Öffentlich-rechtliche Anstalten als abhängige Konzernunternehmen.
Dargestellt unter besonderer Berücksichtigung des "Berliner Modells" zur Konzernierung der Landesbank Berlin.
Torsten Fett
Mit Wirkung zum 01.01.1994 hat das Land Berlin seine Bankbeteiligungen an der Berliner Bank AG, der Berliner Hypotheken- und Pfandbriefbank AG sowie der Landesbank Berlin, Anstalt öffentlichen Rechts, unter dem Dach der Bankgesellschaft Berlin zusammengeführt. Erstmals in der Konzernrechtsgeschichte wurde damit eine öffentlich-rechtliche Anstalt den Weisungen einer juristischen Person des Privatrechts unterworfen und so in ein hybrides Konzerngebilde eingefügt. Diesen Fall nimmt der Autor zum Anlaß, die rechtliche Zulässigkeit der Konzernierung öffentlich-rechtlicher Anstalten zu untersuchen. Im Vordergrund steht dabei das Erfordernis, die Einwirkungsmöglichkeiten der öffentlichen Hand bei der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen, wozu sie nach dem Demokratieprinzip verpflichtet ist. Werden die öffentlichen Aufgaben in einer öffentlich-rechtlichen Anstalt wahrgenommen und diese dann von einem privaten Dritten beherrscht, verliert die öffentliche Hand ihren notwendigen Einfluß. Jede Lösung dieses Spannungsverhältnisses zwischen Legitimation und Lenkungsmacht muß sich daher daran messen lassen, ob der öffentlichen Hand Eingriffsmöglichkeiten belassen bleiben und die öffentlich-rechtliche Anstalt dennoch dem Diktat des herrschenden Unternehmens unterworfen wird. Einen denkbaren Weg bietet das „Berliner Modell“, bei dem der öffentliche Einfluß im herrschenden Unternehmen verankert ist. Der Autor setzt sich mit der vor allem gesellschaftsrechtlich bedenklichen Gestaltung kritisch auseinander und kommt am Ende zu dem Ergebnis, daß das „Berliner Modell“ zwar rechtlich zulässig, aber unzweckmäßig ist. Dies macht die Suche nach Alternativen erforderlich, an deren Ende der Vorschlag des Autors steht, das herrschende Unternehmen mit der Trägerschaft der öffentlich-rechtlichen Anstalt zu beleihen und dann in den Konzern einzufügen, um durch die Aufsicht der öffentlichen Hand über den Beliehenen den Anforderungen des Demokratieprinzips gerecht werden zu können.