Die bisher vertretenen strafrechtlichen Zurechnungskonzeptionen weisen das methodische Dilemma auf, daß die "naturalistischen" Entwürfe durch einen Mangel an rechtlicher Begründung, die "normativistischen" Ansätze hingegen durch einen Mangel an begrifflichen Kriterien gekennzeichnet sind. Die These von Volker Haas lautet, daß dieses methodische Dilemma nur überwunden werden kann, wenn man Abschied von der weiten Äquivalenztheorie nimmt und einen engen Kausalitätsbegriff des Bewirkens etabliert, der von vornherein durch seine normative Funktion begründet ist, die Reichweite subjektiver Rechte wie Leib, Leben oder Eigentum zu definieren. Volker Haas zeigt, daß die strafrechtliche Rechtsgutslehre und die mit ihr korrespondierende Normentheorie einem Denken in subjektiven Rechtspositionen nicht gerecht wird. Er entwickelt den von ihm für maßgeblich gehaltenen Kausalitätsbegriff am Beispiel des Abbruchs rettender Kausalverläufe, an dem er zugleich die Konsequenzen seiner Lehre für die strafrechtliche Haftungsbegründung vorführt. Abschließend analysiert Volker Haas die materiell-rechtlichen Aporien, die aus der Verkennung des Kausalitätsbegriffs und seiner normativen Funktion durch die anfangs dargestellten Zurechnungskonzeptionen resultieren.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Angesichts zunehmender Einzelkritik an der Tatherrschaftslehre besteht Anlass, ihre Theoriebildung im Ganzen kritisch zu beleuchten. Im ersten Teil analysiert daher der Autor eingehend den dogmatischen Ansatz der Tatherrschaftslehre und versucht, logische und axiologische Defizite aufzuzeigen. Im zweiten Teil der Untersuchung skizziert Volker Haas unter Einbeziehung der dogmatischen Tradition das Grundgerüst eines Beteiligungssystems, das nicht wie die Tatherrschaftslehre auf einem restriktiven Täter-, sondern auf einem restriktiven Tatbegriff aufbaut. Vor diesem Hintergrund erweisen sich mittelbare Täterschaft und Teilnahme in erster Linie als unterschiedliche Modi der Unrechtsbegründung. Insbesondere erweist sich die normative Notwendigkeit, wiederum zwischen dem Auftrag (mandatum) als Täterschaftsform und dem Rat (consilium) als Teilnahmeform zu unterscheiden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Angesichts zunehmender Einzelkritik an der Tatherrschaftslehre besteht Anlass, ihre Theoriebildung im Ganzen kritisch zu beleuchten. Im ersten Teil analysiert daher der Autor eingehend den dogmatischen Ansatz der Tatherrschaftslehre und versucht, logische und axiologische Defizite aufzuzeigen. Im zweiten Teil der Untersuchung skizziert Volker Haas unter Einbeziehung der dogmatischen Tradition das Grundgerüst eines Beteiligungssystems, das nicht wie die Tatherrschaftslehre auf einem restriktiven Täter-, sondern auf einem restriktiven Tatbegriff aufbaut. Vor diesem Hintergrund erweisen sich mittelbare Täterschaft und Teilnahme in erster Linie als unterschiedliche Modi der Unrechtsbegründung. Insbesondere erweist sich die normative Notwendigkeit, wiederum zwischen dem Auftrag (mandatum) als Täterschaftsform und dem Rat (consilium) als Teilnahmeform zu unterscheiden.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die bisher vertretenen strafrechtlichen Zurechnungskonzeptionen weisen das methodische Dilemma auf, daß die "naturalistischen" Entwürfe durch einen Mangel an rechtlicher Begründung, die "normativistischen" Ansätze hingegen durch einen Mangel an begrifflichen Kriterien gekennzeichnet sind. Die These von Volker Haas lautet, daß dieses methodische Dilemma nur überwunden werden kann, wenn man Abschied von der weiten Äquivalenztheorie nimmt und einen engen Kausalitätsbegriff des Bewirkens etabliert, der von vornherein durch seine normative Funktion begründet ist, die Reichweite subjektiver Rechte wie Leib, Leben oder Eigentum zu definieren. Volker Haas zeigt, daß die strafrechtliche Rechtsgutslehre und die mit ihr korrespondierende Normentheorie einem Denken in subjektiven Rechtspositionen nicht gerecht wird. Er entwickelt den von ihm für maßgeblich gehaltenen Kausalitätsbegriff am Beispiel des Abbruchs rettender Kausalverläufe, an dem er zugleich die Konsequenzen seiner Lehre für die strafrechtliche Haftungsbegründung vorführt. Abschließend analysiert Volker Haas die materiell-rechtlichen Aporien, die aus der Verkennung des Kausalitätsbegriffs und seiner normativen Funktion durch die anfangs dargestellten Zurechnungskonzeptionen resultieren.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Angesichts zunehmender Einzelkritik an der Tatherrschaftslehre besteht Anlass, ihre Theoriebildung im Ganzen kritisch zu beleuchten. Im ersten Teil analysiert daher der Autor eingehend den dogmatischen Ansatz der Tatherrschaftslehre und versucht, logische und axiologische Defizite aufzuzeigen. Im zweiten Teil der Untersuchung skizziert Volker Haas unter Einbeziehung der dogmatischen Tradition das Grundgerüst eines Beteiligungssystems, das nicht wie die Tatherrschaftslehre auf einem restriktiven Täter-, sondern auf einem restriktiven Tatbegriff aufbaut. Vor diesem Hintergrund erweisen sich mittelbare Täterschaft und Teilnahme in erster Linie als unterschiedliche Modi der Unrechtsbegründung. Insbesondere erweist sich die normative Notwendigkeit, wiederum zwischen dem Auftrag (mandatum) als Täterschaftsform und dem Rat (consilium) als Teilnahmeform zu unterscheiden.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Zum Werk
Die Festschrift "Strafrecht in Deutschland und Europa" zu Ehren des Heidelberger Strafrechtlers Prof. Dr. Dr. h.c. Gerhard Dannecker behandelt in sieben Kapiteln und 67 Beiträgen aktuelle Themen und Fallgestaltungen des deutschen und europäischen Strafrechts. Die Autorinnen und Autoren widmen sich zunächst dem allgemeinen Strafrecht und dem Verfassungsrecht. Es werden verschiedene Themen aus dem (europäischen) Wirtschafts- und Steuerstrafrecht beleuchtet. Weitere Kapitel befassen sich mit dem Verbandssanktionen- und Verbandsstrafrecht sowie dem Medizin(-straf-)recht. Schließlich beleuchten die Autorinnen und Autoren Fragen aus dem Strafprozessrecht, der Strafverteidigung, dem Rechtshilferecht und dem Abschöpfungsrecht.
Zielgruppe
Für Strafrechtslehrerinnen und Strafrechtslehrer, Universitäts- und Hochschulprofessorinnen und -professoren, Bibliotheken und Interessierte.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Zum Werk
Dieser Kommentar greift die modernen Entwicklungen des Strafrechts auf, stellt sie prägnant und wissenschaftlich fundiert dar und bietet dem Leser praxisnahe Lösungen an. Er gibt Auskunft über den Stand der Rechtsprechung, wertet die Literatur zuverlässig aber nicht überfrachtend aus und widmet sich besonders den Bedürfnissen der Rechtspraxis.
Das Werk kommentiert das gesamte Strafgesetzbuch, wobei die Wirtschaftsdelikte einen Schwerpunkt bilden.
Vorteile auf einen Blick
- beschränkt sich auf das Wesentliche
- praxisnah
- mit allen StGB-Änderungen dieser Legislaturperiode
Zur Neuauflage
Die Neuauflage beinhaltet bereits umfassend das neue Sexualstrafrecht, das Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels und alle anderen Änderungen des StGB, wie z.B. zur Strafbarkeit von Sportwettbetrug, zum Wohnungseinbruchsdiebstahl sowie das Gesetz zur Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr und zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch.
Zielgruppe
Für Rechtsanwälte, Fachanwälte für Strafrecht, Strafrichter am AG, LG, OLG, BGH, Wissenschaftler, die sich mit Strafrecht befassen.
Aktualisiert: 2023-04-04
Autor:
Karsten Altenhain,
Denis Basak,
Christian Becker,
Marcus Bergmann,
Heike Bußmann,
Frank Dietmeier,
Lutz Eidam,
Armin Engländer,
Ralf Eschelbach,
Lennart Fleckenstein,
Karsten Gaede,
Philipp Gehrmann,
Volker Haas,
Martin Heger,
Simon Henrichs,
Milan Kuhli,
Stefan Maier,
Holger Matt,
Ali B. Norouzi,
Anneke Petzsche,
Joachim Renzikowski,
Felix Rettenmaier,
Christoph Safferling,
Frank Saliger,
Jens Schmidt,
Christian Schroeder,
Stefan Sinner,
Christopher Wietz,
Justina Zlobinski
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Die bisher vertretenen strafrechtlichen Zurechnungskonzeptionen weisen das methodische Dilemma auf, daß die "naturalistischen" Entwürfe durch einen Mangel an rechtlicher Begründung, die "normativistischen" Ansätze hingegen durch einen Mangel an begrifflichen Kriterien gekennzeichnet sind. Die These von Volker Haas lautet, daß dieses methodische Dilemma nur überwunden werden kann, wenn man Abschied von der weiten Äquivalenztheorie nimmt und einen engen Kausalitätsbegriff des Bewirkens etabliert, der von vornherein durch seine normative Funktion begründet ist, die Reichweite subjektiver Rechte wie Leib, Leben oder Eigentum zu definieren. Volker Haas zeigt, daß die strafrechtliche Rechtsgutslehre und die mit ihr korrespondierende Normentheorie einem Denken in subjektiven Rechtspositionen nicht gerecht wird. Er entwickelt den von ihm für maßgeblich gehaltenen Kausalitätsbegriff am Beispiel des Abbruchs rettender Kausalverläufe, an dem er zugleich die Konsequenzen seiner Lehre für die strafrechtliche Haftungsbegründung vorführt. Abschließend analysiert Volker Haas die materiell-rechtlichen Aporien, die aus der Verkennung des Kausalitätsbegriffs und seiner normativen Funktion durch die anfangs dargestellten Zurechnungskonzeptionen resultieren.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Der deutsche Strafprozess zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass zwar das Verfahren durch die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsorgan in das Stadium der Hauptverhandlung gelangt, dass es aber nach ihrer Eröffnung Aufgabe des Gerichts ist, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Bei der Festsetzung der Strafe unterliegt es keinen Bindungen an die Anträge der anderen Prozessbeteiligten. Die Staatsanwaltschaft kann daher die Anklage in der Hauptverhandlung nicht rechtswirksam vertreten und übt somit in diesem Verfahrensabschnitt lediglich die Rolle eines Gesetzeswächters aus. Die daher nicht zu leugnende Tatsache, dass das reformierte Strafverfahren die Inquisitionsmaxime nicht vollständig überwunden hat, beruht historisch zum einen auf einem fortwirkenden quasi-absolutistischen Souveränitätsverständnis, mit dem ein wirklicher Rechtsstreit zwischen Untertan und Staat sowie wirkliche Kontrolle der Exekutive durch Gerichte als unbeteiligte Dritte nicht zu vereinbaren gewesen wäre. Zum anderen wurde der Strafrichter wiederum als Sachwalter einer sittlich oder sogar religiös begründeten absoluten Strafgerechtigkeit qualifiziert. Da beide Gründe heute unter der Herrschaft des Grundgesetzes ihre Gültigkeit verloren haben, untersucht Volker Haas abschließend, ob nicht die Hauptverhandlung als Parteiprozess ausgestaltet werden müsste, in dem der Staat sein Strafrecht gegenüber dem Angeklagten, der Angeklagte aber auch seine subjektiven Grundrechte gegenüber dem Staat vor einem neutralen Gericht durchsetzen kann.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Angesichts zunehmender Einzelkritik an der Tatherrschaftslehre besteht Anlass, ihre Theoriebildung im Ganzen kritisch zu beleuchten. Im ersten Teil analysiert daher der Autor eingehend den dogmatischen Ansatz der Tatherrschaftslehre und versucht, logische und axiologische Defizite aufzuzeigen. Im zweiten Teil der Untersuchung skizziert Volker Haas unter Einbeziehung der dogmatischen Tradition das Grundgerüst eines Beteiligungssystems, das nicht wie die Tatherrschaftslehre auf einem restriktiven Täter-, sondern auf einem restriktiven Tatbegriff aufbaut. Vor diesem Hintergrund erweisen sich mittelbare Täterschaft und Teilnahme in erster Linie als unterschiedliche Modi der Unrechtsbegründung. Insbesondere erweist sich die normative Notwendigkeit, wiederum zwischen dem Auftrag (mandatum) als Täterschaftsform und dem Rat (consilium) als Teilnahmeform zu unterscheiden.
Aktualisiert: 2023-04-15
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