Anders als im traditionellen Sport stehen im E-Sport nicht die Verbände, sondern die Publisher im Mittelpunkt. An ihnen muss sich jeder Marktteilnehmer orientieren, um im E-Sport tätig werden zu können. Begründet wird diese Position damit, dass der Publisher über umfassende Nutzungsrechte an den Verwertungsrechten hinsichtlich der jeweiligen Computerspiele verfügt. Dieser Umstand hat in der Vergangenheit bereits mehrfach zu rechtlichen Problemen geführt. Der Autor befasst sich daher schwerpunktmäßig mit der Frage, inwieweit dieser Sonderstellung des Publishers urheber- und kartellrechtliche Grenzen gesetzt sind. Dabei wird zum einen der Frage nachgegangen, inwieweit den E-Sportlern Urheberrechte an ihrer eigenen Spielleistung zustehen. Zum anderen wird diskutiert, ob mit Hilfe der Essential-Facilities-Doktrin eine Zwangslizenzierung zugunsten eines Drittveranstalters argumentiert werden kann.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Anders als im traditionellen Sport stehen im E-Sport nicht die Verbände, sondern die Publisher im Mittelpunkt. An ihnen muss sich jeder Marktteilnehmer orientieren, um im E-Sport tätig werden zu können. Begründet wird diese Position damit, dass der Publisher über umfassende Nutzungsrechte an den Verwertungsrechten hinsichtlich der jeweiligen Computerspiele verfügt. Dieser Umstand hat in der Vergangenheit bereits mehrfach zu rechtlichen Problemen geführt. Der Autor befasst sich daher schwerpunktmäßig mit der Frage, inwieweit dieser Sonderstellung des Publishers urheber- und kartellrechtliche Grenzen gesetzt sind. Dabei wird zum einen der Frage nachgegangen, inwieweit den E-Sportlern Urheberrechte an ihrer eigenen Spielleistung zustehen. Zum anderen wird diskutiert, ob mit Hilfe der Essential-Facilities-Doktrin eine Zwangslizenzierung zugunsten eines Drittveranstalters argumentiert werden kann.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Anders als im traditionellen Sport stehen im E-Sport nicht die Verbände, sondern die Publisher im Mittelpunkt. An ihnen muss sich jeder Marktteilnehmer orientieren, um im E-Sport tätig werden zu können. Begründet wird diese Position damit, dass der Publisher über umfassende Nutzungsrechte an den Verwertungsrechten hinsichtlich der jeweiligen Computerspiele verfügt. Dieser Umstand hat in der Vergangenheit bereits mehrfach zu rechtlichen Problemen geführt. Der Autor befasst sich daher schwerpunktmäßig mit der Frage, inwieweit dieser Sonderstellung des Publishers urheber- und kartellrechtliche Grenzen gesetzt sind. Dabei wird zum einen der Frage nachgegangen, inwieweit den E-Sportlern Urheberrechte an ihrer eigenen Spielleistung zustehen. Zum anderen wird diskutiert, ob mit Hilfe der Essential-Facilities-Doktrin eine Zwangslizenzierung zugunsten eines Drittveranstalters argumentiert werden kann.
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Anders als im traditionellen Sport stehen im E-Sport nicht die Verbände, sondern die Publisher im Mittelpunkt. An ihnen muss sich jeder Marktteilnehmer orientieren, um im E-Sport tätig werden zu können. Begründet wird diese Position damit, dass der Publisher über umfassende Nutzungsrechte an den Verwertungsrechten hinsichtlich der jeweiligen Computerspiele verfügt. Dieser Umstand hat in der Vergangenheit bereits mehrfach zu rechtlichen Problemen geführt. Der Autor befasst sich daher schwerpunktmäßig mit der Frage, inwieweit dieser Sonderstellung des Publishers urheber- und kartellrechtliche Grenzen gesetzt sind. Dabei wird zum einen der Frage nachgegangen, inwieweit den E-Sportlern Urheberrechte an ihrer eigenen Spielleistung zustehen. Zum anderen wird diskutiert, ob mit Hilfe der Essential-Facilities-Doktrin eine Zwangslizenzierung zugunsten eines Drittveranstalters argumentiert werden kann.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Anders als im traditionellen Sport stehen im E-Sport nicht die Verbände, sondern die Publisher im Mittelpunkt. An ihnen muss sich jeder Marktteilnehmer orientieren, um im E-Sport tätig werden zu können. Begründet wird diese Position damit, dass der Publisher über umfassende Nutzungsrechte an den Verwertungsrechten hinsichtlich der jeweiligen Computerspiele verfügt. Dieser Umstand hat in der Vergangenheit bereits mehrfach zu rechtlichen Problemen geführt. Der Autor befasst sich daher schwerpunktmäßig mit der Frage, inwieweit dieser Sonderstellung des Publishers urheber- und kartellrechtliche Grenzen gesetzt sind. Dabei wird zum einen der Frage nachgegangen, inwieweit den E-Sportlern Urheberrechte an ihrer eigenen Spielleistung zustehen. Zum anderen wird diskutiert, ob mit Hilfe der Essential-Facilities-Doktrin eine Zwangslizenzierung zugunsten eines Drittveranstalters argumentiert werden kann.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Anders als im traditionellen Sport stehen im E-Sport nicht die Verbände, sondern die Publisher im Mittelpunkt. An ihnen muss sich jeder Marktteilnehmer orientieren, um im E-Sport tätig werden zu können. Begründet wird diese Position damit, dass der Publisher über umfassende Nutzungsrechte an den Verwertungsrechten hinsichtlich der jeweiligen Computerspiele verfügt. Dieser Umstand hat in der Vergangenheit bereits mehrfach zu rechtlichen Problemen geführt. Der Autor befasst sich daher schwerpunktmäßig mit der Frage, inwieweit dieser Sonderstellung des Publishers urheber- und kartellrechtliche Grenzen gesetzt sind. Dabei wird zum einen der Frage nachgegangen, inwieweit den E-Sportlern Urheberrechte an ihrer eigenen Spielleistung zustehen. Zum anderen wird diskutiert, ob mit Hilfe der Essential-Facilities-Doktrin eine Zwangslizenzierung zugunsten eines Drittveranstalters argumentiert werden kann.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Die Arbeit zeigt, dass Patente kein Hindernis darstellen müssen, um die Bevölkerung während einer Pandemie mit Medikamenten oder Impfstoffen zu versorgen. Neben den Möglichkeiten, über die der Patentinhaber die Benutzung seiner Erfindung erlauben kann, stellt das Patentgesetz zwei Mittel für Lizenzsucher sowie den Staat bereit, damit eine Erfindung benutzt werden darf: Zwangslizenz und Benutzungsanordnung. Beide Mittel haben nach 1945 wenig bzw. keine Anwendung erfahren. Aus der Rechtsprechung zur Zwangslizenz werden in der Arbeit die Anforderungen abgeleitet, die für die Erteilung einer solchen zu erfüllen sind. Es werden weiterhin mögliche Adressaten einer Benutzungsanordnung diskutiert, welche zu einer schnellen Benutzung befähigt sein dürften. Werden Erfindungen nicht benutzt, so kann ein Grund im mangelnden Know-how liegen, das jedoch nicht vom Patentgesetz thematisiert wird.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Die Arbeit zeigt, dass Patente kein Hindernis darstellen müssen, um die Bevölkerung während einer Pandemie mit Medikamenten oder Impfstoffen zu versorgen. Neben den Möglichkeiten, über die der Patentinhaber die Benutzung seiner Erfindung erlauben kann, stellt das Patentgesetz zwei Mittel für Lizenzsucher sowie den Staat bereit, damit eine Erfindung benutzt werden darf: Zwangslizenz und Benutzungsanordnung. Beide Mittel haben nach 1945 wenig bzw. keine Anwendung erfahren. Aus der Rechtsprechung zur Zwangslizenz werden in der Arbeit die Anforderungen abgeleitet, die für die Erteilung einer solchen zu erfüllen sind. Es werden weiterhin mögliche Adressaten einer Benutzungsanordnung diskutiert, welche zu einer schnellen Benutzung befähigt sein dürften. Werden Erfindungen nicht benutzt, so kann ein Grund im mangelnden Know-how liegen, das jedoch nicht vom Patentgesetz thematisiert wird.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Die Arbeit zeigt, dass Patente kein Hindernis darstellen müssen, um die Bevölkerung während einer Pandemie mit Medikamenten oder Impfstoffen zu versorgen. Neben den Möglichkeiten, über die der Patentinhaber die Benutzung seiner Erfindung erlauben kann, stellt das Patentgesetz zwei Mittel für Lizenzsucher sowie den Staat bereit, damit eine Erfindung benutzt werden darf: Zwangslizenz und Benutzungsanordnung. Beide Mittel haben nach 1945 wenig bzw. keine Anwendung erfahren. Aus der Rechtsprechung zur Zwangslizenz werden in der Arbeit die Anforderungen abgeleitet, die für die Erteilung einer solchen zu erfüllen sind. Es werden weiterhin mögliche Adressaten einer Benutzungsanordnung diskutiert, welche zu einer schnellen Benutzung befähigt sein dürften. Werden Erfindungen nicht benutzt, so kann ein Grund im mangelnden Know-how liegen, das jedoch nicht vom Patentgesetz thematisiert wird.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Die Arbeit zeigt, dass Patente kein Hindernis darstellen müssen, um die Bevölkerung während einer Pandemie mit Medikamenten oder Impfstoffen zu versorgen. Neben den Möglichkeiten, über die der Patentinhaber die Benutzung seiner Erfindung erlauben kann, stellt das Patentgesetz zwei Mittel für Lizenzsucher sowie den Staat bereit, damit eine Erfindung benutzt werden darf: Zwangslizenz und Benutzungsanordnung. Beide Mittel haben nach 1945 wenig bzw. keine Anwendung erfahren. Aus der Rechtsprechung zur Zwangslizenz werden in der Arbeit die Anforderungen abgeleitet, die für die Erteilung einer solchen zu erfüllen sind. Es werden weiterhin mögliche Adressaten einer Benutzungsanordnung diskutiert, welche zu einer schnellen Benutzung befähigt sein dürften. Werden Erfindungen nicht benutzt, so kann ein Grund im mangelnden Know-how liegen, das jedoch nicht vom Patentgesetz thematisiert wird.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Die Arbeit zeigt, dass Patente kein Hindernis darstellen müssen, um die Bevölkerung während einer Pandemie mit Medikamenten oder Impfstoffen zu versorgen. Neben den Möglichkeiten, über die der Patentinhaber die Benutzung seiner Erfindung erlauben kann, stellt das Patentgesetz zwei Mittel für Lizenzsucher sowie den Staat bereit, damit eine Erfindung benutzt werden darf: Zwangslizenz und Benutzungsanordnung. Beide Mittel haben nach 1945 wenig bzw. keine Anwendung erfahren. Aus der Rechtsprechung zur Zwangslizenz werden in der Arbeit die Anforderungen abgeleitet, die für die Erteilung einer solchen zu erfüllen sind. Es werden weiterhin mögliche Adressaten einer Benutzungsanordnung diskutiert, welche zu einer schnellen Benutzung befähigt sein dürften. Werden Erfindungen nicht benutzt, so kann ein Grund im mangelnden Know-how liegen, das jedoch nicht vom Patentgesetz thematisiert wird.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Zwangslizenzen oder die Drohung mit ihnen sind, wie das Beispiel Ciprobay in den USA gezeigt hat, ein seltenes, aber wirksames Mittel, um die im Einzelfall unerwünschte Ausschließungsfunktion eines Immaterialgüterrechts auszuhebeln. Die wirtschaftlichen Auswirkungen für den Schutzrechtsinhaber können immens sein.Dieses Werk untersucht die spezialgesetzlich geregelten und die allgemeinen kartellrechtlichen Zwangslizenznormen im Immaterialgüterrecht unter besonderer Berücksichtigung der neuesten Entwicklung der EuGH-Rechtsprechung und neuerer urheberrechtlicher Verwertungsmöglichkeiten.Der Autor analysiert das Verhältnis von Immaterialgüter- zu Kartellrecht und arbeitet strukturelle Gemeinsamkeiten heraus. Er legt die Gefahr eines ausufernden immaterialgüterrechtlichen Schutzes dar und zeigt, dass Zwangslizenzeingriffe in Rechte des geistigen Eigentums auch nach der IMS-Health-Entscheidung des EuGH nur unter strengen Voraussetzungen zulässig sind.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Compulsory licences are not a right of use, but a legal right to grant access to an intellectual property right. If the creditor uses the intellectual property right without permission, the holder of this right can proceed against the infringement. In 2009 the German Federal Supreme Court's decision, known as Orange-Book-Standard, approved the antitrust objection of compulsory licence in patent infringement proceedings. This dissertation concerns with the admissibility of the objection and its constitutionality. It relates to both categories of compulsory licences against the injunctive relief of the intellectual property. The author concludes objections of compulsory licenses are not commensurability and because of this fact illegitimate. An adequate instrument for both parties is the interlocutory injunction.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Anders als im traditionellen Sport stehen im E-Sport nicht die Verbände, sondern die Publisher im Mittelpunkt. An ihnen muss sich jeder Marktteilnehmer orientieren, um im E-Sport tätig werden zu können. Begründet wird diese Position damit, dass der Publisher über umfassende Nutzungsrechte an den Verwertungsrechten hinsichtlich der jeweiligen Computerspiele verfügt. Dieser Umstand hat in der Vergangenheit bereits mehrfach zu rechtlichen Problemen geführt. Der Autor befasst sich daher schwerpunktmäßig mit der Frage, inwieweit dieser Sonderstellung des Publishers urheber- und kartellrechtliche Grenzen gesetzt sind. Dabei wird zum einen der Frage nachgegangen, inwieweit den E-Sportlern Urheberrechte an ihrer eigenen Spielleistung zustehen. Zum anderen wird diskutiert, ob mit Hilfe der Essential-Facilities-Doktrin eine Zwangslizenzierung zugunsten eines Drittveranstalters argumentiert werden kann.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Anders als im traditionellen Sport stehen im E-Sport nicht die Verbände, sondern die Publisher im Mittelpunkt. An ihnen muss sich jeder Marktteilnehmer orientieren, um im E-Sport tätig werden zu können. Begründet wird diese Position damit, dass der Publisher über umfassende Nutzungsrechte an den Verwertungsrechten hinsichtlich der jeweiligen Computerspiele verfügt. Dieser Umstand hat in der Vergangenheit bereits mehrfach zu rechtlichen Problemen geführt. Der Autor befasst sich daher schwerpunktmäßig mit der Frage, inwieweit dieser Sonderstellung des Publishers urheber- und kartellrechtliche Grenzen gesetzt sind. Dabei wird zum einen der Frage nachgegangen, inwieweit den E-Sportlern Urheberrechte an ihrer eigenen Spielleistung zustehen. Zum anderen wird diskutiert, ob mit Hilfe der Essential-Facilities-Doktrin eine Zwangslizenzierung zugunsten eines Drittveranstalters argumentiert werden kann.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Anders als im traditionellen Sport stehen im E-Sport nicht die Verbände, sondern die Publisher im Mittelpunkt. An ihnen muss sich jeder Marktteilnehmer orientieren, um im E-Sport tätig werden zu können. Begründet wird diese Position damit, dass der Publisher über umfassende Nutzungsrechte an den Verwertungsrechten hinsichtlich der jeweiligen Computerspiele verfügt. Dieser Umstand hat in der Vergangenheit bereits mehrfach zu rechtlichen Problemen geführt. Der Autor befasst sich daher schwerpunktmäßig mit der Frage, inwieweit dieser Sonderstellung des Publishers urheber- und kartellrechtliche Grenzen gesetzt sind. Dabei wird zum einen der Frage nachgegangen, inwieweit den E-Sportlern Urheberrechte an ihrer eigenen Spielleistung zustehen. Zum anderen wird diskutiert, ob mit Hilfe der Essential-Facilities-Doktrin eine Zwangslizenzierung zugunsten eines Drittveranstalters argumentiert werden kann.
Aktualisiert: 2023-06-25
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Anders als im traditionellen Sport stehen im E-Sport nicht die Verbände, sondern die Publisher im Mittelpunkt. An ihnen muss sich jeder Marktteilnehmer orientieren, um im E-Sport tätig werden zu können. Begründet wird diese Position damit, dass der Publisher über umfassende Nutzungsrechte an den Verwertungsrechten hinsichtlich der jeweiligen Computerspiele verfügt. Dieser Umstand hat in der Vergangenheit bereits mehrfach zu rechtlichen Problemen geführt. Der Autor befasst sich daher schwerpunktmäßig mit der Frage, inwieweit dieser Sonderstellung des Publishers urheber- und kartellrechtliche Grenzen gesetzt sind. Dabei wird zum einen der Frage nachgegangen, inwieweit den E-Sportlern Urheberrechte an ihrer eigenen Spielleistung zustehen. Zum anderen wird diskutiert, ob mit Hilfe der Essential-Facilities-Doktrin eine Zwangslizenzierung zugunsten eines Drittveranstalters argumentiert werden kann.
Aktualisiert: 2023-06-24
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Anders als im traditionellen Sport stehen im E-Sport nicht die Verbände, sondern die Publisher im Mittelpunkt. An ihnen muss sich jeder Marktteilnehmer orientieren, um im E-Sport tätig werden zu können. Begründet wird diese Position damit, dass der Publisher über umfassende Nutzungsrechte an den Verwertungsrechten hinsichtlich der jeweiligen Computerspiele verfügt. Dieser Umstand hat in der Vergangenheit bereits mehrfach zu rechtlichen Problemen geführt. Der Autor befasst sich daher schwerpunktmäßig mit der Frage, inwieweit dieser Sonderstellung des Publishers urheber- und kartellrechtliche Grenzen gesetzt sind. Dabei wird zum einen der Frage nachgegangen, inwieweit den E-Sportlern Urheberrechte an ihrer eigenen Spielleistung zustehen. Zum anderen wird diskutiert, ob mit Hilfe der Essential-Facilities-Doktrin eine Zwangslizenzierung zugunsten eines Drittveranstalters argumentiert werden kann.
Aktualisiert: 2023-06-24
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Anders als im traditionellen Sport stehen im E-Sport nicht die Verbände, sondern die Publisher im Mittelpunkt. An ihnen muss sich jeder Marktteilnehmer orientieren, um im E-Sport tätig werden zu können. Begründet wird diese Position damit, dass der Publisher über umfassende Nutzungsrechte an den Verwertungsrechten hinsichtlich der jeweiligen Computerspiele verfügt. Dieser Umstand hat in der Vergangenheit bereits mehrfach zu rechtlichen Problemen geführt. Der Autor befasst sich daher schwerpunktmäßig mit der Frage, inwieweit dieser Sonderstellung des Publishers urheber- und kartellrechtliche Grenzen gesetzt sind. Dabei wird zum einen der Frage nachgegangen, inwieweit den E-Sportlern Urheberrechte an ihrer eigenen Spielleistung zustehen. Zum anderen wird diskutiert, ob mit Hilfe der Essential-Facilities-Doktrin eine Zwangslizenzierung zugunsten eines Drittveranstalters argumentiert werden kann.
Aktualisiert: 2023-06-24
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Anders als im traditionellen Sport stehen im E-Sport nicht die Verbände, sondern die Publisher im Mittelpunkt. An ihnen muss sich jeder Marktteilnehmer orientieren, um im E-Sport tätig werden zu können. Begründet wird diese Position damit, dass der Publisher über umfassende Nutzungsrechte an den Verwertungsrechten hinsichtlich der jeweiligen Computerspiele verfügt. Dieser Umstand hat in der Vergangenheit bereits mehrfach zu rechtlichen Problemen geführt. Der Autor befasst sich daher schwerpunktmäßig mit der Frage, inwieweit dieser Sonderstellung des Publishers urheber- und kartellrechtliche Grenzen gesetzt sind. Dabei wird zum einen der Frage nachgegangen, inwieweit den E-Sportlern Urheberrechte an ihrer eigenen Spielleistung zustehen. Zum anderen wird diskutiert, ob mit Hilfe der Essential-Facilities-Doktrin eine Zwangslizenzierung zugunsten eines Drittveranstalters argumentiert werden kann.
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