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Aktualisiert: 2023-07-02
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Der Kommentar erläutert das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) zuverlässig, anschaulich und praxisnah.
Die 6. Auflage der Kommentierung zum NKomVG setzt sich nicht nur mit der seit der 5. Auflage ergangenen Rechtsprechung und wichtigen neuen Literaturstimmen auseinander, sondern geht vor allem auch auf die seither verkündeten Änderungsgesetze ein: Umfangreiche Änderungen an insgesamt 34 Vorschriften des Gesetzes nahm das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 13.10.2021 vor. Von Änderungen betroffen waren insbesondere die Regelungen über die Stellung der Gleichstellungsbeauftragten, zur Verkündung von Rechtsvorschriften und zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, die Regelungen des § 54 NKomVG zum Behinderungsverbot und zur Freistellung von Abgeordneten von Arbeitsverpflichtungen, über das Sitzzuteilungsverfahren für die Ausschüsse (Rückkehr zum Verfahren nach d’Hondt), die Rechtsstellung des Hauptverwaltungsbeamten und das Recht der Ortschaften, Stadtbezirke und Samtgemeinden. Die nachfolgenden Änderungsgesetze vom 7.12.2021 und 23.3.2022 enthielten neben „Nachjustierungen“ und Erweiterungen des § 182 NKomVG (insbesondere die Berücksichtigung einer relevanten örtlichen Gefahrenlage durch § 182 Abs. 1 Satz 2 NKomVG) Änderungen der §§ 64 und 111 NKomVG, die in der Praxis von einiger Bedeutung sein werden: Den niedersächsischen Kommunen ist durch § 64 Abs. 3 bis 9 NKomVG die Möglichkeit eröffnet worden, durch die Hauptsatzung auch jenseits der Fälle des § 182 Abs. 1 NKomVG die Teilnahme der Abgeordneten an den Sitzungen der Vertretung per Videokonferenztechnik unter Beibehaltung sämtlicher mitgliedschaftlichen Rechte zuzulassen. Diese neuartige und nicht unumstrittene Abweichung vom Prinzip, dass Sitzungen kommunaler Gremien Präsenzsitzungen zu sein haben, soll nach dem Willen des Gesetzgebers den Kommunen mehr Handlungsspielräume verschaffen, um insbesondere die Vereinbarkeit eines kommunalen Ehrenamtes mit Familie und Beruf zu verbessern. Für die Haushaltswirtschaft der Kommunen von erheblicher Bedeutung ist auch die Ergänzung des § 111 Abs. 6 NKomVG. Mit ihr wird die absolute Nachrangigkeit von Krediten gegenüber Straßenausbaubeiträgen beseitigt. Es soll den Kommunen künftig möglich sein, Kredite zur Finanzierung ihrer Straßenausbaumaßnahmen aufzunehmen, ohne zwingend auf die vor-herige Erhebung von Straßenausbaubeiträgen angewiesen zu sein.
Herausgegeben von Peter Blum, Direktor beim Abgeordnetenhaus Berlin a.D., zuvor Leiter der parlamentarischen Abteilung und Mitglied des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Niedersächsischen Landtag, und Prof. Dr. Hubert Meyer, Geschäftsführendes Präsidialmitglied des Niedersächsischen Landkreistages. Unterstützt werden sie von Herbert Freese, Beigeordneter beim Niedersächischen Landkreistag, Ministerialdirigent a.D. Bernd Häusler, zuvor Abteilungsleiter im Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport sowie Leiter der Kommunalabteilung des Hauses, Dr. Jörg Mielke, Chef der Niedersächsischen Staatskanzlei, Joachim Rose, Kämmerer der Gemeinde Wedemark, Dr. Joachim Schwind, Geschäftsführer beim Niedersächsischen Landkreistag, Dr. Thomas Smollich, Präsidenten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und Präsident des Staatsgerichtshofs, Ministerialdirigent Dr. Christian Wefelmeier, Leiter der parlamentarischen Abteilung und Mitglied des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Niedersächsischen Landtag, und Prof. Holger Weidemann, Vizepräsident der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen a.D.
Zur 5. Auflage:
"Der rechtzeitig zur Kommunalwahl in Niedersachsen in 5. Aufl. vorgelegte, gegenüber der Vorauflage um weitere 116 Seiten angewachsene Kommentar zum NKomVG ist längst zum konkurrenzlosen Standardwerk des niedersächsischen Kommunalrechts geworden, und das, obwohl das NKomVG erst seit Ende 2010 existiert. Ein Erfolgsgeheimnis dieses sehr solide verfassten Werkes liegt in der personellen Kontinuität der Autorenschaft. Bernd Häusler hat sich aus der Mitherausgeberschaft zurückgezogen, ist aber als Autor erhalten geblieben. Kein geringerer als der Präsident des NdsStGH und des NdsOVG ist dafür als neuer Mitautor hinzugetreten. Wegen seiner Durchdringungstiefe ist die Anschaffung des Werkes nicht nur für Niedersachsen zu empfehlen, sondern, da sich viele Normen im Ländervergleich gleichen, auch darüber hinaus im Bundesgebiet."
(Prof. Dr. Henneke, Geschäftsführendes Präsidialmitglied des Deutschen Landkreistages, Der Landkreis, Ausgabe 08/2021)
Aktualisiert: 2022-12-14
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Die Textausgabe "Kommunalverfassungsgesetze Niedersachsen" ist ebenso handlich wie unentbehrlich für die praktische Arbeit in der Kommunalverwaltung.
Die Ausgabe in der 13. Auflage enthält neben einer Einführung die Texte des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) und der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO).
Die informative Einführung gibt einen umfassenden Überblick über die Entwicklung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts seit den Vorgängerauflagen.
Sie wendet sich an alle ehrenamtlichen Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker, an die hauptamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Gemeinden, Samtgemeinden, Städten und Landkreisen, an Fraktionen, Verbände, Gerichte, Studieninstitute und kommunale Unternehmen und nicht zuletzt an alle interessierten Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen.
Peter Blum, Direktor a. D. bei dem Abgeordnetenhaus von Berlin, zuvor Leiter der parlamentarischen Abteilung sowie Mitglied des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Niedersächsischen Landtag.
Prof. Dr. Hubert Meyer ist Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Niedersächsischen Landkreistages. Beide Autoren sind mit den Problemen der Materie bestens vertraut.
Aktualisiert: 2021-11-24
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Der Kommentar erläutert das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) zuverlässig, anschaulich und praxisnah.
Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz enthält die für die niedersächsischen Kommunen verbindlichen, grundlegenden Organisations- und Verfahrensregeln. Nach diesen Regeln vollzieht sich ihre verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltung. Es ist daher ständige Aufgabe des Landesgesetzgebers, das Kommunalverfassungsrecht an die Dynamik tatsächlicher oder rechtlicher Entwicklungen anzupassen, und es ist ständige Aufgabe eines Kommentars zum Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz, diese Anpassungen zeitnah darzustellen, zu erläutern und ggf. auch mit kritischen Anmerkungen zu versehen.
Die nun vorliegende 5. Auflage dieses Kommentars erweitert das Werk nicht nur um die seit der 4. Auflage ergangene Rechtsprechung und wichtige Literatur, sondern geht praxisnah auf die seither verkündeten Änderungsgesetze ein: Zwei Änderungen des § 111 Abs. 5 Satz 3 NKomVG sind Folgeänderungen anlässlich von Änderungen des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes; im Ergebnis besteht danach auch für wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen keine Rechtspflicht der Kommunen zu ihrer Erhebung. Eine weitere Änderung betrifft § 8 Abs. 4 bis 6 NKomVG, wonach Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern ein Ausgleichsanspruch gegenüber dem Land für die Beschäftigung einer hauptberuflichen Gleichstellungsbeautragten zusteht. Die Änderung des § 48 NKomVG hat erhebliche Bedeutung gerade auch für die in 2021 anstehende Kommunalwahl: Mit ihr wurden auch im Niedersächsischen Kommunalverfassungsrecht Wahlrechtsausschlüsse für Menschen mit Behinderungen aufgehoben. Mit Gesetz vom 11.9.2019 wurde als § 180 Abs. 7 NKomVG eine Heilungsvorschrift bei bestimmten Verkündungsfehlern eingefügt – eine unmittelbare Reaktion auf entsprechende Beanstandungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts. Die durch Gesetz vom 24.10.2019 vorgenommene Änderung des § 169 NKomVG betrifft schließlich Aufwendungserstattungen des Landkreises Göttingen an die Stadt Göttingen für den Fall, dass diese zur Durchführung von Aufgaben des örtlichen Trägers der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe herangezogen wird. Neuland betritt der niedersächsische Landesgesetzgeber mit den Änderungen der §§ 80 und 161 sowie der Einfügung des § 182 NKomVG durch das Gesetz zur Änderung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 15.7.2020 und das ergänzende Gesetz vom 17.2.2021: Im Schwerpunkt sehen diese Vorschriften für den Fall epidemischer Lagen grundlegende und umfangreiche Verfahrensanpassungen vor, um auch in diesen Situationen die demokratische Willensbildung und geordnete Verfahrensabläufe zu ermöglichen.
Auch wenn das niedersächsische Kommunalverfassungsrecht auch in Zukunft in Bewegung bleiben wird, so ist es für die tägliche Arbeit mit dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz doch gerade heute unentbehrlich, eine verlässliche Auslegungs- und Arbeitshilfe zu diesem Gesetz zu erhalten. Die 5. Auflage dieses Werks bietet sie.
Herausgegeben von Peter Blum, Direktor beim Abgeordnetenhaus Berlin a.D., zuvor Leiter der parlamentarischen Abteilung und Mitglied des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Niedersächsischen Landtag, und Prof. Dr. Hubert Meyer, Geschäftsführendes Präsidialmitglied des Niedersächsischen Landkreistages. Unterstützt werden sie von Herbert Freese, Beigeordneter beim Niedersächischen Landkreistag, Ministerialdirigent a.D. Bernd Häusler, zuvor Abteilungsleiter im Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport sowie Leiter der Kommunalabteilung des Hauses, Dr. Jörg Mielke, Chef der Niedersächsischen Staatskanzlei, Joachim Rose, Kämmerer der Gemeinde Wedemark, Dr. Joachim Schwind, Geschäftsführer beim Niedersächsischen Landkreistag, Dr. Thomas Smollich, Präsidenten des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und Präsident des Staatsgerichtshofs, Ministerialdirigent Dr. Christian Wefelmeier, Leiter der parlamentarischen Abteilung und Mitglied des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Niedersächsischen Landtag, und Prof. Holger Weidemann, Vizepräsident der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen a.D.a
Aktualisiert: 2022-11-10
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Seit der mit Wirkung vom 1.11.2011 in Kraft getretenen Zusammenfassung der niedersächsischen kommunalverfassungsrechtlichen Gesetze und Verordnungen zu einem einheitlichen Kommunalverfassungsgesetz haben die gesetzgeberischen Aktivitäten nicht nachgelassen.
Seit dem Erscheinen der 3. Auflage dieses Werkes im Frühjahr 2014 hatte sich der niedersächsische Gesetzgeber zunächst auf kleinere Korrekturen des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes beschränkt: Mit Gesetz vom 22.10.2014 wurde die in § 17 NKomVG enthaltene Verordnungsermächtigung modifiziert. Zwei Gesetze vom 16.12.2014 betrafen eine Verweisung in § 163 Abs. 4 Satz 1 NKomVG und eine Änderung des § 169 NKomVG über die Anwendung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich auf die Stadt Göttingen. Zwei Gesetze vom 12.11.2015 befassten sich zum einen wiederum mit § 169 NKomVG, der an die kommunale Neuordnung der Landkreise Göttingen und Osterode angepasst wurde (Berechnung der Schlüsselzuweisungen), zum anderen mit § 161 Nr. 2 Buchst. b NKomVG, der den besonderen Aufgabenkreis der Region Hannover im Bereich der Aufnahmeeinrichtungen und Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylberechtigte betrifft.
Gravierender und z. T. grundsätzlicher Natur sind die im Oktober 2016 vom Niedersächsischen Landtag beschlossenen Änderungen. Aus der Vielzahl von Änderungen sind insbesondere hervorzuheben:
– Die Ausweitung der Verpflichtung zur Bestellung einer hauptberuflichen Gleichstellungsbeauftragten auf alle Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern und die Erschwerung der Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten.
– Die Stärkung der direkten Bürgerbeteiligung, indem die zur Einreichung eines Bürgerbegehrens erforderlichen Anforderungen abgesenkt und besondere Beratungs- und Bekanntgabeverpflichtungen der Gemeinde eingeführt werden; Umwandlung der Bürgerbefragung in eine Einwohnerbefragung, die nun sämtliche Einwohner vom 14. Lebensjahr an einbezieht.
– Die Erleichterung von Film- und Tonaufnahmen aus öffentlichen Sitzungen der Vertretung für Zwecke der Berichterstattung.
– Die Aufhebung einengender Vorschriften für die wirtschaftliche Betätigung der Kommune.
Die nun vorliegende 4. Auflage dieses Werks erfasst diese und die weiteren Änderungen der Novelle ebenso wie die seit Erscheinen der 3. Auflage zu verzeichnende Fortentwicklung von Rechtsprechung und Literatur.
Peter Blum, Direktor beim Abgeordnetenhaus Berlin a. D., zuvor Leiter der parlamentarischen Abteilung und Mitglied des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Niedersächsischen Landtag, Ministerialdirigent Bernd Häusler, Abteilungsleiter im Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport, früherer Leiter der Kommunalabteilung des Hauses, Prof. Dr. Hubert Meyer, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Niedersächsischen Landkreistages. Unterstützt werden sie von Dr. Jörg Mielke, Chef der Niedersächsischen Staatskanzlei, Herbert Freese, Beigeordneter beim Niedersächischen Landkreistag, Dr. Joachim Schwind, Geschäftsführer beim Niedersächsischen Landkreistag, Joachim Rose, Kämmerer der Gemeinde Wedemark, Ministerialdirigent Dr. Christian Wefelmeier, Leiter der parlamentarischen Abteilung und Mitglied des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Niedersächsischen Landtag, und Prof. Holger Weidemann, Niedersächsisches Studieninstitut.
Aktualisiert: 2020-08-03
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Dieses Jahrbuch beschäftigt sich mit der Hiltenburg im Landkreis Göppingen, die Anfang des 16. Jahrhunderts zerstört und seither nicht wieder aufgebaut wurde. Weitere Themen sind der Göppinger Stadtbrand von 1782, archäologische Funde aus Gingen, kirchliche Objekte aus Ulm im 15. Jahrhundert, sowie weitere, historisch bedeutsame Orte und Ereignisse in Göppingen, Geslingen und dem Umland.
Aktualisiert: 2020-01-03
Autor:
Peter Blum,
Jürgen Christ,
Christoph Dowe,
Albrecht Ernst,
Karlfriedrich Gruber,
Jürgen Hilse,
Thilo Keierleber,
Ulrich Klein,
Christel Köhle-Hezinger,
Ulrich Kottmann,
Stefan Lang,
Peter Lecjaks,
Sönke Lorenz,
Matthias Ohm,
Uwe Rada,
Reinhard Rademacher,
Karl-Heinz Rueß,
Hans Schaal,
Roland Schweizer,
Bernhard Stille,
Wolfgang Stürner,
Guido Till,
Michael Weidenbacher,
Edgar Wolff,
Walter Ziegler
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Aktualisiert: 2008-11-12
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Das Buch zeichnet ein facettenreiches Bild der Geschichte und der besonderen Atmosphäre von Heidelbergs erstem modernen Friedhof. Er entstand 1844 im ehemaligen Weinbergsgelände weitab der Stadttore als eine 'anmutige Ruhestätte im Landschaftsgarten'. Gleichgültig, ob man die Lektüre zu Hause oder beim Gang über den Friedhof bevorzugt: In anschaulichen Beschreibungen wird die Vielfalt der Grabkultur des Heidelberger Bergfriedhofs deutlich, der zu den schönsten Begräbnisstätten Deutschlands zählt. – Symbiose von Landschaft, Geschichte und Kunst. Rund 200 Grabstätten stehen im Mittelpunkt der Betrachtung, ausgehend von der Zeit der Eröffnung des Friedhofs bis in unsere Tage. Vergangenes wird dabei nicht nur im Spiegel der Personengeschichte lebendig, sondern auch als Abbild städtischen Lebens im Auf und Ab der Geschichte. So erscheint der Bergfriedhof auch als eine Stätte des kulturellen Gedächtnisses unserer Stadt.
Dieser Ort des Erinnerns und des Gedenkens empfängt den Besucher mit der natürlichen Würde seiner einzigartigen Landschaft. Hier im Heidelberger Bergfriedhof berühren sich Himmel und Erde im Flügelschlag des Engels auf einer Insel im Fluss der Zeit.
Aktualisiert: 2022-06-09
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Der Heidelberger Heiliggeistpfarrer Hermann Maas (1877 – 1970): Sein Denken und Handeln als Retter vieler Juden und Judenchristen während der Zeit des Nationalsozialismus ist leider rühmlicher Einzelfall. Selbst innerhalb der Bekennenden Kirche. Mutig tritt Maas für verfolgte Juden ein. Er unterstützt sie, wo und wie er nur kann. Auch nach 1945 setzt er sein Engagement für Juden fort. Und 1950 folgt Maas als erster Deutscher überhaupt einer Einladung des
Staates Israel … Mit dem vorliegenden, auf breiter Quellenbasis angelegten Werk erarbeitet der Autor einen kritischen Umgang mit der Person Hermann Maas mit der Intention, ihn zu verstehen und seine Entscheidungen nachvollziehbar zu machen. Selbst ungeachtet in seinem Handeln erkennbarer Brüche und Diskrepanzen …
Aktualisiert: 2021-01-29
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Aktualisiert: 2019-07-29
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Im Werk "Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen" werden die Regelungen des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) praxisorientiert und kompetent kommentiert.
Der Kommentar beinhaltet neben der Kommentierung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) auch die Kommentierung zum Niedersächsischen Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG).
Zum 1. November 2011 ist das neue Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in Kraft getreten, das zwischenzeitlich mehrfach geändert wurde - zuletzt im September 2022. Eine erste umfassende Novellierung des NKomVG ist durch das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften sowie über Gebietsänderungen im Bereich des Hafens Wilhelmshaven vom 26.10.2016 erfolgt. Der Gesetzgeber hat damit drei politische Schwerpunkte verfolgt. Zum ersten wurde die Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragen gestärkt, die nunmehr auch wieder in Gemeinden ab 20.000 Einwohnern verpflichtend hauptamtlich tätig sein muss. Zum zweiten sind Erleichterungen bei Bürgerbegehren und -entscheiden vorgenommen worden, insbesondere wurde das notwendige Zustimmungsquorum für einen erfolgreichen Bürgerentscheid von 25 % auf 20 % abgesenkt. Drittens wurde die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen durch verschiedene Regelungen gestärkt. Im Oktober 2021 erfolgten weitere umfassende Änderungen des NKomVG, die zum 1. November 2021 in Kraft getreten sind. Der aktualisierte Gesetzestext ist Bestandteil des Werkes.
Der Praxis-Kommentar ist ein wichtiger und hilfreicher Ratgeber für alle Kommunalpolitiker, hauptamtlich Tätige in Gemeinden, Städten, Landkreisen, der Region Hannover, für Fraktionen, Verbände, Gerichte, Studieninstitute, (Fach-)Hochschulen und kommunale Unternehmen.
Die Autoren: Direktor beim Abgeordnetenhaus a.D. Peter Blum, Vors. Richter am Verwaltungsgericht Dr. Torsten Baumgarten, Beigeordneter beim Niedersächsischen Landkreistag Dipl. Vww. (FH) Herbert Freese, Regierungsdirektor Oliver Groseck, Stadtkämmerer Ekkehard Grunwald, Ministerialdirigent a.D. Bernd Häusler, Präsident des Niedersächsischen Landesrechnungshofs a. D. Richard Höptner, Regierungsrat Dr. Lutz Mehlhorn, Ministerialrat Dr. Andreas Menzel, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Niedersächsischen Landkreistags Prof. Dr. iur. Hubert Meyer, Chef der Niedersächsischen Staatskanzlei Dr. Jörg Mielke, Ministerialrat Dr. Dennis Miller, Gemeindekämmerer Joachim Rose, Geschäftsführer Niedersächsischer Landkreistag Dr. Joachim Schwind, Präsident des OVG Dr. Thomas Smollich, Ministerialdirigent Dr. Christian Wefelmeier, Ltd. Ministerialrat Jürgen Franke, Prof. Holger Weidemann.
"Zusammenfassend lässt sich sagen, dass dem Werk der Spagat zwischen wissenschaftlichem Anspruch und praktischem Nutzwert hervorragend gelingt. Der erfahrene Kommunalrechtler genau wie der neugewählte Hauptverwaltungsbeamte hat mit dem vorliegenden, den aktuellen Stand der Rechtsprechung wiedergebenden Kommentar ein hervorragendes Werkzeug für die korrekte Bearbeitung kommunalrechtlicher Problemstellungen an der Hand. Der Praktiker erhält ein logisch strukturiertes Werk, welches im Alltag des Lesers wertvolle Dienste leistet. Es führt für den Praktiker auf dem Gebiet des Kommunalrechts nach hiesiger Auffassung kein Weg an diesem Werk vorbei und sollte zur Grundausstattung der eigenen Bibliothek gehören. Nach meiner Meinung ist das Werk –gerade auch in Hinblick auf den angemessenen Kaufpreis – eine klare Kaufempfehlung."
Malte Schneider, Assessor des Rechts und Bürgermeister der Stadt Schöningen, 2019
Aktualisiert: 2022-12-02
Autor:
Torsten Baumgarten,
Peter Blum,
Jürgen Franke,
Herbert Freese,
Oliver Groseck,
Ekkehard Grunwald,
Bernd Häusler,
Richard Höptner,
Lutz Mehlhorn,
Andreas Menzel,
Hubert Meyer,
Jörg Mielke,
Joachim Rose,
Joachim Schwind,
Thomas Smollich,
Christian Wefelmeier,
Holger Weidemann
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Die Textausgabe "Kommunalverfassungsgesetze Niedersachsen" ist eine ebenso handliche wie unentbehrliche Grundlage für die praktische Arbeit in der Kommunalverwaltung.
Die Ausgabe enthält neben einer Einführung die Texte des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG).
Die informative Einführung gibt einen umfassenden Überblick über die Entwicklung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts seit den Vorgängerauflagen.
Sie wendet sich an alle ehrenamtlichen Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker, an die hauptamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Gemeinden, Samtgemeinden, Städten und Landkreisen, an Fraktionen, Verbände, Gerichte, Studieninstitute und kommunale Unternehmen und nicht zuletzt an alle interessierten Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen.
Peter Blum, Direktor a. D. bei dem Abgeordnetenhaus von Berlin, zuvor Leiter der parlamentarischen Abteilung sowie Mitglied des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beim Niedersächsischen Landtag, Bernd Häusler, Leiter der Abteilung IT-Sicherheit und –Infrastruktur, Geoinformation, VM im Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport sowie Dr. Alexander Götz, Leiter der Abteilung Kommunal- und Hoheitsangelegenheiten im Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport.
Aktualisiert: 2019-12-02
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Die Föderalismusreform hat umfassende Änderungen gebracht, die auch das Naturschutzrecht betreffen. Das "Niedersächsische Naturschutzrecht" zeigt die Verzahnung zwischen Bundes- und Landesrecht auf und kommentiert die Rechtsgrundlagen kompetent und ausführlich.
Im Rahmen der sog. Föderalismusreform I wurde die bis dahin bestehende Kompetenz des Bundes zum Erlass von Rahmenrecht auf dem Gebiet des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GG a. F.) durch eine Kompetenz des Bundes zur konkurrierenden Gesetzgebung abgelöst. Auf der Basis des neuen Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG hat der Bund das Bundesnaturschutzgesetz vom 29.7.2009 erlassen, das am 1.3.2010 in Kraft getreten ist.
Im Gegensatz zum früheren Rechtszustand gelten nun alle Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) unmittelbar. Soweit der Bundesgesetzgeber mit dem BNatSchG von seiner Kompetenz zur konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch gemacht hat, verbleiben den Ländern zwei Regelungskompetenzen:
1. Sie dürfen nach Maßgabe des BNatSchG (so z. B. in § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4, Abs. 5, § 15 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG) dessen Regelungen ergänzen.
2. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG erlaubt ihnen, vom BNatSchG abweichende Regelungen zu erlassen. Hat das Land eine gegenüber dem BNatSchG abweichende Regelung erlassen, so trifft Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG eine Regelung über das Konkurrenzverhältnis zwischen Bundes- und Landesrecht: Es gibt jedoch kein Abweichensrecht hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, des Rechts des Artenschutzes und des Meeresnaturschutzes.
3. Nach Art. 72 Abs. 1 GG haben im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Dieses Nicht-Tätigwerden kann sich ergeben
- aus einer ausdrücklichen Bestimmung oder,
- wenn die bundesrechtliche Regelung nicht erschöpfend ist.
Wegen der grundlegenden Änderung der Landeskompetenz hat der niedersächsische Gesetzgeber das Niedersächsische Naturschutzgesetz (NNatG) durch das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) abgelöst.
Mit Gesetz vom 22. September 2022 hat der niedersächsische Gesetzgeber das NAGBNatSchG in „Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)“ umbenannt. Eine Änderung des Regelungsinhalts ist damit nicht verbunden. Die Umbenennung ändert allerdings nichts an dem Umstand, dass es sich bei der Gesetzgebungsmaterie „Naturschutz und Landschaftspflege“ weiterhin um eine solche auf dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung handelt und den Ländern lediglich eine Abweichungskompetenz nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG zusteht.
Die praxisnahe Kommentierung unter Berücksichtigung von Rechtsprechung, Literatur und langjähriger Praxiserfahrung macht diesen Kommentar zu einem unersetzlichen Hilfsmittel für all diejenigen, die mit dem Naturschutzrecht in Niedersachsen zu tun haben.
Peter Blum ist Direktor bei dem Abgeordnetenhaus a.D., Dr. Carl-August Agena ist Ministerialrat a.D. und Irina Brüggeshemke ist Parlamentsrätin, Mitglied im Gesetzgebungs- und Beratungsdienst und stellv. Leiterin der parlamentarischen Abteilung beim Niedersächsischen Landtag.
"Die Kommentierung ist so - kurz gesagt - eine „juristische Fundgrube“ und von besonderem Wert nicht nur für den Landesvollzug, sondern auch für all jene, die in Niedersachsen mit Naturschutzfragen befasst sind. Sie ist einem breiten und nicht nur juristischen Leserkreis daher ausdrücklich zu empfehlen. Auch der Wissenschaft gibt die Kommentierung zahlreiche Anregungen, was deren Forschung über die gängige Praxis wie auch die mögliche Weiterentwicklung des Naturschutzrechtes betrifft."
(Dr. Ulrich Klein, Natur und Recht, Juni 2018)
Aktualisiert: 2023-04-19
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Hermann von Helmholtz (1821-1894) war der am höchsten bezahlte, am meisten hofierte und ausgezeichnete, sowie der vielseitigste Naturwissenschaftler im 19. Jh. Der Verfasser entwirft ein unterhaltsames Panorama von Helmholtz' Leben in Heidelberg (1858-1871). Nach dem Tod seiner ersten Frau erlebte er hier privat seine leidvollste, in der zweiten Ehe und mit der Geburt dreier weiterer Kinder seine glücklichste, als Forscher seine arbeitsreichste und produktivste Zeit. In der Heidelberger Zeit verlagerte sich sein Interesse von der Physiologie hin zur Physik. Zusammen mit R.W. Bunsen und G.R. Kirchhoff verschaffte Helmholtz der Universität Heidelberg internationale Geltung. Heidelberg und das Großherzogtum Baden dankten ihm dies durch vielerlei großzügige Ehrungen.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Aus Anlass der 50. Wiederkehr der Pogrom-Nacht vom 9. auf den 10. November 1938 fasste der Heidelberger Gemeinderat am 15. November 1988 den Beschluss, die „Geschichte der Heidelberger und ihrer jüdischen Mitbürger“ umfassend aufzuarbeiten und zu dokumentieren. Am Ende der Arbeiten sollte die Herausgabe eines wissenschaftlichen Anforderungen genügenden und die Geschichte der jüdischen Gemeinschaft in Heidelberg von ihren Anfängen bis ins 20. Jahrhundert umfassenden Sammelbandes stehen.
Das Forschungsprojekt erfolgte in Federführung des Stadtarchivs und mit Unterstützung eines ehrenamtlichen Beirats, der sich zusammensetzte aus Vertretern der Gemeinderatsfraktionen, der Jüdischen Kultusgemeinde, der Hochschule für Jüdische Studien und der Universität Heidelberg.
Aktualisiert: 2020-07-06
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Seit dem Ende des 19. Jh.s prägt der Bau des Schloss-Hotels durch seine herausgehobene Lage oberhalb des Heidelberger Schlosses das Stadtbild. Obschon früh auch als ein störender Fremdkörper empfunden, der – damals wie heute – Zeitgenossen zu polarisieren vermochte, so zählte das Hotel zusammen mit dem bereits 1919 niedergebrannten Hotel bzw. Sanatorium Bellevue viele Jahrzehnte lang zu den besten Adressen Heidelbergs, wo sich zahlreiche hochgestellte Persönlichkeiten aus der ganzen Welt ein Stelldichein gaben …
Diese erste wissenschaftliche Aufarbeitung der beiden Gebäude aus kunsthistorischer Sicht dokumentiert deren Baugeschichte bis zur aktuellen Umgestaltung. Sie lässt zugleich prominente Gäste Revue passieren und verdeutlicht den Stellenwert beider Beherbergungsbetriebe innerhalb des Heidelberger Hotelwesens.
Aktualisiert: 2021-01-29
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Verhandlungen des 65. Deutschen Juristentages Bonn 2004
Band I: Gutachten (Gesamtband)
Teil I: Wege zu besserer Gesetzgebung - sachverständige Beratung, Begründung, Folgeabschätzung und Wirkungskontrolle
Erstattet von Peter Blum
2004 160 Seiten. Kartoniert Euro 9,-
Für Richter, Rechtsanwälte, Hochschullehrer, Verwaltungen, Unternehmen, Verbände, Rechtspolitiker, Bibliotheken.
Aktualisiert: 2021-06-15
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Die vorliegende Biographie leistet einen gewichtigen Beitrag, um den bislang von der Forschung eher stiefmütterlich behandelten Heidelberger Stadtrat, badischen Landtagsabgeordneten und Innenminister Emil Maier vor dem Vergessen zu bewahren.
Durch die konsequente Herausarbeitung der vielfältigen Heidelberger Bezugspunkte gelingt es dem Autor, die Heidelberger Lebenswirklichkeit am Beginn des vergangenen Jahrhunderts, etwa im Umfeld der revolutionären Ereignisse des November 1918 oder anhand der Geschichte des städtischen Holzhofs, lebendig werden zu lassen.
Aktualisiert: 2022-03-03
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1919 erfolgt die Gründung der Josefine und Eduard von Portheim-Stiftung. Mit dem Stiftungsnamen ehren der wohlhabende Privatgelehrte Victor Goldschmidt und seine Ehefrau Leontine die Mutter des Stifters und den Vater der Stifterin. Stiftungszweck ist die Förderung von Wissenschaft und Kunst. 1921 erwirbt Goldschmidt das Palais Weimar, das in der Folge seine Sammlungen aufnimmt und damit den Gründungsbestand des noch heute existierenden Museums und den Sitz von Stiftung und Museum bildet. In den folgenden Jahren tätigen die Eheleute wiederholt erhebliche Zustiftungen.
1933 stirbt Goldschmidt und seine Witwe übernimmt an dessen Stelle den Kuratoriumsvorsitz. Doch dies bleibt ein Intermezzo; denn wegen ihrer jüdischen Herkunft ist die Stifterwitwe vermehrt Schikanen ausgesetzt. Unter dem Eindruck des im Zuge der Nürnberger Rassengesetze wachsenden Antisemitismus legt sie 1935 den Kuratoriumsvorsitz nieder. Doch schon weit früher werden die Geschicke der Stiftung zunehmend von anderen Stiftungsmitarbeitern und insbesondere von dem jeweiligen geschäftsführenden Kuratoriumsmitglied mitbestimmt – und das keineswegs mehr allein am Stifterwillen orientiert …
Aktualisiert: 2021-01-29
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Die Armut gehörte zu den drängendsten Problemen in dem von 1806 bis 1866 bestehenden Herzogtum Nassau. Auf Grund seiner einseitig agrarisch geprägten Wirtschaftsstruktur wur-de das partikularstaat¬liche Herzogtum von der ständigen Massenarmut des Pauperismus voll erfasst. Basierend auf den aktenkundigen Vorgängen (Bittschrif¬ten, staatliche Reaktionen und Initiativen), zeigt die Arbeit die staatlichen Bemühungen zur Steuerung der wirtschaft-lich¬-sozialen Probleme und bewertet sie im Hinblick auf ihre Ziel¬setzung und Wirkung.
Mit dem Armenpflegeedikt vom 19. Oktober 1816 erhielten die im neugegründeten Herzog-tum zusammengefassten Gebiete erstmalig eine grundlegende und einheitliche Organisation des Armenwesens. Die staatlichen Hilfen erreichten durchschnittlich nur zwei Prozent der Bevölkerung. Die äußerst begrenzten finanziellen Möglichkeiten des kleinen Herzogtums setzten der obrigkeitlichen Armenfürsorge in quantitativer wie qualitativer Hinsicht enge Grenzen. Daran gemessen sind die staatlichen Aktivitäten zur Verhinderung und Beseitigung der Armut als beachtlich einzustufen. Hervorzuheben sind zudem die flankierenden Maß-nahmen, z.B. der flächendeckend organisierte und für Arme kostenlose staatliche Gesund-heitsdienst sowie die aus der allgemeinen Armenfürsorge ausgegliederte eigenständige Wai-senfürsorge, die gleichfalls von den vielfältigen staatlichen Anstrengungen zur Eindämmung bzw. Linderung der Not zeugen.
Aktualisiert: 2019-02-23
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