Zur Verbesserung des strafrechtlichen Wohnungsschutzes hat der Gesetzgeber des 6. StrRG den Wohnungseinbruchsdiebstahl von einem Regelbeispiel zu einem Qualifikationstatbestand "hochgestuft", was eine erhebliche Verschärfung der Strafdrohung zur Folge hatte. Seitdem wird diskutiert, ob der in § 244 StGB verwendete Begriff der Wohnung einschränkend auszulegen ist. Wie das erst kürzlich zum "großen Lauschangriff" ergangene Urteil des BVerfG zeigt, sind Schutz und Begriff der in der Wohnung verkörperten individuellen Privatsphäre auch in anderen Bereichen der Rechtsordnung von großer Bedeutung. Die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Normen des Wohnungsschutzes und das Verhältnis, in dem die Wohnungsbegriffe der verschiedenen Rechtsgebiete zueinander stehen, sind jedoch weitgehend unklar.
Der Verfasser untersucht daher die in wichtigen Normen des geltenden Rechts verwendeten Wohnungsbegriffe und die ihnen jeweils zugrundeliegenden Schutzinteressen. Dem Grundsatz der Relativität der Rechtsbegriffe folgend, verwirft er im Ergebnis die Annahme einer einheitlichen Begriffsdefinition, die für die gesamte Rechtsordnung oder auch nur für den Bereich des Strafrechts gilt. Markus Krumme plädiert insbesondere für eine enge Auslegung des Wohnungsbegriffs im Tatbestand des Wohnungseinbruchsdiebstahls, die sich an den Schutzgütern der häuslichen Privatsphäre und der körperlichen Unversehrtheit zu orientieren hat.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Zur Verbesserung des strafrechtlichen Wohnungsschutzes hat der Gesetzgeber des 6. StrRG den Wohnungseinbruchsdiebstahl von einem Regelbeispiel zu einem Qualifikationstatbestand "hochgestuft", was eine erhebliche Verschärfung der Strafdrohung zur Folge hatte. Seitdem wird diskutiert, ob der in § 244 StGB verwendete Begriff der Wohnung einschränkend auszulegen ist. Wie das erst kürzlich zum "großen Lauschangriff" ergangene Urteil des BVerfG zeigt, sind Schutz und Begriff der in der Wohnung verkörperten individuellen Privatsphäre auch in anderen Bereichen der Rechtsordnung von großer Bedeutung. Die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Normen des Wohnungsschutzes und das Verhältnis, in dem die Wohnungsbegriffe der verschiedenen Rechtsgebiete zueinander stehen, sind jedoch weitgehend unklar.
Der Verfasser untersucht daher die in wichtigen Normen des geltenden Rechts verwendeten Wohnungsbegriffe und die ihnen jeweils zugrundeliegenden Schutzinteressen. Dem Grundsatz der Relativität der Rechtsbegriffe folgend, verwirft er im Ergebnis die Annahme einer einheitlichen Begriffsdefinition, die für die gesamte Rechtsordnung oder auch nur für den Bereich des Strafrechts gilt. Markus Krumme plädiert insbesondere für eine enge Auslegung des Wohnungsbegriffs im Tatbestand des Wohnungseinbruchsdiebstahls, die sich an den Schutzgütern der häuslichen Privatsphäre und der körperlichen Unversehrtheit zu orientieren hat.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Zur Verbesserung des strafrechtlichen Wohnungsschutzes hat der Gesetzgeber des 6. StrRG den Wohnungseinbruchsdiebstahl von einem Regelbeispiel zu einem Qualifikationstatbestand "hochgestuft", was eine erhebliche Verschärfung der Strafdrohung zur Folge hatte. Seitdem wird diskutiert, ob der in § 244 StGB verwendete Begriff der Wohnung einschränkend auszulegen ist. Wie das erst kürzlich zum "großen Lauschangriff" ergangene Urteil des BVerfG zeigt, sind Schutz und Begriff der in der Wohnung verkörperten individuellen Privatsphäre auch in anderen Bereichen der Rechtsordnung von großer Bedeutung. Die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Normen des Wohnungsschutzes und das Verhältnis, in dem die Wohnungsbegriffe der verschiedenen Rechtsgebiete zueinander stehen, sind jedoch weitgehend unklar.
Der Verfasser untersucht daher die in wichtigen Normen des geltenden Rechts verwendeten Wohnungsbegriffe und die ihnen jeweils zugrundeliegenden Schutzinteressen. Dem Grundsatz der Relativität der Rechtsbegriffe folgend, verwirft er im Ergebnis die Annahme einer einheitlichen Begriffsdefinition, die für die gesamte Rechtsordnung oder auch nur für den Bereich des Strafrechts gilt. Markus Krumme plädiert insbesondere für eine enge Auslegung des Wohnungsbegriffs im Tatbestand des Wohnungseinbruchsdiebstahls, die sich an den Schutzgütern der häuslichen Privatsphäre und der körperlichen Unversehrtheit zu orientieren hat.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Zur Verbesserung des strafrechtlichen Wohnungsschutzes hat der Gesetzgeber des 6. StrRG den Wohnungseinbruchsdiebstahl von einem Regelbeispiel zu einem Qualifikationstatbestand "hochgestuft", was eine erhebliche Verschärfung der Strafdrohung zur Folge hatte. Seitdem wird diskutiert, ob der in § 244 StGB verwendete Begriff der Wohnung einschränkend auszulegen ist. Wie das erst kürzlich zum "großen Lauschangriff" ergangene Urteil des BVerfG zeigt, sind Schutz und Begriff der in der Wohnung verkörperten individuellen Privatsphäre auch in anderen Bereichen der Rechtsordnung von großer Bedeutung. Die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Normen des Wohnungsschutzes und das Verhältnis, in dem die Wohnungsbegriffe der verschiedenen Rechtsgebiete zueinander stehen, sind jedoch weitgehend unklar.
Der Verfasser untersucht daher die in wichtigen Normen des geltenden Rechts verwendeten Wohnungsbegriffe und die ihnen jeweils zugrundeliegenden Schutzinteressen. Dem Grundsatz der Relativität der Rechtsbegriffe folgend, verwirft er im Ergebnis die Annahme einer einheitlichen Begriffsdefinition, die für die gesamte Rechtsordnung oder auch nur für den Bereich des Strafrechts gilt. Markus Krumme plädiert insbesondere für eine enge Auslegung des Wohnungsbegriffs im Tatbestand des Wohnungseinbruchsdiebstahls, die sich an den Schutzgütern der häuslichen Privatsphäre und der körperlichen Unversehrtheit zu orientieren hat.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Zur Verbesserung des strafrechtlichen Wohnungsschutzes hat der Gesetzgeber des 6. StrRG den Wohnungseinbruchsdiebstahl von einem Regelbeispiel zu einem Qualifikationstatbestand "hochgestuft", was eine erhebliche Verschärfung der Strafdrohung zur Folge hatte. Seitdem wird diskutiert, ob der in § 244 StGB verwendete Begriff der Wohnung einschränkend auszulegen ist. Wie das erst kürzlich zum "großen Lauschangriff" ergangene Urteil des BVerfG zeigt, sind Schutz und Begriff der in der Wohnung verkörperten individuellen Privatsphäre auch in anderen Bereichen der Rechtsordnung von großer Bedeutung. Die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Normen des Wohnungsschutzes und das Verhältnis, in dem die Wohnungsbegriffe der verschiedenen Rechtsgebiete zueinander stehen, sind jedoch weitgehend unklar.
Der Verfasser untersucht daher die in wichtigen Normen des geltenden Rechts verwendeten Wohnungsbegriffe und die ihnen jeweils zugrundeliegenden Schutzinteressen. Dem Grundsatz der Relativität der Rechtsbegriffe folgend, verwirft er im Ergebnis die Annahme einer einheitlichen Begriffsdefinition, die für die gesamte Rechtsordnung oder auch nur für den Bereich des Strafrechts gilt. Markus Krumme plädiert insbesondere für eine enge Auslegung des Wohnungsbegriffs im Tatbestand des Wohnungseinbruchsdiebstahls, die sich an den Schutzgütern der häuslichen Privatsphäre und der körperlichen Unversehrtheit zu orientieren hat.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Vorhandenen Wohnraum in Wohnungseigentum umzuwandeln, ist möglich, seit es das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gibt. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit bewusst geschaffen. In den vergangenen Jahren hat die Umwandlungstätigkeit stark zugenommen. Dies ist eine direkte Folge tief greifender Veränderungen auf dem Wohnungsmarkt, genauer: auf der Anbieterseite. Wohnungsgesellschaften bringen Teile ihrer gerade erst erworbenen Immobilienbestände wieder in Umlauf, indem sie Wohnungseigentum begründen und dieses sodann veräußern. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Umwandlung von Bestandsimmobilien in Wohnungseigentum sind im WEG zu finden und werden durch den Verfasser eingehend untersucht: Der Verfasser berücksichtigt Leitentscheidungen der Bundesgerichte wie auch obergerichtliche Rechtsprechung, deren Kenntnis für eine erfolgreiche Umwandlung erforderlich ist. Beispielsfälle, Formulierungsvorschläge und umfassende Nachweise aus Rechtsprechung und Literatur runden die Darstellung ab.
Aktualisiert: 2019-12-20
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