Grundrechtsschutz in Schweden unter rechtsvergleichenden Gesichtspunkten.
Horst Call
Aufgrund einer unterschiedlichen historischen Entwicklung Schwedens sind die Akzente im Bereich des Grundrechtsschutzes dort lange Zeit anders gesetzt worden als in Deutschland. Das schwedische Recht kennt z. B. keine Verfassungsgerichtsbarkeit, stattdessen gibt es andere Einrichtungen, wie den Gesetzesrat, das Gesetzesprüfungsrecht oder das Ombudsmannamt, die in gewisser Weise auch dem Schutze der Grundrechte dienen. Dies nimmt der Verfasser zum Anlaß, den verfassungsrechtlichen Schutz der Grundrechte in Schweden zu analysieren und eigene nationale Positionen kritisch zu hinterfragen.
Horst Call stellt die rechtlichen Rahmenbedingungen in Schweden dar und zeichnet die historische Entwicklung nach. Den Schwerpunkt legt er dabei auf die Diskussion über die Einführung von Grundrechtsbestimmungen in das schwedische Hauptverfassungsgesetz in den 70er Jahren. Er arbeitet heraus, daß die Ausgestaltung des Grundrechtsschutzes in Schweden von einer demokratisch-funktionalen Sichtweise geprägt ist und auf Kompromissen zwischen den im Reichstag vertretenen Parteien beruht. Der Verfasser untersucht die Geltungs- und Wirkungsaspekte der Grundrechte ebenso wie Vorkehrungen zu ihrem Schutze und gelangt zu dem Ergebnis, daß ihr Schutz in Schweden nur schwach ausgeprägt ist. Er zeigt Wege auf, wie der Schutz in Schweden effizienter gestaltet, gleichzeitig aber den Bedenken gegen eine Stärkung auf Kosten der Legislative hinreichend Rechnung getragen werden könnte.