Kronzeugen haben im Kartellrecht eine herausragende Bedeutung. Ohne 33
die Mithilfe der selbst am Kartell Beteiligten könnten viele Kartelle nicht
aufgedeckt werden. Um potentiell aussagewilligen Kartellbeteiligten einen
Anreiz zur Kooperation mit den Kartellbehörden zu schaffen, regelt das
Kronzeugenprogramm der §§ 81h ff. GWB den Erlass bzw. die Ermäßigung
der Geldbuße für den Kronzeugen. Wer sich an einem Kartell beteiligt,
kann sich im Einzelfall aber auch strafbar machen. Dies gilt insbesondere
für wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen,
die nach § 298 StGB unter Strafe gestellt sind. Das Kronzeugenprogramm
in §§ 81h ff. GWB schützt den Kronzeugen nicht vor einer drohenden Bestrafung,
was den potentiellen Kronzeugen vor einem Kronzeugenantrag
abschrecken kann.
Mangels einer speziellen Regelung zu Straffreiheit und Strafmilderung für
Kartellkronzeugen wird untersucht, inwiefern das allgemeine Strafrecht
den Kartellkronzeugen vor einer Bestrafung schützt. Es werden verschiedene
Instrumente des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts
– wie etwa die allgemeine Kronzeugenregelung in § 46b StGB und die Einstellungsmöglichkeiten
nach §§ 153 ff. StPO – dargestellt und im Hinblick
auf die Anforderungen an eine effektive Kronzeugenregelung bewertet. Es
stellt sich heraus, dass die aktuelle Rechtslage für den Kartellkronzeugen
unbefriedigend ist. Es werden daher verschiedene Lösungsansätze geprüft
und letztlich ein Gesetzesentwurf entwickelt, mit dem das Kronzeugenprogramm
des GWB auf strafrechtliche Aspekte ausgeweitet und somit
eine Kongruenz zwischen Ordnungswidrigkeitenrecht und Strafrecht hergestellt
wird.
Aktualisiert: 2023-06-18
> findR *
Kronzeugen haben im Kartellrecht eine herausragende Bedeutung. Ohne 33
die Mithilfe der selbst am Kartell Beteiligten könnten viele Kartelle nicht
aufgedeckt werden. Um potentiell aussagewilligen Kartellbeteiligten einen
Anreiz zur Kooperation mit den Kartellbehörden zu schaffen, regelt das
Kronzeugenprogramm der §§ 81h ff. GWB den Erlass bzw. die Ermäßigung
der Geldbuße für den Kronzeugen. Wer sich an einem Kartell beteiligt,
kann sich im Einzelfall aber auch strafbar machen. Dies gilt insbesondere
für wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen,
die nach § 298 StGB unter Strafe gestellt sind. Das Kronzeugenprogramm
in §§ 81h ff. GWB schützt den Kronzeugen nicht vor einer drohenden Bestrafung,
was den potentiellen Kronzeugen vor einem Kronzeugenantrag
abschrecken kann.
Mangels einer speziellen Regelung zu Straffreiheit und Strafmilderung für
Kartellkronzeugen wird untersucht, inwiefern das allgemeine Strafrecht
den Kartellkronzeugen vor einer Bestrafung schützt. Es werden verschiedene
Instrumente des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts
– wie etwa die allgemeine Kronzeugenregelung in § 46b StGB und die Einstellungsmöglichkeiten
nach §§ 153 ff. StPO – dargestellt und im Hinblick
auf die Anforderungen an eine effektive Kronzeugenregelung bewertet. Es
stellt sich heraus, dass die aktuelle Rechtslage für den Kartellkronzeugen
unbefriedigend ist. Es werden daher verschiedene Lösungsansätze geprüft
und letztlich ein Gesetzesentwurf entwickelt, mit dem das Kronzeugenprogramm
des GWB auf strafrechtliche Aspekte ausgeweitet und somit
eine Kongruenz zwischen Ordnungswidrigkeitenrecht und Strafrecht hergestellt
wird.
Aktualisiert: 2023-04-27
> findR *
Das Buch möchte Rechtsreferendaren in der Zivilstation, aber auch
dem in der Zivilgerichtsbarkeit tätigen Richter eine übersichtliche
Hilfestellung bei Gestaltung und Aufbau der in der Praxis häufigsten
zivilgerichtlichen Entscheidungen geben. Dabei konzentriert sich die
Darstellung speziell auf die im Saarland vorzufindende Praxis der Zivilgerichtsbarkeit.
Zur Wiederholung und Vertiefung vor dem Examen
ist eine Zusammenfassung von Klausurtipps für die zivilgerichtliche
Examensklausur angefügt.
Aktualisiert: 2023-02-02
> findR *
In dem Vorwort zum im Jahr 2019 erschienen ersten Band der „Deutsch-Georgischen Kolloquien“, in dem die Ergebnisse der ersten zwei Kolloquien präsentiert wurden, haben wir hervorgehoben, wie unsere Kooperation der Fes-tigung des georgischen Rechts und der georgischen Rechtswissenschaft dient, indem – vor dem Hintergrund eines globalen Vergleichs der Rechtsordnungen in Georgien und Deutschland – einzelne Problempunkte des georgischen Rechts betrachtet, der georgischen Lehre und Rechtspraxis Lösungsansätze der deut-schen Rechtswissenschaft gegenübergestellt werden und gemeinsam erörtert wird, inwiefern diese Ansätze auf das georgische Zivilrecht übertragen werden können. Gleichzeitig haben wir betont, wie die Zusammenarbeit im Rahmen der Kooperation durch die rechtsvergleichende Beschäftigung mit dem eigenen und dem fremden Recht zu einer kritischen und bewußten Reflexion über die eige-nen Lösungen veranlaßt und damit oft die Kenntnis des eigenen Rechts vertieft. Die Kolloquien im Jahr 2017 in Saarbrücken und 2018 in Tiflis, deren Ergeb-nisse jetzt hier präsentiert werden, haben diese Ziele der Kooperation und deren Arbeitsmethode hervorragend unter Beweis gestellt. Ausgehend von einer in Georgien viel diskutierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Bereich der Eigentumsübertragung von Immobilien haben wir in einem ersten Schritt, in Saarbrücken, die Grundlagen des Sachenrechts und vor allem der Eigentums-übertragung in Georgien und in Deutschland erörtert und in einem zweiten Schritt, in Tiflis, im Rahmen einer Tagung an der wichtige Persönlichkeiten aus der georgischen Richterschaft, Anwaltschaft und Wissenschaft – hier seien nur Prof. Dr. Mzia Todua, Richterin und Stellvertretende Vorsitzende am OGH, und Dr. Ekaterine Gasitashvili, Richterin am OGH, genannt – teilgenommen haben, die dogmatischen Ergebnisse der Saarbrücker Tagung der georgischen juristi-schen Öffentlichkeit präsentiert und deren Anwendung auf damals aktuelle georgische Probleme der Rechtspraxis zum Thema Eigentumsübertragung erör-tert.
Aktualisiert: 2022-11-17
> findR *
Vor dem Hintergrund einer fortschreitenden Globalisierung und eines
damit verstärkten internationalen Engagements von Unternehmen
sowie sich verändernder Wirtschaftsentwicklungen in Entwicklungsund
Schwellenländern, zeigt die Dissertation unterschiedliche Zusammenhänge
und Einflussfaktoren auf die Marktentwicklung aus Sicht
eines Unternehmens der Logistikbranche auf. Dabei wird verdeutlicht,
wie diese in einer Unternehmensstrategie für unterschiedliche Umfeld-
Szenarien abgebildet werden können. Zur systematischen Bearbeitung
dieses Themenbereichs wird hierzu ein Modell zur strategischen Marktentwicklung
stufenweise konzipiert. Mittels dieses Modells können
dann Unternehmensstrategien für unterschiedliche Entwicklungsverläufe,
Einflussfaktoren und Randbedingungen erarbeitet werden. Das
Modell liefert dabei unter anderem Hinweise, welche Maßnahmen zur
Marktentwicklung in Entwicklungs- und Schwellenländern für ein Unternehmen
in der Logistikbranche als geeignet erscheinen und wie diese
in einem zeitlichen Entwicklungspfad berücksichtigt und dargestellt
werden können.
Aktualisiert: 2022-11-21
> findR *
Dieses Buch setzt die im Carl Heymanns Verlag 2003 erschienenen Beiträge zum Strafprozeßrecht (1969-2001) fort. Es vereint Aufsätze in Zeitschriften, Abhandlungen in Festgaben, Vorträge und Statements auf Tagungen – meist schon anderweitig veröffentlicht, wenn auch an entlegener Stelle –.
Theorie und Dogmatik dieser Rechtsmaterie – ohnehin unterentwickelt – werden in ihm allenfalls gestreift. Die geläufige Formel von der nur „dienenden Funktion“ des Prozessrechts und seiner Rolle als „Hilfsrecht“ zur Durchsetzung des materiellen Strafrechts kommt einem historischen Ballast gleich.
Mir liegt auch daran, der prozeduralen Entfremdung von Praxis und Theorie entgegen zu wirken. Der Gerechtigkeitswert strafprozessualer Normen sollte heute Allgemeingut sein. Im Zentrum stehen daher Themen, die meinem Berufsalltag in Groß- und Umfangsverfahren entstammen. Vor allem die kritischen Berichte zur Verantwortung des Verteidigers untermauern diesen Hintergrund.
Die Antworten, die angeboten werden, zielen allerdings auf das Verfahren als Ganzes. Sie werden nicht bestimmt von der normierten Einseitigkeit des Beistandes, sondern geprägt von der Sicht auf eine Verfahrensordnung, die garantiert, dass alle Akteure ihre jeweilige Rolle ausfüllen können.
Zu den Leitprinzipien zählt die Strafprozesslehre, wie sie Karl Peters entwickelt hat – wissenschaftstheoretisch als eigene Disziplin neben dem Verfahrensrecht anzusiedeln –.
Die Exponate entlarven Schwachstellen der alternden StPO, empfehlen überflüssige Normen zu streichen, schlagen Ergänzungen und Klarstellungen vor und decken versteckte Inkompatibilitäten auf. Zugleich werden zahlreiche Reformdesiderata entwickelt – von den Vorermittlungen über Beginn und Verlauf des Er-mittlungsverfahrens, die Hauptverhandlung bis hin zum letzten Wort des Angeklagten und dem Wiederaufnahmeverfahren –.
Einige Rezensionen und Varia schließen den Band ab, der sich als Baustein auf dem (noch langen) Weg zur dringend gebotenen Gesamtreform des Strafprozesses versteht. Sie liegt als große Zukunftsaufgabe vor uns – bisher aber allenfalls ansatzweise und nur in Umrissen geleistet –.
Aktualisiert: 2022-09-29
> findR *
Wie haben Staatsanwälte und Richter am Sondergericht bei dem Landgericht in
Saarbrücken das NS-Recht ausgelegt, Bürgerinnen und Bürger angeklagt und dann
über diese Recht gesprochen in der NS-Zeit des Saarlandes, also nach der Volksabstimmung
am 13. Januar 1935 bzw. der „Rückgliederung ins Deutsche Reich“ am
1. März 1935 bis zum Kriegsende im Jahr 1945? Das wollte unsere Projektgruppe
aus 23 Richtern/innen, Staatsanwälten/innen und Ministerialbeamten/innen untersuchen
und für Interessierte anschaulich machen. Wir haben für diesen Dokumentationsband
daher 71 Strafverfahren nach einheitlichen Kriterien übersichtlich aufbereitet,
die Sachverhalte anschaulich dargestellt und für die Leserinnen und Leser
aussagekräftige Aktenauszüge, oftmals mit zugehörigen Fotoscans aus den Originalakten,
ausgewählt.
Die Strafverfahren der ersten Jahre nach der Wiedereingliederung des Saarlandes in
das Deutsche Reich sind geprägt durch Äußerungsdelikte und das Abhören verbotener
Sender, also insbesondere von Verstößen nach dem Gesetz gegen heimtückische
Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz von Parteiuniformen sowie nach
der Rundfunkverordnung. Die Verfahren in den sechs Kriegsjahren 1939 bis 1945
haben daneben auch Verstöße gegen neue kriegsbezogene Delikte zum Inhalt wie
z.B. den verbotenen Umgang mit Kriegsgefangenen, Verstöße gegen die Kriegswirtschaftsverordnung
(Milchfälschung, Schwarzschlachten, Fälschung von Lebensmittelmarken
u.a.), das Abhören feindlicher Sender oder das Plündern ausgebombter
Häuser.
Der Dokumentationsband stellt den Leserinnen und Lesern für die damalige Lebensweise
und Nöte der Menschen, für die Geschlechterrollen, für die Bürgerrechte
und –pflichten, für die rasse- und erbbiologischen Vorstellungen, für die Staatsorganisationsvorstellungen
in der NS-Ideologie sowie für die Rechtsmechanismen des
NS-Staates aussagestarke Auszüge aus den Sondergerichtsverfahren zur Verfügung.
Sie erhalten die Gelegenheit, die jeweiligen Sachverhalte, Angeklagten, Staatsanwälte
und Richter sowie die Verfahrensgänge, Vollzugshistorie und Ereignisse nach
Kriegsende selbst nachvollziehen zu können und die richterlichen Urteilssprüche
und Begründungsauszüge im Original zu lesen. Auch, ob in den Akten ggf. eine
Einflussnahme des Reichsjustizministeriums, des Oberreichsanwalts beim Reichsgericht
oder des Reichsgerichts selbst auf das saarländische Sondergericht und die
Staatsanwaltschaft erfolgte, wird für die Leserinnen und Leser transparent. Die Lektüre
der Anzeigen, Vernehmungsprotokolle, ärztlichen Gutachten sowie der staatsanwaltschaftlichen
und gerichtlichen Entscheidungen verdeutlicht, wie leicht und
wie sehr die Justiz zum mehr oder minder engagierten Werkzeug menschenverachtender
Ideologien werden kann und sich dazu auch machen ließ.
Aktualisiert: 2022-07-28
> findR *
Wie haben Staatsanwälte und Richter am Sondergericht bei dem Landgericht in
Saarbrücken das NS-Recht ausgelegt, Bürgerinnen und Bürger angeklagt und dann
über diese Recht gesprochen in der NS-Zeit des Saarlandes, also nach der Volksabstimmung
am 13. Januar 1935 bzw. der „Rückgliederung ins Deutsche Reich“ am
1. März 1935 bis zum Kriegsende im Jahr 1945? Das wollte unsere Projektgruppe
aus 23 Richtern/innen, Staatsanwälten/innen und Ministerialbeamten/innen untersuchen
und für Interessierte anschaulich machen. Wir haben für diesen Dokumentationsband
daher 71 Strafverfahren nach einheitlichen Kriterien übersichtlich aufbereitet,
die Sachverhalte anschaulich dargestellt und für die Leserinnen und Leser
aussagekräftige Aktenauszüge, oftmals mit zugehörigen Fotoscans aus den Originalakten,
ausgewählt.
Die Strafverfahren der ersten Jahre nach der Wiedereingliederung des Saarlandes in
das Deutsche Reich sind geprägt durch Äußerungsdelikte und das Abhören verbotener
Sender, also insbesondere von Verstößen nach dem Gesetz gegen heimtückische
Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz von Parteiuniformen sowie nach
der Rundfunkverordnung. Die Verfahren in den sechs Kriegsjahren 1939 bis 1945
haben daneben auch Verstöße gegen neue kriegsbezogene Delikte zum Inhalt wie
z.B. den verbotenen Umgang mit Kriegsgefangenen, Verstöße gegen die Kriegswirtschaftsverordnung
(Milchfälschung, Schwarzschlachten, Fälschung von Lebensmittelmarken
u.a.), das Abhören feindlicher Sender oder das Plündern ausgebombter
Häuser.
Der Dokumentationsband stellt den Leserinnen und Lesern für die damalige Lebensweise
und Nöte der Menschen, für die Geschlechterrollen, für die Bürgerrechte
und –pflichten, für die rasse- und erbbiologischen Vorstellungen, für die Staatsorganisationsvorstellungen
in der NS-Ideologie sowie für die Rechtsmechanismen des
NS-Staates aussagestarke Auszüge aus den Sondergerichtsverfahren zur Verfügung.
Sie erhalten die Gelegenheit, die jeweiligen Sachverhalte, Angeklagten, Staatsanwälte
und Richter sowie die Verfahrensgänge, Vollzugshistorie und Ereignisse nach
Kriegsende selbst nachvollziehen zu können und die richterlichen Urteilssprüche
und Begründungsauszüge im Original zu lesen. Auch, ob in den Akten ggf. eine
Einflussnahme des Reichsjustizministeriums, des Oberreichsanwalts beim Reichsgericht
oder des Reichsgerichts selbst auf das saarländische Sondergericht und die
Staatsanwaltschaft erfolgte, wird für die Leserinnen und Leser transparent. Die Lektüre
der Anzeigen, Vernehmungsprotokolle, ärztlichen Gutachten sowie der staatsanwaltschaftlichen
und gerichtlichen Entscheidungen verdeutlicht, wie leicht und
wie sehr die Justiz zum mehr oder minder engagierten Werkzeug menschenverachtender
Ideologien werden kann und sich dazu auch machen ließ.
Aktualisiert: 2022-07-28
> findR *
Inhaltsverzeichnis
Vorwort der Herausgeber V
Grußwort der Ministerpräsidentin VII
Grußwort der Ministerin der Justiz IX
Grußwort des Präsidenten des Bundesfinanzhofs XI
Verzeichnis der Autoren XIII
TEIL 1: Historische Betrachtungen 1
Maximilian Steinhauer/ Dr. Peter Wettmann-Jungblut: Die Finanzgerichtsbarkeit in der Zeit des teilautonomen Saarlandes
von 1945 bis 1956 3
Prof. Dr. Christoph Gröpl: Die Steuern im Saarland unter französischem Protektorat 29
TEIL 2: Aktuelle Rechtsfragen 49
Prof. Dr. Dr. h.c. Juliane Kokott, L.L.M., S.J.D.: Bekämpfung der Steuervermeidung in der Rechtsprechung des EuGH 51
Dr. Yvonne Ott: Zur Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof als gesetzlicher Richter der Umsatzsteuer 67
Dr. Hans-Josef Thesling: Die Entwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs in der Finanzgerichtsbarkeit 83
Dr. Anke Morsch: Der Grundsatz der Öffentlichkeit im finanzgerichtlichen Verfahren 99
Andre Hardenbicker: Wer für wen – jeder für sich, einer für alle? Auf der Suche nach dem „richtigen“ Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren 115
Prof. Dr. Peter Bilsdorfer: Steuerstrafrecht – (auch) ein Thema im Steuerprozess? 141
TEIL 3: Persönliche Reminiszenzen 157
Hansjürgen Schwarz: Erinnerungen an die Jahre 1995 bis 2007 159
Dr. Axel Schmidt-Liebig: 40 Jahre Steuerrecht und Finanzgericht des Saarlandes –
Ein Rückblick auf die Jahre 1973 bis 2013 179
Aktualisiert: 2022-06-23
> findR *
Sprach- und Verständnisprobleme zwischen Arzt und Patient sind ein
häufiges Phänomen im ärztlichen Behandlungsalltag. Viele Patienten
sind der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend mächtig.
Zugleich gewinnt die Einbindung von fremdsprachigen Ärzten in zunehmendem
Maße an Bedeutung. Die Sprache ist jedoch ein Schlüssel
für die erfolgreiche und rechtssichere Behandlung des Patienten. Der
behandelnde Arzt ist dazu verpflichtet, den Patienten im Rahmen eines
mündlichen Gesprächs über die Diagnose sowie den Verlauf, die
Behandlungsalternativen und die Risiken der geplanten Behandlung
aufzuklären.
Diese Arbeit befasst sich mit den vielfältigen rechtlichen Problemen, die
mit patienten- oder arztseitigen Sprachbarrieren im Rahmen des Aufklärungsgesprächs
einhergehen. Der Verfasser zeigt die haftungsrechtliche
Dimension dieser Problematik auf, indem er Fallgruppen bildet und
auf dieser Grundlage die Frage beantwortet, welche Anforderungen an
eine wirksame Aufklärung zu stellen sind. Sowohl der fremdsprachige
Patient als auch der fremdsprachige Arzt stehen im Fokus der Betrachtung.
Daneben geht der Verfasser der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen
die Behandlung im Falle einer Mehrsprachigkeit abgelehnt
oder beendet werden darf.
Aktualisiert: 2022-09-01
> findR *
Jubiläumsbroschüre zum 40. Geburtstag des Saarbrücker Rechtsforums E.V.
Aktualisiert: 2022-04-14
> findR *
Die Durchführung einer Kulturveranstaltung ist zumeist mit finanziellen
Risiken verbunden. Diese treffen weit überwiegend den Veranstalter
als denjenigen, welcher die organisatorische und finanzielle
Verantwortung trägt.
Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten zu Haftungsausschluss und
Haftungsbegrenzung im Zuge der Durchführung von Kulturveranstaltungen
eröffnen Möglichkeiten, diese Risiken einzugrenzen. Aufgrund
der im Jahr 2020 eingetretenen COVID-19-Pandemie hat diese Thematik
für die Veranstaltungswirtschaft besondere Relevanz und Aktualität
erlangt.
Das Werk bietet einen weitreichenden Überblick über die mit einem
kulturellen Veranstaltungsvertrag einhergehenden Rechtsfragen, einschließlich
der Versicherungsmöglichkeiten und der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie. Ein Schwerpunkt liegt hierbei auf in der Praxis
regelmäßig verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen
von kulturellen Veranstaltungsverträgen.
Aktualisiert: 2022-03-31
> findR *
Dieser Band sammelt meist andernorts publizierte Beiträge,
Urteilsberichte und Rezensionen aus den Jahren 1970 bis 2020.
Er bildet daher an keiner Stelle heute geltende Gesetze ab, ähnelt
vielmehr einem Lesebuch, in dem Entwicklungslinien auf dem Weg
vom Arzt- zum heutigen Medizin- und Gesundheitsrecht aufscheinen.
Aktualisiert: 2021-12-16
> findR *
Das rechtswissenschaftliche Studium – so sieht es das Deutsche Richtergesetz in
§ 5a Abs. 3 vor – beinhaltet die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende
Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen.
Zu diesen Schlüsselqualifikationen zählt die Gesprächsführung, insbesondere
das Beratungsgespräch. Eben dafür möchte dieses Buch Hinweise geben.
Das vorliegende Buch richtet sich zunächst an Studierende und Referendare und
soll diesen Hilfestellung geben, Beratungsgespräche richtig zu führen. Daneben
wird auch der erfahrene Praktiker in dem Werk Anregungen und Tipps finden,
die ihm in der praktischen Arbeit nützlich sind. Schließlich stellt sich für Ausbilder
von Studenten, Referendaren und jungen Rechtsanwälten die Frage, wie
die Schlüsselqualifikation „Beratungskompetenz“ vermittelt werden kann. Auch
darüber will dieses Buch Auskunft geben.
Aktualisiert: 2021-11-08
> findR *
Das Bundesarbeitsgericht, das mit seiner Rechtsprechung die Grundsätze
des geltenden Arbeitskampfrechts maßgeblich prägt, hatte im Jahr
2009 über die Zulässigkeit von Flashmob-Aktionen als neuer Form des
Arbeitskampfes zu entscheiden. Dem Urteil vom 22.9.2009 lag eine gewerkschaftlich
organisierte Flashmob-Aktion im Einzelhandel zugrunde.
Derartige Aktionen wurden vonseiten des Gerichts als nicht generell
unzulässig eingeordnet.
Die vorliegende Arbeit zeigt auf, aus welchen Gründen die vorgenannte
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht zu überzeugen vermag.
Neben einem Vergleich gewerkschaftsgetragener Flashmob-Aktionen
mit den bislang bekannten Kampfmitteln der Arbeitnehmerseite erfolgt
eine detaillierte Analyse der straf- und zivilrechtlichen Einordnung
derartiger Flashmobs. Diese bildet die Grundlage für die umfassende
Untersuchung der arbeitskampfrechtlichen Zulässigkeit dieses neuartigen
Kampfmittels der Arbeitnehmerseite auf der Grundlage von Art. 9
Abs. 3 GG. Die anschließende Prüfung der einschlägigen europäischen
und internationalen Vorschriften zeigt, dass das gefundene Ergebnis
auch mit diesen in Einklang steht.
Nachdem mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft Kampfformen, die
sich neuer Kommunikationsmedien bedienen, an Bedeutung gewinnen
werden, untersucht die vorliegende Arbeit darüber hinaus die Rechtmäßigkeit
gewerkschaftlich organisierter Online-Flashmobs.
Das Werk gibt zudem Kriterien an die Hand, mit deren Hilfe auch andere
Formen des Arbeitskampfes zuverlässig auf ihre arbeitskampfrechtliche
Zulässigkeit hin untersucht werden können.
Aktualisiert: 2021-10-07
> findR *
der Zeit hat sich die Beziehung zwischen Mensch und Tier allmählich
verändert. Im Jahr 2002 hat der deutsche Gesetzgeber daher den
Schutz der Tiere als eine Staatszielbestimmung in Art. 20a GG eingeführt,
wonach der Staat die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung
schützt. Eine der wichtigsten Änderungen in den einschlägigen Rechtsvorschriften
nach dem Hinzufügen der „Tierschutzverpflichtung“ in Art. 20a GG
ist die Einführung einer Tierschutzverbandsklage in einigen Bundesländern.
In Bezug auf Rechte anderer und von Tieren ist es häufig problematisch, das
Bestehen eines eigenen subjektiv-öffentlichen Rechts nach § 42 II VwGO
zu bejahen, da tierschutzrechtliche Regelungen keine eigenen Rechtspositionen
des Klägers sind, soweit der Kläger nicht Eigentümer des Tieres ist.
Vor diesem Hintergrund wird die Klagebefugnis der Tierschutzverbände als
neue Entwicklung des deutschen Verwaltungsprozessrechts im Lichte des
Unionsrechts und Entwicklungspotenziale der Tierschutzverbandsklage auf
Bundesebene analysiert.
Aktualisiert: 2021-07-29
> findR *
Das Einkommensteuergesetz unterwirft mittlerweile in drei Fallgruppen die
Veräußerung von Privatvermögen der Steuerbarkeit und durchbricht damit
den prägenden Dualismus der Einkunftsarten. Bislang enthält jede dieser
drei Normen eine besondere Gewinnermittlungsvorschrift, die sich nicht
den allgemeinen dualistischen Regelungen der Einkünfteermittlung zuordnen
lässt.
An diesem Punkt setzt diese Arbeit an und entwickelt stattdessen einen
Entwurf für eine einheitliche Vorschrift zur Einkünfteermittlung bei Veräußerungsgeschäften
im Privatvermögen. Dieser Entwurf einer dritten Einkunftsermittlungsart
enthält neben Regelungen für den Grundfall der Veräußerung
eines selbst angeschafften Wirtschaftsguts auch Sonderregelungen für die
Fälle, in denen die Steuerbarkeit an Ersatztatbestände für die Veräußerung
oder Anschaffung des Wirtschaftsguts anknüpft. Zudem wird erstmals der
Besteuerungszeitpunkt für solche Veräußerungsgeschäfte unter Berücksichtigung
der stichtagsbezogenen Einkünfteermittlung bestimmt.
Die Untersuchung beleuchtet dabei die Gemeinsamkeiten der bisherigen
Vorschriften und unterzieht die bestehenden Unterschiede sowohl in der
Normsetzung als auch in der Auslegung der Vorschriften einer kritischen
Würdigung. Erhebliche Bedeutung kommt hierbei den verfassungsrechtlichen
Vorgaben des allgemeinen Gleichheitssatzes zu.
Aktualisiert: 2021-07-29
> findR *
Macht der Versicherungsnehmer einen Leistungsanspruch aus dem
Versicherungsvertrag geltend, muss der Versicherer Feststellungen zum
Vorliegen des Versicherungsfalls sowie seiner Leistungspflicht treffen.
Im Rahmen dieser Erhebungen setzen Versicherer zuweilen Privatdetektive
ein, zu deren Ermittlungsmethoden die Observation, aber auch
die Tätigkeit als Agent Provocateur gehören: Im zuletzt genannten Fall
versucht der Detektiv, eine mit dem Leistungsanspruch unvereinbare
Handlung des Versicherungsnehmers (beispielsweise die Berufsausübung
während des Bezugs von Krankentagegeld) aufzudecken oder
selbst hervorzurufen.
Die Arbeit von Paul L. Sammel setzt sich mit dem auftretenden Spannungsfeld
zwischen den Erhebungsbefugnissen des Versicherers einerseits
und den individuellen Rechten des von den Ermittlungen betroffenen
Versicherungsnehmers andererseits auseinander. Sie zeigt die straf-,
datenschutz- und persönlichkeitsrechtlichen Grenzen von Detektivarbeit
auf und wendet diese auf versicherungsvertragsrechtliche Fallkonstellationen
an, wobei Parallelen etwa zum Einsatz sog. Dashcams
im Straßenverkehr oder der Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten
bei Dritten durch Versicherer (§ 213 VVG) gezogen werden.
Daraus entwickelt Sammel allgemeine Grundsätze zur Bewertung der
Rechtmäßigkeit eines Detektiveinsatzes durch den Versicherer. Darüber
hinaus nimmt die Arbeit die Frage der Verwertbarkeit der im Rahmen
eines (rechtswidrigen) Detektiveinsatzes erlangten Beweise, mögliche
Abwehransprüche des Versicherungsnehmers sowie Kostenerstattungsansprüche
des Versicherers in den Blick.
Aktualisiert: 2021-12-09
> findR *
Der deutsche Gesetzgeber hat sich für eine digitale Zukunft der Justiz ent- 30
schieden. Insbesondere mit dem ERV-Gesetz vom 10.10.2013 hat er verpflichtende
Vorgaben für den ERV geschaffen. Ausweislich des eAkte-Gesetzes
wird zudem ab 01.01.2026 in Zivilsachen die Führung einer eAkte
in neu angelegten Verfahren obligatorisch. Dies macht eine Erörterung der
damit verbundenen Probleme und Chancen nicht überflüssig. Erst eine nähere
Analyse kann zeigen, ob die Änderungen im zivilprozessualen Verfahrenskonzept
ausreichen, um die spezifischen Sachfragen überzeugend
zu lösen. In Kapitel 1 werden die zentralen methodischen und inhaltlichen
Ausgangsüberlegungen, in Kapitel 2 die wesentlichen eJustice-Normen
dargestellt. Dazu gehört auch § 130a ZPO. Dieser verweist auf das Signaturrecht
und das Konzept der sicheren Übermittlungswege. Näher diskutiert
wird dabei das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), bei
dem es zu Startschwierigkeiten gekommen ist. In Kapitel 3 werden Chancen
und Vorteile der flächendeckenden Einführung des eJustice-Konzepts
dargestellt. Technische, rechtliche und organisatorische Grundsatzprobleme
werden sodann anhand von acht Themenbereichen erörtert (Kapitel
4): Praxistaugliche E-Akte, dauerhafter Medienbruch, elektronische Archivierung
und Aussonderung, neue Abhängigkeit von funktionierenden
Netzwerken, rechtliche und technische Aspekte des Datenschutzes, Zwang
zur Standardisierung, e-Akte und richterliche Unabhängigkeit, neue rechtliche
Probleme bei technikorientierten Normen. In Kapitel 5 wird untersucht,
ob der Übergang zum ERV und zur eAkte Auswirkungen auf die
Prozessmaximen des Zivilprozessrechts hat. Im abschließenden Kapitel 6
werden die Ergebnisse der skizzierten Analyse – unter Einbeziehung neuer
Entwicklungen wie zB Legal Tech – zusammengefasst und gewürdigt.
Aktualisiert: 2021-05-01
> findR *
Eine solche Zeitschrift soll sowohl praktische als auch theoretische Aspekte des Studiums erörtern, Ratschläge zur Lösung von Klausuren wie wissenschaftliche Aufsätze als Hilfe für Seminar- und Hausarbeiten bieten. Dabei sollten gerade die Studenten durch Beiträge oder auch Briefe und Darstellungen aus ihrer Sicht von Problemen sowohl des Studiums als auch der Fakultät die Protagonisten sein. Ziel dieser Zeitschrift sollte nämlich sein, ein Forum der Diskussionen und Reflexionen für alle Studierenden zu etablieren und einen Ort des Austauschs nicht nur innerhalb der Studentenschaft, sondern auch zwischen Lehrenden und Lernenden anzubieten. Denn genau das entspricht der ursprünglichen Idee der Universität als Gemeinschaft von Studenten und Professoren, von Lehrenden und Lernenden, die am Beginn der Geschichte der europäischen Universität in Bologna stand und noch immer das geistige Zentrum des universitären Lebens ausmacht. Wenn sich also Studenten für ihre Fakultät engagieren, sie für einen intellektuellen Diskurs mit ihren Kommilitonen und Professoren eintreten, ist das ein wunderbares, ermunterndes Zeichen für die an einer Universität gepflegte geistige Kultur, der umso mehr in Zeiten wie diesen zu würdigen ist, in denen aufgrund der Pandemie die Universitäten der Gefahr zu verstummen ausgesetzt sind. Solches Engagement beweist gerade, daß eine Universität kein Dienstleistungsunternehmen ist, das dem Kunden „Student“ das Produkt „(Berufs-)Ausbildung“ verkauft, sondern daß sie nur vom gegenseitigen, selbstlosen geistigen Austausch lebt. In diesem Sinne hoffe ich, daß die Zeitschrift unter anderem auch die Zusammengehörigkeit innerhalb der Fakultät zwischen deren Angehörigen aus dem Inland und aus dem Ausland fördern wird, was den Kerngedanken dessen bildet, das heute corporate identity genannt zu werden pflegt.
Aktualisiert: 2021-01-21
> findR *
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