Erlaubte Vorteilsannahme – §§ 331 StGB, 70 BBG, 10 BAT.

Erlaubte Vorteilsannahme – §§ 331 StGB, 70 BBG, 10 BAT. von Hardtung,  Bernhard
§ 331 Abs. 3 StGB ist eine unauffällige Norm. Sie hilft demjenigen Amtsträger, der einen Vorteil als Gegenleistung für eine Diensthandlung annimmt und damit den Straftatbestarid des § 331 Abs. 1 StGB erfüllt. Sie gewährt ihm regelmäßig dann Straffreiheit, wenn seine Tat behördlich genehmigt wird. Diese zunächst so unscheinbare Regelung entpuppt sich bei näherem Zusehen als verwirrend und problematisch. Denn in den Beamtengesetzen und Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes existieren ganz ähnlich Vorschriften, in denen die Vorteilsannahme ebenfalls verboten ist und genehmigt werden kann. Dieser Ähnlichkeit im Großen stehen zahlreiche Abweichungen im Detail gegenüber, die auf den ersten Blick dazu führen können, daß eine Vorteilsannahme beamtenrechtlich erlaubt, strafrechtlich aber verboten ist. Eine derart "gespaltene" Rechtslage wirft die Frage auf, ob eine Harmonisierung der Normen geboten ist. Der Autor des vorliegenden Werkes vergleicht die maßgeblichen Vorschriften. Dabei fragt er vor allem nach der rechtfertigenden Wirkung einer rechtswidrigen Genehmigung und nach den Besonderheiten einer nachträglichen Genehmigung, von der § 331 Abs. 3 StGB spricht. Sein Ziel ist es zu zeigen, wie die aufgeworfenen Probleme gelöst werden können und daß dabei auf das vorhandene dogmatische Instrumentarium zurückgegriffen werden kann.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Erlaubte Vorteilsannahme – §§ 331 StGB, 70 BBG, 10 BAT.

Erlaubte Vorteilsannahme – §§ 331 StGB, 70 BBG, 10 BAT. von Hardtung,  Bernhard
§ 331 Abs. 3 StGB ist eine unauffällige Norm. Sie hilft demjenigen Amtsträger, der einen Vorteil als Gegenleistung für eine Diensthandlung annimmt und damit den Straftatbestarid des § 331 Abs. 1 StGB erfüllt. Sie gewährt ihm regelmäßig dann Straffreiheit, wenn seine Tat behördlich genehmigt wird. Diese zunächst so unscheinbare Regelung entpuppt sich bei näherem Zusehen als verwirrend und problematisch. Denn in den Beamtengesetzen und Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes existieren ganz ähnlich Vorschriften, in denen die Vorteilsannahme ebenfalls verboten ist und genehmigt werden kann. Dieser Ähnlichkeit im Großen stehen zahlreiche Abweichungen im Detail gegenüber, die auf den ersten Blick dazu führen können, daß eine Vorteilsannahme beamtenrechtlich erlaubt, strafrechtlich aber verboten ist. Eine derart "gespaltene" Rechtslage wirft die Frage auf, ob eine Harmonisierung der Normen geboten ist. Der Autor des vorliegenden Werkes vergleicht die maßgeblichen Vorschriften. Dabei fragt er vor allem nach der rechtfertigenden Wirkung einer rechtswidrigen Genehmigung und nach den Besonderheiten einer nachträglichen Genehmigung, von der § 331 Abs. 3 StGB spricht. Sein Ziel ist es zu zeigen, wie die aufgeworfenen Probleme gelöst werden können und daß dabei auf das vorhandene dogmatische Instrumentarium zurückgegriffen werden kann.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Erlaubte Vorteilsannahme – §§ 331 StGB, 70 BBG, 10 BAT.

Erlaubte Vorteilsannahme – §§ 331 StGB, 70 BBG, 10 BAT. von Hardtung,  Bernhard
§ 331 Abs. 3 StGB ist eine unauffällige Norm. Sie hilft demjenigen Amtsträger, der einen Vorteil als Gegenleistung für eine Diensthandlung annimmt und damit den Straftatbestarid des § 331 Abs. 1 StGB erfüllt. Sie gewährt ihm regelmäßig dann Straffreiheit, wenn seine Tat behördlich genehmigt wird. Diese zunächst so unscheinbare Regelung entpuppt sich bei näherem Zusehen als verwirrend und problematisch. Denn in den Beamtengesetzen und Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes existieren ganz ähnlich Vorschriften, in denen die Vorteilsannahme ebenfalls verboten ist und genehmigt werden kann. Dieser Ähnlichkeit im Großen stehen zahlreiche Abweichungen im Detail gegenüber, die auf den ersten Blick dazu führen können, daß eine Vorteilsannahme beamtenrechtlich erlaubt, strafrechtlich aber verboten ist. Eine derart "gespaltene" Rechtslage wirft die Frage auf, ob eine Harmonisierung der Normen geboten ist. Der Autor des vorliegenden Werkes vergleicht die maßgeblichen Vorschriften. Dabei fragt er vor allem nach der rechtfertigenden Wirkung einer rechtswidrigen Genehmigung und nach den Besonderheiten einer nachträglichen Genehmigung, von der § 331 Abs. 3 StGB spricht. Sein Ziel ist es zu zeigen, wie die aufgeworfenen Probleme gelöst werden können und daß dabei auf das vorhandene dogmatische Instrumentarium zurückgegriffen werden kann.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch Bd. 4: §§ 185-262

Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch Bd. 4: §§ 185-262 von Altenhain,  Karsten, Brunhöber,  Beatrice, Cierniak,  Jürgen, Cramer,  Steffen, Erb,  Volker, Gericke,  Jan, Graf,  Jürgen-Peter, Hardtung,  Bernhard, Hohmann,  Olaf, Ludlei,  Martina, Maier,  Stefan, Neuheuser,  Stephan, Niehaus,  Holger, Pegel,  Christian, Regge,  Philipp, Renzikowski,  Joachim, Sander,  Günther M., Schäfer,  Jürgen, Schmitz,  Roland, Schneider,  Hartmut, Sinn,  Arndt, Wieck-Noodt,  Brunhild, Wörner,  Liane
Vorteile auf einen Blickpräzise Darstellung der gesamten Rechtsprechung und Literaturpraxisorientierte Lösungsvorschlägewichtige Teile des Nebenstrafrechts Zur Neuauflage von Band 4 In der 4. Auflage wird erneut die gesamte Kommentierung umfassend aktualisiert. Insbesondere das Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch und das BVerfG-Urteil zu § 217 StGB (Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) werden ausführlich dargestellt. Zielgruppe Für Rechtsanwaltschaft, Staatsanwaltschaft und Richterschaft, die sich mit Strafrecht befassen.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch Bd. 1: §§ 1-37

Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch Bd. 1: §§ 1-37 von Ambos,  Kai, Duttge,  Gunnar, Erb,  Volker, Freund,  Georg, Gazeas,  Nikolaos, Hardtung,  Bernhard, Heintschel-Heinegg,  Bernd von, Hoffmann-Holland,  Klaus, Kulhanek,  Tobias, Müssig,  Bernd, Radtke,  Henning, Schäfer,  Jürgen, Scheinfeld,  Jörg, Schlehofer,  Horst, Schmitz,  Roland, Streng,  Franz
Zum Werk Der Münchener Kommentar zum StGB erläutert in sechs Bänden das gesamte StGB und in drei weiteren Bänden zahlreiche, in der Praxis bedeutsame Teile des Nebenstrafrechts. Der Großkommentar stellt die modernen Entwicklungen des Strafrechts mit wissenschaftlicher Tiefe dar und legt dabei aber ein besonderes Augenmerk auf die Bedürfnisse der Praxis. Die präzise Darstellung der neuesten Rechtsprechung und Literatur, die verlässliche Auswertung beider und realitätsnahe Lösungsvorschläge zeichnen diesen Kommentar aus. Es konnte ein außerordentlich kompetentes Autorenteam gewonnen werden, so dass dieser Großkommentar für jeden, der sich mit Strafrecht beschäftigt, ein Muss geworden ist. Band 1 umfasst die ersten beiden Abschnitte des Allgemeinen Teils, also Geltungsbereich, Unterlassen, Irrtum, Schuldunfähigkeit, Versuch, Täterschaft und Teilnahme, Notwehr und Notstand. Vorteile auf einen Blickpräzise Darstellung der gesamten Rechtsprechung und Literaturpraxisorientierte Lösungsvorschlägewichtige Teile des Nebenstrafrechts Zur Neuauflage von Band 1 In der 4. Auflage wird erneut die gesamte Kommentierung umfassend aktualisiert und dabei insbesondere die neue Literatur und Rechtsprechung ausführlich eingearbeitet. Besonders intensiv wurden die Themenbereiche Vorsatz, Fahrlässigkeit, Irrtum sowie Täterschaft und Teilnahme überarbeitet. Zielgruppe Für Rechtsanwälte, Staatsanwälte und Richter, die sich mit Strafrecht befassen.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Erlaubte Vorteilsannahme – §§ 331 StGB, 70 BBG, 10 BAT.

Erlaubte Vorteilsannahme – §§ 331 StGB, 70 BBG, 10 BAT. von Hardtung,  Bernhard
§ 331 Abs. 3 StGB ist eine unauffällige Norm. Sie hilft demjenigen Amtsträger, der einen Vorteil als Gegenleistung für eine Diensthandlung annimmt und damit den Straftatbestarid des § 331 Abs. 1 StGB erfüllt. Sie gewährt ihm regelmäßig dann Straffreiheit, wenn seine Tat behördlich genehmigt wird. Diese zunächst so unscheinbare Regelung entpuppt sich bei näherem Zusehen als verwirrend und problematisch. Denn in den Beamtengesetzen und Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes existieren ganz ähnlich Vorschriften, in denen die Vorteilsannahme ebenfalls verboten ist und genehmigt werden kann. Dieser Ähnlichkeit im Großen stehen zahlreiche Abweichungen im Detail gegenüber, die auf den ersten Blick dazu führen können, daß eine Vorteilsannahme beamtenrechtlich erlaubt, strafrechtlich aber verboten ist. Eine derart "gespaltene" Rechtslage wirft die Frage auf, ob eine Harmonisierung der Normen geboten ist. Der Autor des vorliegenden Werkes vergleicht die maßgeblichen Vorschriften. Dabei fragt er vor allem nach der rechtfertigenden Wirkung einer rechtswidrigen Genehmigung und nach den Besonderheiten einer nachträglichen Genehmigung, von der § 331 Abs. 3 StGB spricht. Sein Ziel ist es zu zeigen, wie die aufgeworfenen Probleme gelöst werden können und daß dabei auf das vorhandene dogmatische Instrumentarium zurückgegriffen werden kann.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch Bd. 1: §§ 1-37

Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch Bd. 1: §§ 1-37 von Ambos,  Kai, Duttge,  Gunnar, Erb,  Volker, Freund,  Georg, Hardtung,  Bernhard, Hechtl,  Helene, Heintschel-Heinegg,  Bernd von, Hoffmann-Holland,  Klaus, Joecks,  Wolfgang, Miebach,  Klaus, Müssig,  Bernd, Radtke,  Henning, Schlehofer,  Horst, Schmitz,  Roland, Streng,  Franz
Vorteile auf einen Blick - präzise Darstellung der gesamten Rechtsprechung und Literatur - praxisorientierte Lösungsvorschläge - wichtige Teile des Nebenstrafrechts Zur Neuauflage von Band 1 In der 3. Auflage wird erneut die gesamte Kommentierung umfassend aktualisiert und dabei insbesondere die neue Literatur und Rechtsprechung ausführlich eingearbeitet. Das 48. und das 49. Strafrechtsänderungsgesetz und das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption sind intensiv eingearbeitet. Zielgruppe Für Rechtsanwälte, Staatsanwälte und Richter, die sich mit Strafrecht befassen.
Aktualisiert: 2020-06-12
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Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch / Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch Bd. 4: §§ 185-262

Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch / Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch Bd. 4: §§ 185-262 von Altenhain,  Karsten, Brunhöber,  Beatrice, Cierniak,  Jürgen, Cramer,  Steffen, Gericke,  Jan, Graf,  Jürgen-Peter, Gropp,  Walter, Hardtung,  Bernhard, Hohmann,  Olaf, Joecks,  Wolfgang, Ludlei,  Martina, Maier,  Stefan, Miebach,  Klaus, Neuheuser,  Stephan, Niehaus,  Holger, Pegel,  Christian, Regge,  Philipp, Renzikowski,  Joachim, Sander,  Günther M., Schmitz,  Roland, Schneider,  Hartmut, Sinn,  Arndt, Wieck-Noodt,  Brunhild
Vorteile auf einen Blick - präzise Darstellung der gesamten Rechtsprechung und Literatur - realitätsnahe Lösungsvorschläge - wichtige Teile des Nebenstrafrechts Zur Neuauflage von Band 4 In der 3. Auflage wird erneut die gesamte Kommentierung aktualisiert. Neben allen Gesetzesänderungen finden aktuell das Gesetz zur Einführung einer Speicherfrist und das Gesetz der Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung besondere Beachtung. Die Reform des Menschenhandels und des Stalking ist eingearbeitet. Ebenfalls bereits berücksichtigt sind die neuen Regeln zum Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244 StGB) und zum Schutz von Geheimnissen bei der Mitwirkung Drutter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen (§ 203 StGB). Zielgruppe Für Rechtsanwälte, Staatsanwälte und Richter, die sich mit Strafrecht befassen.
Aktualisiert: 2021-03-10
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Examinatorium Strafrecht AT

Examinatorium Strafrecht AT von Hardtung,  Bernhard, Putzke,  Holm
Zum Werk Dieses Buch behandelt den gesamten Allgemeinen Teil des Strafrechts, soweit er Pflichtstoff der Ersten Juristischen Staatsprüfung ist. Es richtet sich an Studierende, die am Anfang ihres Studiums stehen, den Stoff in der Mitte des Studiums tiefer verstehen möchten oder den Stoff für das Examen lernen bzw. wiederholen wollen. Vorteile auf einen Blick - systematische und studiengerechte Darstellung des Allgemeinen Teils des Strafrechts - ideal für den Einstieg ins Strafrecht, aber auch zur raschen Wiederholung - Strukturen kommen vor den Feinheiten und das Klare vor dem Fraglichen - Heranführung der Meinungen und Argumente möglichst nahe an das Gesetz und die Auslegungsregeln der Methodenlehre - zahlreiche Fälle veranschaulichen die Theorie - bei besonderen Streitfragen: ausführliche Hinweise dazu, wie man sie am besten in einem Gutachten behandelt. Zielgruppe Für Studierende.
Aktualisiert: 2023-04-04
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