Ziel der Arbeit war es, das Phänomen der gescheiterten Staaten, der so genannten Failed States einer völkerrechtlichen Gesamtbetrachtung zu unterziehen. Ausgehend von dem völkerrechtlichen Staatsbegriff, mussten hierzu im ersten Teil der Arbeit zunächst die Definitionsmerkmale sowie die Rechtspersönlichkeit des gescheiterten Staates untersucht werden, bevor in einem zweiten Teil die Rechtsfolgenseite sowie potentielle Reaktionsmöglichkeiten im Umgang mit Failed States erörtert werden konnten.
Als Parameter für eine völkerrechtliche Definition ließ sich über die Abwesenheit einer effektiven Staatsgewalt hinaus auch die Paralyse der Ausübung des inneren Selbstbestimmungsrechtes identifizieren. Erst wenn beide Merkmale kumulativ vorliegen, ist zu erwarten, dass ein Staat dauerhaft zur eigenständigen Reorganisation sowie zur Erfüllung seiner internationalen Verpflichtungen außerstande sein wird. Insbesondere Menschenrechtsschutzverträge entfalten unter diesen Umständen keinerlei Schutzwirkung, zumal sich Tendenzen einer Ausdehnung der menschenrechtlichen Verpflichtungen auf nichtstaatliche Akteure, wie sie im Failed State allein aktiv sind, gegenwärtig allenfalls de lege ferenda abzeichnen. Auch im Bereich des humanitären Völkerrechts findet allein der in dem gemeinsamen Artikel 3 der vier Genfer Konventionen enthaltene absolute humanitäre Minimumstandard Anwendung, wohingegen trotz erkennbaren failed state-spezifischen Implikationen die detaillierteren Vorschriften des Zweiten Zusatzprotokolls keine Schutzwirkung entfalten. Schließlich ließ sich auch eine Staatenverantwortlichkeit, entgegen verschiedenen, vor allem auf Artikel 9 des ILC Entwurfes basierenden Ansätzen in der Literatur, nicht begründen.
Im Lichte der Prinzipienkollision von Effektivitäts- und Kontinuitätsprinzip ließ sich die fortbestehende Rechtssubjektivität gescheiterter Staaten auf der Grundlage des Selbstbestimmungsrechtes als materiellem Kontinuitätskriterium herleiten. Ausgehend von der so begründeten souveränen Staatlichkeit auch gescheiterter Staaten, war allen Versuchen einer failed state-spezifischen Ausweitung der unilateralen Interventionsmöglichkeiten eine Absage zu erteilen. Die Untersuchung hat jedoch ergeben, dass auf Grundlage der definitorischen Charakteristika des Failed State die Einstufung des Phänomens als relevante Friedensbedrohung im Sinne von Artikel 39 der Charta im zulässigen Ermessenspielraum des Sicherheitsrates liegt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Ziel der Arbeit war es, das Phänomen der gescheiterten Staaten, der so genannten Failed States einer völkerrechtlichen Gesamtbetrachtung zu unterziehen. Ausgehend von dem völkerrechtlichen Staatsbegriff, mussten hierzu im ersten Teil der Arbeit zunächst die Definitionsmerkmale sowie die Rechtspersönlichkeit des gescheiterten Staates untersucht werden, bevor in einem zweiten Teil die Rechtsfolgenseite sowie potentielle Reaktionsmöglichkeiten im Umgang mit Failed States erörtert werden konnten.
Als Parameter für eine völkerrechtliche Definition ließ sich über die Abwesenheit einer effektiven Staatsgewalt hinaus auch die Paralyse der Ausübung des inneren Selbstbestimmungsrechtes identifizieren. Erst wenn beide Merkmale kumulativ vorliegen, ist zu erwarten, dass ein Staat dauerhaft zur eigenständigen Reorganisation sowie zur Erfüllung seiner internationalen Verpflichtungen außerstande sein wird. Insbesondere Menschenrechtsschutzverträge entfalten unter diesen Umständen keinerlei Schutzwirkung, zumal sich Tendenzen einer Ausdehnung der menschenrechtlichen Verpflichtungen auf nichtstaatliche Akteure, wie sie im Failed State allein aktiv sind, gegenwärtig allenfalls de lege ferenda abzeichnen. Auch im Bereich des humanitären Völkerrechts findet allein der in dem gemeinsamen Artikel 3 der vier Genfer Konventionen enthaltene absolute humanitäre Minimumstandard Anwendung, wohingegen trotz erkennbaren failed state-spezifischen Implikationen die detaillierteren Vorschriften des Zweiten Zusatzprotokolls keine Schutzwirkung entfalten. Schließlich ließ sich auch eine Staatenverantwortlichkeit, entgegen verschiedenen, vor allem auf Artikel 9 des ILC Entwurfes basierenden Ansätzen in der Literatur, nicht begründen.
Im Lichte der Prinzipienkollision von Effektivitäts- und Kontinuitätsprinzip ließ sich die fortbestehende Rechtssubjektivität gescheiterter Staaten auf der Grundlage des Selbstbestimmungsrechtes als materiellem Kontinuitätskriterium herleiten. Ausgehend von der so begründeten souveränen Staatlichkeit auch gescheiterter Staaten, war allen Versuchen einer failed state-spezifischen Ausweitung der unilateralen Interventionsmöglichkeiten eine Absage zu erteilen. Die Untersuchung hat jedoch ergeben, dass auf Grundlage der definitorischen Charakteristika des Failed State die Einstufung des Phänomens als relevante Friedensbedrohung im Sinne von Artikel 39 der Charta im zulässigen Ermessenspielraum des Sicherheitsrates liegt.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Ziel der Arbeit war es, das Phänomen der gescheiterten Staaten, der so genannten Failed States einer völkerrechtlichen Gesamtbetrachtung zu unterziehen. Ausgehend von dem völkerrechtlichen Staatsbegriff, mussten hierzu im ersten Teil der Arbeit zunächst die Definitionsmerkmale sowie die Rechtspersönlichkeit des gescheiterten Staates untersucht werden, bevor in einem zweiten Teil die Rechtsfolgenseite sowie potentielle Reaktionsmöglichkeiten im Umgang mit Failed States erörtert werden konnten.
Als Parameter für eine völkerrechtliche Definition ließ sich über die Abwesenheit einer effektiven Staatsgewalt hinaus auch die Paralyse der Ausübung des inneren Selbstbestimmungsrechtes identifizieren. Erst wenn beide Merkmale kumulativ vorliegen, ist zu erwarten, dass ein Staat dauerhaft zur eigenständigen Reorganisation sowie zur Erfüllung seiner internationalen Verpflichtungen außerstande sein wird. Insbesondere Menschenrechtsschutzverträge entfalten unter diesen Umständen keinerlei Schutzwirkung, zumal sich Tendenzen einer Ausdehnung der menschenrechtlichen Verpflichtungen auf nichtstaatliche Akteure, wie sie im Failed State allein aktiv sind, gegenwärtig allenfalls de lege ferenda abzeichnen. Auch im Bereich des humanitären Völkerrechts findet allein der in dem gemeinsamen Artikel 3 der vier Genfer Konventionen enthaltene absolute humanitäre Minimumstandard Anwendung, wohingegen trotz erkennbaren failed state-spezifischen Implikationen die detaillierteren Vorschriften des Zweiten Zusatzprotokolls keine Schutzwirkung entfalten. Schließlich ließ sich auch eine Staatenverantwortlichkeit, entgegen verschiedenen, vor allem auf Artikel 9 des ILC Entwurfes basierenden Ansätzen in der Literatur, nicht begründen.
Im Lichte der Prinzipienkollision von Effektivitäts- und Kontinuitätsprinzip ließ sich die fortbestehende Rechtssubjektivität gescheiterter Staaten auf der Grundlage des Selbstbestimmungsrechtes als materiellem Kontinuitätskriterium herleiten. Ausgehend von der so begründeten souveränen Staatlichkeit auch gescheiterter Staaten, war allen Versuchen einer failed state-spezifischen Ausweitung der unilateralen Interventionsmöglichkeiten eine Absage zu erteilen. Die Untersuchung hat jedoch ergeben, dass auf Grundlage der definitorischen Charakteristika des Failed State die Einstufung des Phänomens als relevante Friedensbedrohung im Sinne von Artikel 39 der Charta im zulässigen Ermessenspielraum des Sicherheitsrates liegt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Seit jeher haben Menschen Kriege geführt, und auch heute verursachen Konflikte wie etwa in Syrien, Libyen und Afghanistan immer wieder Tod, Elend und Zerstörung. Seit 1863 gibt es ein internationales Regelwerk – das humanitäre Völkerrecht –, welches darauf abzielt, der Gewalt auch im Krieg Grenzen zu setzen. Der vorliegende Band bietet eine umfassende Einführung in dieses Rechtsgebiet. Die Autoren beschreiben den Inhalt der humanitären Verpflichtungen unter Berücksichtigung aktueller Herausforderungen (Cyber Warfare, autonome Waffen etc.). Große Aufmerksamkeit wird auch den Verfahren zur Durchsetzung des Rechts in Konfliktsituationen gewidmet. Die Autoren sind ehemalige Mitarbeiter des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) und haben in verschiedenen Funktionen in Konfliktgebieten und im Genfer Hauptquartier gearbeitet.
Aktualisiert: 2023-03-01
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Seit jeher haben Menschen Kriege geführt, und auch heute verursachen Konflikte wie etwa in Syrien, Libyen und Afghanistan immer wieder Tod, Elend und Zerstörung. Seit 1863 gibt es ein internationales Regelwerk - das humanitäre Völkerrecht -, welches darauf abzielt, der Gewalt auch im Krieg Grenzen zu setzen. Der vorliegende Band bietet eine umfassende Einführung in dieses Rechtsgebiet. Die Autoren beschreiben den Inhalt der humanitären Verpflichtungen unter Berücksichtigung aktueller Herausforderungen (cyberwarfare, autonome Waffen etc.). Grosse Aufmerksamkeit wird auch den Verfahren zur Durchsetzung des Rechts in Konfliktsituationen gewidmet. Die Autoren sind ehemalige Mitarbeiter des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) und haben in verschiedenen Funktionen in Konfliktgebieten und im Genfer Hauptquartier gearbeitet.
Aktualisiert: 2020-12-28
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Zum Werk
Der Münchener Kommentar zum StGB erläutert in sechs Bänden das gesamte StGB und in drei weiteren Bänden zahlreiche, in der Praxis bedeutsame Teile des Nebenstrafrechts. Der Großkommentar stellt die modernen Entwicklungen des Strafrechts mit wissenschaftlicher Tiefe dar und legt dabei aber ein besonderes Augenmerk auf die Bedürfnisse der Praxis. Die präzise Darstellung der neuesten Rechtsprechung und Literatur, die verlässliche Auswertung beider und realitätsnahe Lösungsvorschläge zeichnen diesen Kommentar aus.
Es konnte ein außerordentlich kompetentes Autorenteam gewonnen werden, so dass dieser Großkommentar für jeden, der sich mit Strafrecht beschäftigt, ein Muss geworden ist.
Band 9 (neue Bandzählung) enthält eine Kommentierung zu den strafrechtlichen Normen des Waffenrechts (WaffG, KWKG, SprengG), Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes und Asylgesetzes, die in den gängigen ausländerrechtlichen Kommentaren meist allein aus verwaltungsrechtlicher Sicht kommentiert werden, sowie des StaatsangehörigkeitsG (StAG). Darüber hinaus werden das Wehrstrafgesetz sowie dessen Einführungsgesetz ausführlich dargestellt.
Ferner beinhaltet der Band eine ausführliche Kommentierung zum Völkerstrafgesetzbuch. Neben den Straftaten gegen das Völkerrecht (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen gegen Personen, gegen Eigentum und sonstige Rechte, gegen humanitäre Operationen und Embleme sowie Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden und Mittel der Kriegsführung u.a.) wird der Anwendungsbereich des Völkerstrafgesetzbuches sowie die Frage der Schuld bei Handeln auf Befehl ausführlich behandelt.
Vorteile auf einen Blickpräzise Darstellung der gesamten Rechtsprechung und Literaturpraxisorientierte Lösungsvorschlägewichtige Teile des Nebenstrafrechts
Zur Neuauflage
Die Neuauflage berücksichtigt die zahlreichen Gesetzesänderungen. insb. des Waffenrechts, sowie die neueste Rechtsprechung und Literatur.
Zielgruppe
Für Rechtsanwaltschaft, Staatsanwaltschaft und Richterschaft, die sich mit Strafrecht befassen.
Aktualisiert: 2023-04-04
Autor:
Kai Ambos,
Klaus Dau,
Knut Dörmann,
Volker Erb,
Hilde Farthofer,
Robin Geiß,
Jan Gericke,
Bernd Heinrich,
Florian Jeßberger,
Claus Kreß,
Milan Kuhli,
Martina Ludlei,
Christoph Safferling,
Jürgen Schäfer,
Christian Schmidt-Sommerfeld,
Thomas Weigend,
Gerhard Werle,
Andreas Zimmermann
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Nachdem sie die Hintergründe erfahren haben, machen sich Thomas Schwarz, Christine und Laura Parsto, Andaros und dessen Gefolgsleute auf die lange Reise, das Tarlot zu finden. Währenddessen züchtet sich der namenlose Killer eine Armee von höllischen Kreaturen und wächst zu einer immer größeren Gefahr heran, die nicht nur die Welt von Andaros bedroht. Doch er ist bei weitem nicht die einzige Gefahr in dieser geheimnisvollen Welt.
Aktualisiert: 2019-04-02
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Thomas Schwarz und seine Begleiter sind durch »Den Eingang« in eine fremde Welt gelangt, in der sie schon erwartet werden. Während sie sich aufmachen, mehr über die Hintergründe der mysteriösen Geschehnisse zu erfahren, versuchen sowohl die Regierungsbeamten wie auch Christines ehemaliger Mörder, die Flüchtenden zu finden. Diese ahnen bereits, dass mehr auf dem Spiel steht als nur ihr Leben.
Aktualisiert: 2019-04-02
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Als Thomas Schwarz ein junges Mädchen findet, das ihm erzählt, es sei vor einem Jahr gestorben, ändert sich für
ihn schlagartig alles. Fortan wird er von der Regierung gejagt und es geschehen mehr und mehr übersinnliche
Dinge, die nicht nur sein Leben bedrohen. Ihm bleibt
nichts anderes übrig, als die Gründe für diese mysteriösen Vorfälle aufzudecken, wissentlich, dass er sich damit in noch größere Gefahr begibt.
Aktualisiert: 2019-04-02
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Die Armee des Killers wird immer stärker und überzieht das Land mit Schrecken. Es scheint, als könne ihn nichts mehr davon abhalten, seine Schreckensherrschaft zu stärken und die Welten ins Chaos zu stürzen. Währenddessen sitzen Christine, Laura, Andaros und deren Freunde in einem tiefen Kerker, aus dem es kein Entkommen zu geben scheint. Die Zeit rennt davon und mit ihr die Hoffnung, die Welten vor ihrer Zerstörung zu retten.
Aktualisiert: 2019-04-02
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Als Thomas Schwarz ein junges Mädchen findet, das ihm erzählt, es sei vor einem Jahr gestorben, ändert sich für
ihn schlagartig alles. Fortan wird er von der Regierung gejagt und es geschehen mehr und mehr übersinnliche
Dinge, die nicht nur sein Leben bedrohen. Ihm bleibt
nichts anderes übrig, als die Gründe für diese mysteriösen Vorfälle aufzudecken, wissentlich, dass er sich damit in noch größere Gefahr begibt.
Aktualisiert: 2019-04-02
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Thomas Schwarz und seine Begleiter sind durch »Den Eingang« in eine fremde Welt gelangt, in der sie schon erwartet werden. Während sie sich aufmachen, mehr über die Hintergründe der mysteriösen Geschehnisse zu erfahren, versuchen sowohl die Regierungsbeamten wie auch Christines ehemaliger Mörder, die Flüchtenden zu finden. Diese ahnen bereits, dass mehr auf dem Spiel steht als nur ihr Leben.
Aktualisiert: 2019-04-02
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Nachdem sie die Hintergründe erfahren haben, machen sich Thomas Schwarz, Christine und Laura Parsto, Andaros und dessen Gefolgsleute auf die lange Reise, das Tarlot zu finden. Währenddessen züchtet sich der namenlose Killer eine Armee von höllischen Kreaturen und wächst zu einer immer größeren Gefahr heran, die nicht nur die Welt von Andaros bedroht. Doch er ist bei weitem nicht die einzige Gefahr in dieser geheimnisvollen Welt.
Aktualisiert: 2019-04-02
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Die Armee des Killers wird immer stärker und überzieht das Land mit Schrecken. Es scheint, als könne ihn nichts mehr davon abhalten, seine Schreckensherrschaft zu stärken und die Welten ins Chaos zu stürzen. Währenddessen sitzen Christine, Laura, Andaros und deren Freunde in einem tiefen Kerker, aus dem es kein Entkommen zu geben scheint. Die Zeit rennt davon und mit ihr die Hoffnung, die Welten vor ihrer Zerstörung zu retten.
Aktualisiert: 2019-04-02
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Die Armee des Killers wird immer stärker und überzieht das Land mit Schrecken. Es scheint, als könne ihn nichts mehr davon abhalten, seine Schreckensherrschaft zu stärken und die Welten ins Chaos zu stürzen. Währenddessen sitzen Christine, Laura, Andaros und deren Freunde in einem tiefen Kerker, aus dem es kein Entkommen zu geben scheint. Die Zeit rennt davon und mit ihr die Hoffnung, die Welten vor ihrer Zerstörung zu retten.
Aktualisiert: 2019-11-07
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Die Armee des Killers wird immer stärker und überzieht das Land mit Schrecken. Es scheint, als könne ihn nichts mehr davon abhalten, seine Schreckensherrschaft zu stärken und die Welten ins Chaos zu stürzen. Währenddessen sitzen Christine, Laura, Andaros und deren Freunde in einem tiefen Kerker, aus dem es kein Entkommen zu geben scheint. Die Zeit rennt davon und mit ihr die Hoffnung, die Welten vor ihrer Zerstörung zu retten.
Aktualisiert: 2019-04-29
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Nachdem sie die Hintergründe erfahren haben, machen sich Thomas Schwarz, Christine und Laura Parsto, Andaros und dessen Gefolgsleute auf die lange Reise, das Tarlot zu finden. Währenddessen züchtet sich der namenlose Killer eine Armee von höllischen Kreaturen und wächst zu einer immer größeren Gefahr heran, die nicht nur die Welt von Andaros bedroht. Doch er ist bei weitem nicht die einzige Gefahr in dieser geheimnisvollen Welt.
Aktualisiert: 2019-04-29
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Nachdem sie die Hintergründe erfahren haben, machen sich Thomas Schwarz, Christine und Laura Parsto, Andaros und dessen Gefolgsleute auf die lange Reise, das Tarlot zu finden. Währenddessen züchtet sich der namenlose Killer eine Armee von höllischen Kreaturen und wächst zu einer immer größeren Gefahr heran, die nicht nur die Welt von Andaros bedroht. Doch er ist bei weitem nicht die einzige Gefahr in dieser geheimnisvollen Welt.
Aktualisiert: 2019-11-07
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Thomas Schwarz und seine Begleiter sind durch »Den Eingang« in eine fremde Welt gelangt, in der sie schon erwartet werden. Während sie sich aufmachen, mehr über die Hintergründe der mysteriösen Geschehnisse zu erfahren, versuchen sowohl die Regierungsbeamten wie auch Christines ehemaliger Mörder, die Flüchtenden zu finden. Diese ahnen bereits, dass mehr auf dem Spiel steht als nur ihr Leben.
Aktualisiert: 2019-04-29
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Thomas Schwarz und seine Begleiter sind durch »Den Eingang« in eine fremde Welt gelangt, in der sie schon erwartet werden. Während sie sich aufmachen, mehr über die Hintergründe der mysteriösen Geschehnisse zu erfahren, versuchen sowohl die Regierungsbeamten wie auch Christines ehemaliger Mörder, die Flüchtenden zu finden. Diese ahnen bereits, dass mehr auf dem Spiel steht als nur ihr Leben.
Aktualisiert: 2019-11-07
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