Zur tatbestandlichen Handlungseinheit.
Christoph Keller
Christoph Keller befasst sich mit der Frage, wann eine Mehrzahl je für sich schon strafbarer Handlungen im Ergebnis wie eine einzige zu behandeln ist. Mit anderen Worten: Wann bzw. warum liegt etwa nur eine Körperverletzung vor, wenn bzw. obwohl der Täter sein Opfer mehrfach schlägt? Die Frage ist dringend, denn von ihrer Antwort hängt unter dem Regime der §§ 52, 53 StGB nicht viel weniger ab als die Strafe, die der Täter zu erwarten hat.
Im ersten Teil der Arbeit werden die Antworten analysiert, die bislang auf diese Frage gegeben worden sind. Eine besondere Rolle spielen im Zuge dieser kritischen Analyse die Argumente, die im Jahre 1994 zur Aufgabe der fortgesetzten Handlung führten. Die Darstellung der heute gültigen Rechtslage wird nicht neutral oder rein deskriptiv vorgenommen, sondern sie ist bereits geprägt durch das Vorverständnis des Autors: Die Schwierigkeiten, die die heute h. M. bei der Behandlung zeitlich gestreckter Tatbegehungen (deren Hauptanwendungsfall die Serienstraftat ist) hat, resultieren daraus, dass nach wie vor versucht wird, diesem komplexen Phänomen mit rein begrifflich konzipierten Rechtsfiguren wie etwa der natürlichen Handlungseinheit oder früher der fortgesetzten Handlung beizukommen. Deren starrer Merkmalskatalog aber ist in Wahrheit zur Erfassung einer so heteromorphen Erscheinung wie der Serienstraftat nicht in der Lage.
Der zweite Teil der Arbeit enthält den eigenen Vorschlag des Autors zur Lösung des aufgeworfenen Problems. Die Kernaussage besteht darin, dass die starren Begrifflichkeiten, mit denen es die heute h. M. unternimmt, das Problem der Serienstraftat zu lösen, durch ein flexibleres Denkmodell ersetzt werden müssen – nämlich den Typus. Zentrales Anliegen ist, diese Denkfigur in strafrechtliche Gewänder zu kleiden, rechtstheoretisch zu fundieren und gleichzeitig Hinweise zur Umsetzung dieses Modells in der Praxis zu geben. Eines der wesentlichen Ergebnisse dabei ist, dass auf der Basis des typologischen Modells nur noch eine einzige Rechtsfigur zur konkurrenzrechtlichen Erfassung der Serienstraftat erforderlich ist.