Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 – Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994
Kommentar
Georg Samuely
Mit Inkrafttreten der Novelle zum Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 in der Fassung BGBl I Nr 63/ 2014 wurde eine Erweiterung der Definition des Taxi-Gewerbes um die „Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises aufgrund besonderer Aufträge“ (z.B. Schülertransporte, Krankentransporte) und eine Alkoholgrenze für die Lenker von Schülertransporten vorgenommen.
Das GelVerkG und die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994 in der Fassung BGBl II Nr 165/ 2005 werden unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Gesetzesmaterialien ausführlich kommentiert.