts zur „Weiterentwicklung der Verfahren zur Entwicklung von Maßnahmen gegen Unfallhäufungsstellen“ (MAIER et al. 2017) lag der webbasierte Maßnahmenkatalog gegen Unfallhäufungen (MaKaU) als Prototyp vor. Dieses Tool stellt ein die Un-fallkommissionen (Uko) in ihrer Arbeit unterstützendes Element zur Unfallanalyse, Maßnahmenfindung und Wirksamkeitskontrolle dar.
Die Verbreitung des Web-Tools in der Fläche sowie dessen Optimierung bezüglich seiner Bedienbarkeit sind die beiden maßgebenden Ziele des FE 03.0535/2015/FRB. Die Optimierung des MaKaU sollte in enger Zusammenarbeit mit ausgewählten Uko als Testanwender erfolgen.
Sowohl die zielgerichtete Anpassung des MaKaU an die Wünsche der Nutzer als auch die Einrichtung einer hierarchischen Instanzenebene zur Gewährleistung der Anforderungen an den Datenschutz sowie der unterschiedlichen Landesstrukturen stellen die maßgebenden Resultate des Forschungsprojektes dar.
Zum einen wurde das Feedback der neun Uko Pilotanwender dokumentiert, kategorisiert und priorisiert. In Absprache mit dem forschungsbegleitenden Ausschuss erfolgten Modifikationen wie die dynamische Gestaltung der Untersuchungszeiträume, ein flexibler Umgang mit Maßnahmenpaketen sowie eine Erweiterung des Upload-Bereichs. Zum anderen entstand eine Anpassung der Nutzerstruktur. Grundlage bilden u. a. die Bestimmungen des Datenschutzes. In der erarbeiteten Lösung betreuen sowohl der Bund als auch die Bundesländer einen eigenen Server. In den Händen der Bundesländer liegen die Unfalldatenpflege, die Registrierung von Uko und die Zuweisung von Nutzern. Kennwerte zur Wirksamkeit umgesetzter Maßnahmen werden automatisch und anonymisiert an den Bundesserver übermittelt. Der Bund ist für die Bereitstellung des Maßnahmenkatalogs und aktueller Erfahrungswerte verantwortlich. Zur Verbreitung des Programms in der Fläche erfolgten Vorträge auf Tagungen und Schulungen für interessierte Bundesländer und Uko. Außerdem wurden eine Informationsbroschüre und ein ausführliches Video-Tutorial erstellt.
Aktualisiert: 2021-07-15
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Seit fast zwanzig Jahren wird der Ehevertragsinhalt richterlich kontrolliert. Die Autorin nimmt das zum Anlass, diese Einschränkung der Privatautonomie zu überprüfen. Sie kommt dabei zu umfassenden, konkreten (Gesetzes-)Reformvorschlägen: Eine Wirksamkeitskontrolle des Ehevertrages sei nur selten gerechtfertigt, oftmals könne gem. § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB angefochten werden. Statt der sog. „Kernbereichslehre“ dürfe allein der Ausgleich der entstandenen ehebedingten Nachteile Kontrollmaßstab sein. Überhaupt seien nachehelicher Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich nur – als Vertrauenshaftung – gerechtfertigt, wenn sie diese Nachteile ausglichen. Entsprechend umfasse der nacheheliche Unterhalt de lege ferenda nur noch den Betreuungsunterhalt und einen Kompensationsunterhalt. Die ehebedingten Nachteile folgten aus dem hypothetischen Erwerbseinkommen (in Anlehnung an § 37 Abs. 4 BetrVG). Die richterliche Ausübungskontrolle des Ehevertrages sei de lege ferenda durch ein Gestaltungsrecht für die Ehevertragsparteien entsprechend § 2078 Abs. 2 BGB (Erbvertrag) zu ersetzen. Die gewonnenen Ergebnisse könnten grundsätzlich auch auf gleichgeschlechtliche Paare übertragen werden.
Die Arbeit schließt mit einer tabellarischen Darstellung sämtlicher BGH-Urteile zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen und der Anwendung der Reformvorschläge der Autorin auf diese Entscheidungen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag kann eine Partei oder Dritte grundsätzlich ebenso sittenwidrig benachteiligen, wie andere Verträge auch. Doch unter welchen Voraussetzungen liegt eine Sittenwidrigkeit im konkreten Fall vor? Lässt sich hierfür auf Erfahrungen aus dem Eherecht zurückgreifen? Der Autor entwickelt Antworten auf diese Fragen von den zugrunde liegenden Rechtsgrundsätzen bis hin zu vollständigen Lösungen detaillierter Beispielsfälle. Kriterien für die Sittenwidrigkeit von Eheverträgen hat der BGH bereits im Jahr 2004 aufgestellt und seither kontinuierlich weiterentwickelt. Zentral für das Innerverhältnis zwischen den Ehegatten ist das Gebot nachehelicher Solidarität mit der Konsequenz, dass ehebedingte Nachteile auszugleichen sind. Auch den Erblasser treffen im Innenverhältnis zum Verzichtenden Solidaritätsgebote, die je nach Maß und Zielrichtung zu unterschiedlichen Konsequenzen führen. Die Sittenwidrigkeit von Pflichtteilsverzichtsverträgen wird daher getrennt nach den verschiedenen Gruppen von Pflichtteilsberechtigten behandelt. Im Außenverhältnis kann ein Pflichtteilsverzicht - ebenso wie ein Ehevertrag -Verwandte oder die Sozialsysteme benachteiligen. Wann dies die Sittenwidrigkeit auslöst, wird ebenso untersucht wie das Verhältnis zum Behinderten- und Bedürftigentestament. Insgesamt steht der Autor einer Ausweitung der Inhaltskontrolle kritisch gegenüber. Eine Sittenwidrigkeit von Pflichtteilsverzichtsverträgen befürwortet er nur für seltene Ausnahmefälle.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Im Streben nach größerer Einzelfallgerechtigkeit beschädigt die gerichtliche Inhaltskontrolle von Eheverträgen die Rechtssicherheit. Die Arbeit will dazu beitragen, diesen unbefriedigenden Zustand zu überwinden. Der Autor stellt zu diesem Zweck der Entwicklung in Deutschland das australische Recht gegenüber, das eine neue, dem deutschen Recht entgegengesetzte Lösung gefunden hat und auf eine gerichtliche Billigkeitskontrolle nahezu völlig verzichtet. Aus dem Rechtsvergleich entwickelt der Verfasser Gesetzgebungsvorschläge, die durch eine Stärkung des Verhandlungsgleichgewichts die Privatautonomie bewahren und eine Inhaltskontrolle zurückdrängen sollen. Abschließend beantwortet der Verfasser die im Internationalen Privatrecht noch ungelöste Frage, nach welchen Maßstäben vor deutschen Gerichten eine Inhaltskontrolle ausländischer Eheverträge stattfinden kann.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Eheverträge, Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen wurden bis zum Jahr 2001 vor allem an den Maßstäben von Sittenwidrigkeit und Treu und Glauben gemessen. In seinen Entscheidungen vom 6.2.2001 und 29.3.2001 zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen stellte das BVerfG mit den Artikeln 2 I, 6 II und IV GG weitere, grundrechtliche Grenzen auf. Die Entscheidungen spiegeln eine deutliche Tendenz in der aktuellen Rechtsentwicklung zur Betonung des Schwächerenschutzes und der Inhaltskontrolle einseitig belastender Verträge wider. Die Autorin analysiert unter anderem die Umsetzung der Grundsätze des BVerfG durch die Instanzgerichte und zeigt eine erhebliche Rechtsunsicherheit auf. Sie setzt sich kritisch mit der Figur der gestörten Vertragsparität auseinander und plädiert für mehr Vertragsfreiheit.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Eine pädagogische Intervention zum Abbau von Angst in der Schule (Lern- und Arbeitstechniken) wird hinsichtlich ihrer Begründung und Wirksamkeit mit zwei unterschiedlichen Zielen überprüft: a) wissenschaftstheoretisch: Welche Phasen hat ein Projekt wissenschaftlichen Anspruchs zur Lösung eines pädagogischen Problems? Gibt es Regeln für die Vorgehensweise und Entscheidungen in Phasen und wie werden sie im Forschungsprozess eingehalten? Lassen sich aus dem Vergleich wissenschaftstheoretischer Normen der «Technologiebildung» mit einer exemplarischen Forschungspraxis Erkenntnisgewinne für die Interventionsentwicklung und -evaluation gewinnen? b) pädagogisch: Wie gut sind Begründung, Umsetzung und Effekte des Massnahmenpaketes «Lern- und Arbeitstechnik» zum Abbau von Schulangst? Hat sich das dabei entwickelte und eingesetzte Programm der Lehrerfortbildung bewährt? Welche Folgerungen sind zu Einsatzfähigkeit und Revisionsbedarf der Massnahmen zu ziehen?
Aktualisiert: 2019-12-19
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