Die Verfahrensanweisungen der Koordinierungsstelle nach § 11 Abs. 1a S. 2 TPG und die staatliche Aufsicht im Transplantationswesen der Bundesrepublik Deutschland
Martin Choinowski
Das Zutagetreten der Manipulationen der allokationsrelevanten Daten in deutschen Transplantationszentren hat für eine breite und öffentlichkeitswirksame Diskussion um die Lauterbarkeit der Transplantationsmedizin gesorgt. In der Folge wurde der Gesetzgeber aktiv und hat neben neuen Straftatbeständen auch staatsaufsichtliche Maßnahmen ins TPG eingefügt. Zudem hat der Gesetzgeber die Chance ergriffen und im selben Atemzug eine Richtlinie der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt. An dieser Stelle knüpft diese Studie an. In zwei Umfangreichen Kapiteln werden die Staatsaufsicht unter dem TPG einerseits und die Verfahrensanweisungen nach § 11 Abs. 1a S. 2 TPG andererseits verfassungsrechtlich untersucht. Zunächst wird der Frage nachgegangen, inwieweit sich demokratisch-legitimatorische Defizite im Transplantationswesen ausmachen lassen. Im Ergebnis zeigt sich bei den wesentlichen Beteiligten im Transplantationswesen ein unzureichendes Legitimationsniveau. Sodann wird detailliert untersucht, ob staatsaufsichtliche Regelungen und/oder Maßnahmen gegeben sind, die die ermittelten Mängel kompensieren können. Der Verfasser nimmt kritisch Stellung zur Bandbreite und Dichte der Aufsichtsmittel und -möglichkeiten. Eine Kompensation kann allerdings nicht erreicht werden. Im zweiten Komplex wird sich den im Jahre 2012 neu ins TPG eingefügten Verfahrensanweisungen gewidmet. Die Verfahrensanweisungen werden auf ihre Rechtsnatur hin untersucht und anschließend in den bekannten Rechtsquellenkanon versucht einzuordnen. Weiter wird schwerpunktmäßig auf die Frage eingegangen, ob die Ermächtigung zum Erlass der Verfahrensanweisungen mit der Verfassung in Einklang steht, insb. ob die Deutsche Stiftung Organtransplantation hinreichend demokratisch legitimiert ist. Im Ergebnis lehnt der Verfasser dies ab. Zu guter Letzt werden Lösungsvorschläge dargeboten, die die aufgezeigten Mängel, auch normativ, vermindern oder gar ganz beseitigen können.