Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts.

Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts. von Schmidt,  Richard
Im Rahmen des Projekts »Duncker & Humblot reprints« heben wir Schätze aus dem Programm der ersten rund 150 Jahre unserer Verlagsgeschichte, von der Gründung 1798 bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs 1945. Lange vergriffene Klassiker und Fundstücke aus den Bereichen Rechts- und Staatswissenschaften, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Geschichte, Philosophie und Literaturwissenschaft werden nach langer Zeit wieder verfügbar gemacht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Zum außerordentlichen Rechtsschutz gegen Urteile und Beschlüsse bei Verletzung des Rechts auf Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG durch die Zivilgerichtsbarkeit.

Zum außerordentlichen Rechtsschutz gegen Urteile und Beschlüsse bei Verletzung des Rechts auf Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG durch die Zivilgerichtsbarkeit. von Pawlowski,  Sibylle
Die derzeitige Überlastung des Bundesverfassungsgerichts hat ihre Ursache in der hohen Anzahl von Verfassungsbeschwerden, die das Gericht in jedem Jahr zu bewältigen hat. Meistens handelt es sich hierbei um sogenannte Urteilsverfassungsbeschwerden, bei denen die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, also des Rechts auf richterliches Gehör, durch eine fachgerichtliche Entscheidung gerügt wird. In vielen Fällen kann man bei derartigen Verfassungsbeschwerden anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sofort feststellen, daß die angegriffene gerichtliche Entscheidung Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Man spricht daher in diesem Zusammenhang von der Panneniudikatur des Bundesverfassungsgerichts. Die Autorin widmet sich zunächst der Frage, ob ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung allein deshalb zulässig ist, weil diese auf einem Verfahren beruht, in dem die den Rechtsbehelf einlegende Partei in ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden ist. Nach einer kritischen Prüfung der diesbezüglichen Rechtsprechung und Literatur entwickelt sie eine Reihe von sachlichen Kriterien, mit deren Hilfe eindeutig festgestellt werden kann, ob die Verletzung des Rechts auf richterliches Gehör die Instanz eröffnet. Das dabei gewonnene Ergebnis wird durch die Untersuchung der verfassungsprozessualen Regelung der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für die Beseitigung von subjektiven Grundrechtsverletzungen im Verhältnis zur Fachgerichtsbarkeit kontrolliert.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Zivilprozessrecht

Zivilprozessrecht von Kodek,  Georg E., Mayr,  Peter G.
Dieses kompakte Studienbuch bietet eine Einführung in das gesamte Zivilprozessrecht. Dabei wurden nicht nur die jüngsten Neuerungen im österreichischen Recht (insb das Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz, die Zivilverfahrens-Novelle 2022 und die nationale Umsetzung der europäischen VerbandsklagenRL) eingearbeitet, sondern auch die aktuellen Rechtsakte im Bereich des europäischen Zivilprozessrechts (insb die Neufassungen der Brüssel II-VO, der EuBewVO und der EuZustVO) berücksichtigt. Besonderes Augenmerk liegt auf der Betonung der für die Praxis relevanten Aspekte des Zivilprozessrechts. Zahlreiche grafische Darstellungen und Übersichten sollen das Verständnis erleichtern. Ergänzt werden die Erläuterungen durch Hinweise auf einschlägige Gesetzesstellen sowie aktuelle richtungsweisende Judikatur und Literatur. Dadurch wird sowohl Rechtsanwendern als auch Studierenden ein rascher Überblick und Zugang zum Verfahrensrecht und den relevanten Erkenntnisquellen ermöglicht. Das Buch dient daher neben der Vorbereitung auf Prüfungen auch als Einstiegslektüre für jene Praktiker, die selten mit Zivilprozessrecht befasst sind. • Ideal für Studierende der Rechtswissenschaften • Für Wirtschaftsrechtsstudien ein perfekter Einstieg • Praxisrelevante und aktuelle Prüfungsvorbereitung für Berufsanwärter
Aktualisiert: 2023-06-15
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Abstammung – Ideologie – Recht

Abstammung – Ideologie – Recht von Bukor,  Benjamin
Von der sozialen zur biologischen Familie: Abstammungsrecht in der NS-Zeit Nach dem „Anschluss“ Österreichs an das Deutsche Reich 1938 blieb das österreichische Privatrecht - zumindest vorerst weitgehend in Kraft und bildete somit die Rechtsgrundlage für richterliche Entscheidungen. In manchen Bereichen offenbarte sich bald eine Diskrepanz zwischen dem Gesetzestext und den nationalsozialistischen Zielen bzw. Wertvorstellungen, mit denen die Gerichte konfrontiert wurden. Zu diesen Gebieten des Zivilrechts zählte nicht zuletzt das Ehelichkeits- und Abstammungsrecht, das ideologisch zentrale Bereiche der nationalsozialistischen Politik berührte.°°Die „blutsmäßige Abstammung“ spielte für die „Rassepolitik“ und die „rassische Klassifizierung“ eine Rolle, war aber auch aufgrund der nationalsozialistischen Vorstellungen von "Erbgesundheit" sowie dem biologisch geprägten Familienbild von Relevanz.°°Das Buch stellt die erste umfassende rechtshistorische Aufarbeitung der Entwicklung des österreichischen Abstammungsrechts in der Zeit des Nationalsozialismus dar, die sowohl die Veränderungen auf gesetzlicher Ebene, vor allem aber auch die Rechtsprechung und die Rolle der Richter analysiert.°°
Aktualisiert: 2023-06-15
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Abstammung – Ideologie – Recht

Abstammung – Ideologie – Recht von Bukor,  Benjamin
Nach dem „Anschluss“ Österreichs an das Deutsche Reich 1938 blieb das österreichische Privatrecht – zumindest vorerst weitgehend in Kraft und bildete somit die Rechtsgrundlage für richterliche Entscheidungen. In manchen Bereichen offenbarte sich bald eine Diskrepanz zwischen dem Gesetzestext und den nationalsozialistischen Zielen bzw. Wertvorstellungen, mit denen die Gerichte konfrontiert wurden. Zu diesen Gebieten des Zivilrechts zählte nicht zuletzt das Ehelichkeits- und Abstammungsrecht, das ideologisch zentrale Bereiche der nationalsozialistischen Politik berührte.°°Die „blutsmäßige Abstammung“ spielte für die „Rassepolitik“ und die „rassische Klassifizierung“ eine Rolle, war aber auch aufgrund der nationalsozialistischen Vorstellungen von "Erbgesundheit" sowie dem biologisch geprägten Familienbild von Relevanz.°°Das Buch stellt die erste umfassende rechtshistorische Aufarbeitung der Entwicklung des österreichischen Abstammungsrechts in der Zeit des Nationalsozialismus dar, die sowohl die Veränderungen auf gesetzlicher Ebene, vor allem aber auch die Rechtsprechung und die Rolle der Richter analysiert.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Abstammung – Ideologie – Recht

Abstammung – Ideologie – Recht von Bukor,  Benjamin
Nach dem „Anschluss“ Österreichs an das Deutsche Reich 1938 blieb das österreichische Privatrecht – zumindest vorerst weitgehend in Kraft und bildete somit die Rechtsgrundlage für richterliche Entscheidungen. In manchen Bereichen offenbarte sich bald eine Diskrepanz zwischen dem Gesetzestext und den nationalsozialistischen Zielen bzw. Wertvorstellungen, mit denen die Gerichte konfrontiert wurden. Zu diesen Gebieten des Zivilrechts zählte nicht zuletzt das Ehelichkeits- und Abstammungsrecht, das ideologisch zentrale Bereiche der nationalsozialistischen Politik berührte.°°Die „blutsmäßige Abstammung“ spielte für die „Rassepolitik“ und die „rassische Klassifizierung“ eine Rolle, war aber auch aufgrund der nationalsozialistischen Vorstellungen von "Erbgesundheit" sowie dem biologisch geprägten Familienbild von Relevanz.°°Das Buch stellt die erste umfassende rechtshistorische Aufarbeitung der Entwicklung des österreichischen Abstammungsrechts in der Zeit des Nationalsozialismus dar, die sowohl die Veränderungen auf gesetzlicher Ebene, vor allem aber auch die Rechtsprechung und die Rolle der Richter analysiert.
Aktualisiert: 2023-06-07
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Abstammung – Ideologie – Recht

Abstammung – Ideologie – Recht von Bukor,  Benjamin
Von der sozialen zur biologischen Familie: Abstammungsrecht in der NS-Zeit Nach dem „Anschluss“ Österreichs an das Deutsche Reich 1938 blieb das österreichische Privatrecht - zumindest vorerst weitgehend in Kraft und bildete somit die Rechtsgrundlage für richterliche Entscheidungen. In manchen Bereichen offenbarte sich bald eine Diskrepanz zwischen dem Gesetzestext und den nationalsozialistischen Zielen bzw. Wertvorstellungen, mit denen die Gerichte konfrontiert wurden. Zu diesen Gebieten des Zivilrechts zählte nicht zuletzt das Ehelichkeits- und Abstammungsrecht, das ideologisch zentrale Bereiche der nationalsozialistischen Politik berührte.°°Die „blutsmäßige Abstammung“ spielte für die „Rassepolitik“ und die „rassische Klassifizierung“ eine Rolle, war aber auch aufgrund der nationalsozialistischen Vorstellungen von "Erbgesundheit" sowie dem biologisch geprägten Familienbild von Relevanz.°°Das Buch stellt die erste umfassende rechtshistorische Aufarbeitung der Entwicklung des österreichischen Abstammungsrechts in der Zeit des Nationalsozialismus dar, die sowohl die Veränderungen auf gesetzlicher Ebene, vor allem aber auch die Rechtsprechung und die Rolle der Richter analysiert.°°
Aktualisiert: 2023-06-07
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Zum außerordentlichen Rechtsschutz gegen Urteile und Beschlüsse bei Verletzung des Rechts auf Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG durch die Zivilgerichtsbarkeit.

Zum außerordentlichen Rechtsschutz gegen Urteile und Beschlüsse bei Verletzung des Rechts auf Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG durch die Zivilgerichtsbarkeit. von Pawlowski,  Sibylle
Die derzeitige Überlastung des Bundesverfassungsgerichts hat ihre Ursache in der hohen Anzahl von Verfassungsbeschwerden, die das Gericht in jedem Jahr zu bewältigen hat. Meistens handelt es sich hierbei um sogenannte Urteilsverfassungsbeschwerden, bei denen die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, also des Rechts auf richterliches Gehör, durch eine fachgerichtliche Entscheidung gerügt wird. In vielen Fällen kann man bei derartigen Verfassungsbeschwerden anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sofort feststellen, daß die angegriffene gerichtliche Entscheidung Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Man spricht daher in diesem Zusammenhang von der Panneniudikatur des Bundesverfassungsgerichts. Die Autorin widmet sich zunächst der Frage, ob ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung allein deshalb zulässig ist, weil diese auf einem Verfahren beruht, in dem die den Rechtsbehelf einlegende Partei in ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden ist. Nach einer kritischen Prüfung der diesbezüglichen Rechtsprechung und Literatur entwickelt sie eine Reihe von sachlichen Kriterien, mit deren Hilfe eindeutig festgestellt werden kann, ob die Verletzung des Rechts auf richterliches Gehör die Instanz eröffnet. Das dabei gewonnene Ergebnis wird durch die Untersuchung der verfassungsprozessualen Regelung der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für die Beseitigung von subjektiven Grundrechtsverletzungen im Verhältnis zur Fachgerichtsbarkeit kontrolliert.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Zum außerordentlichen Rechtsschutz gegen Urteile und Beschlüsse bei Verletzung des Rechts auf Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG durch die Zivilgerichtsbarkeit.

Zum außerordentlichen Rechtsschutz gegen Urteile und Beschlüsse bei Verletzung des Rechts auf Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG durch die Zivilgerichtsbarkeit. von Pawlowski,  Sibylle
Die derzeitige Überlastung des Bundesverfassungsgerichts hat ihre Ursache in der hohen Anzahl von Verfassungsbeschwerden, die das Gericht in jedem Jahr zu bewältigen hat. Meistens handelt es sich hierbei um sogenannte Urteilsverfassungsbeschwerden, bei denen die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, also des Rechts auf richterliches Gehör, durch eine fachgerichtliche Entscheidung gerügt wird. In vielen Fällen kann man bei derartigen Verfassungsbeschwerden anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sofort feststellen, daß die angegriffene gerichtliche Entscheidung Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Man spricht daher in diesem Zusammenhang von der Panneniudikatur des Bundesverfassungsgerichts. Die Autorin widmet sich zunächst der Frage, ob ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung allein deshalb zulässig ist, weil diese auf einem Verfahren beruht, in dem die den Rechtsbehelf einlegende Partei in ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden ist. Nach einer kritischen Prüfung der diesbezüglichen Rechtsprechung und Literatur entwickelt sie eine Reihe von sachlichen Kriterien, mit deren Hilfe eindeutig festgestellt werden kann, ob die Verletzung des Rechts auf richterliches Gehör die Instanz eröffnet. Das dabei gewonnene Ergebnis wird durch die Untersuchung der verfassungsprozessualen Regelung der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für die Beseitigung von subjektiven Grundrechtsverletzungen im Verhältnis zur Fachgerichtsbarkeit kontrolliert.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Zum außerordentlichen Rechtsschutz gegen Urteile und Beschlüsse bei Verletzung des Rechts auf Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG durch die Zivilgerichtsbarkeit.

Zum außerordentlichen Rechtsschutz gegen Urteile und Beschlüsse bei Verletzung des Rechts auf Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG durch die Zivilgerichtsbarkeit. von Pawlowski,  Sibylle
Die derzeitige Überlastung des Bundesverfassungsgerichts hat ihre Ursache in der hohen Anzahl von Verfassungsbeschwerden, die das Gericht in jedem Jahr zu bewältigen hat. Meistens handelt es sich hierbei um sogenannte Urteilsverfassungsbeschwerden, bei denen die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, also des Rechts auf richterliches Gehör, durch eine fachgerichtliche Entscheidung gerügt wird. In vielen Fällen kann man bei derartigen Verfassungsbeschwerden anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sofort feststellen, daß die angegriffene gerichtliche Entscheidung Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Man spricht daher in diesem Zusammenhang von der Panneniudikatur des Bundesverfassungsgerichts. Die Autorin widmet sich zunächst der Frage, ob ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung allein deshalb zulässig ist, weil diese auf einem Verfahren beruht, in dem die den Rechtsbehelf einlegende Partei in ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden ist. Nach einer kritischen Prüfung der diesbezüglichen Rechtsprechung und Literatur entwickelt sie eine Reihe von sachlichen Kriterien, mit deren Hilfe eindeutig festgestellt werden kann, ob die Verletzung des Rechts auf richterliches Gehör die Instanz eröffnet. Das dabei gewonnene Ergebnis wird durch die Untersuchung der verfassungsprozessualen Regelung der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für die Beseitigung von subjektiven Grundrechtsverletzungen im Verhältnis zur Fachgerichtsbarkeit kontrolliert.
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