Der verantwortlichkeitsrechtliche Organbegriff gemäss Art. 754 Abs. 1 OR
Meinrad Vetter
Gestützt auf Art. 754 Abs. 1 OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung befassten Personen für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Die vorliegende St. Galler Dissertation befasst sich mit den verschiedenen Kategorien von Passivlegitimierten der aktienrechtlichen Verwaltungs- und Geschäftsführungshaftung gemäss Art. 754 Abs. 1 OR. Um von dieser Organhaftung erfasst zu werden, ist eine organtypische Stellung notwendig. In einer organtypischen Stellung befinden sich die gesetzmässigen und stillen Verwaltungsratsmitglieder als formelle Organe wie auch die Geschäftsleitungsmitglieder und faktischen verantwortlichkeitsrechtlichen Organe als materielle und faktische Organe der jeweiligen Aktiengesellschaft.