In Frankreich existiert seit dem Jahr 1994 eine Rechtsform bislang unbekannten Typs: Die Société par actions simplifiée (SAS). Mit ihr befaßt sich die von Christoph Hirschmann vorgelegte Arbeit. Sie enthält eine umfangreiche Darstellung des Rechts der SAS und ist unterteilt in einen das nationale Recht der SAS darstellenden und in einen europäischen Teil. Zunächst arbeitet Hirschmann die dogmatischen Grundlagen der SAS heraus und ordnet diese Rechtsform systematisch in das französische Gesellschaftsrecht ein. Dabei zeigt sich, daß es sich bei der SAS um eine Mischform aus Kapitalgesellschaft und personalisierter ("intuitus personae") Gesellschaft handelt. Die Einführung dieser neuen Rechtsform beruhte auf einer weitreichenden Unzufriedenheit von Praxis und Wissenschaft über die Starre des geltenden Gesellschaftsrechts, insbesondere was die Gründung gemeinsamer Tochtergesellschaften und die Bildung von Holdingstrukturen betrifft. Diese Tatsache arbeitet Hirschmann mit einer Darstellung der bis 1994 bestehenden Möglichkeiten, unternehmenspolitische Ziele zu verwirklichen, auf. Es folgt die Darstellung des Binnenrechts der SAS, dessen Besonderheit in der weitreichenden Gestaltungsfreiheit der Satzungsgeber liegt. In europarechtlicher Hinsicht geht der Autor der Frage nach, ob die europäischen gesellschaftsrechtlichen Richtlinien der Schaffung neuer Rechtsformen wie der SAS (oder auch der deutschen Partnerschaft) entgegenstehen. Die besondere Brisanz dieser Frage liegt darin, daß der französische Gesetzgeber mit der SAS eine Rechtsform "im Nähebereich" dieser Richtlinien geschaffen hat und sie so deren Anwendbarkeit zu entziehen sucht.
Hirschmann gelangt zu dem Ergebnis, daß es den nationalen Gesetzgebern grundsätzlich nicht verwehrt ist, neue Rechtsformen - auch im Nähebereich der Richtlinien - zu schaffen. Eine Grenze bildet allerdings die "Lehre von der Umgehung von Richtlinien".
Aktualisiert: 2023-06-15
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In Frankreich existiert seit dem Jahr 1994 eine Rechtsform bislang unbekannten Typs: Die Société par actions simplifiée (SAS). Mit ihr befaßt sich die von Christoph Hirschmann vorgelegte Arbeit. Sie enthält eine umfangreiche Darstellung des Rechts der SAS und ist unterteilt in einen das nationale Recht der SAS darstellenden und in einen europäischen Teil. Zunächst arbeitet Hirschmann die dogmatischen Grundlagen der SAS heraus und ordnet diese Rechtsform systematisch in das französische Gesellschaftsrecht ein. Dabei zeigt sich, daß es sich bei der SAS um eine Mischform aus Kapitalgesellschaft und personalisierter ("intuitus personae") Gesellschaft handelt. Die Einführung dieser neuen Rechtsform beruhte auf einer weitreichenden Unzufriedenheit von Praxis und Wissenschaft über die Starre des geltenden Gesellschaftsrechts, insbesondere was die Gründung gemeinsamer Tochtergesellschaften und die Bildung von Holdingstrukturen betrifft. Diese Tatsache arbeitet Hirschmann mit einer Darstellung der bis 1994 bestehenden Möglichkeiten, unternehmenspolitische Ziele zu verwirklichen, auf. Es folgt die Darstellung des Binnenrechts der SAS, dessen Besonderheit in der weitreichenden Gestaltungsfreiheit der Satzungsgeber liegt. In europarechtlicher Hinsicht geht der Autor der Frage nach, ob die europäischen gesellschaftsrechtlichen Richtlinien der Schaffung neuer Rechtsformen wie der SAS (oder auch der deutschen Partnerschaft) entgegenstehen. Die besondere Brisanz dieser Frage liegt darin, daß der französische Gesetzgeber mit der SAS eine Rechtsform "im Nähebereich" dieser Richtlinien geschaffen hat und sie so deren Anwendbarkeit zu entziehen sucht.
Hirschmann gelangt zu dem Ergebnis, daß es den nationalen Gesetzgebern grundsätzlich nicht verwehrt ist, neue Rechtsformen - auch im Nähebereich der Richtlinien - zu schaffen. Eine Grenze bildet allerdings die "Lehre von der Umgehung von Richtlinien".
Aktualisiert: 2023-05-15
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In Frankreich existiert seit dem Jahr 1994 eine Rechtsform bislang unbekannten Typs: Die Société par actions simplifiée (SAS). Mit ihr befaßt sich die von Christoph Hirschmann vorgelegte Arbeit. Sie enthält eine umfangreiche Darstellung des Rechts der SAS und ist unterteilt in einen das nationale Recht der SAS darstellenden und in einen europäischen Teil. Zunächst arbeitet Hirschmann die dogmatischen Grundlagen der SAS heraus und ordnet diese Rechtsform systematisch in das französische Gesellschaftsrecht ein. Dabei zeigt sich, daß es sich bei der SAS um eine Mischform aus Kapitalgesellschaft und personalisierter ("intuitus personae") Gesellschaft handelt. Die Einführung dieser neuen Rechtsform beruhte auf einer weitreichenden Unzufriedenheit von Praxis und Wissenschaft über die Starre des geltenden Gesellschaftsrechts, insbesondere was die Gründung gemeinsamer Tochtergesellschaften und die Bildung von Holdingstrukturen betrifft. Diese Tatsache arbeitet Hirschmann mit einer Darstellung der bis 1994 bestehenden Möglichkeiten, unternehmenspolitische Ziele zu verwirklichen, auf. Es folgt die Darstellung des Binnenrechts der SAS, dessen Besonderheit in der weitreichenden Gestaltungsfreiheit der Satzungsgeber liegt. In europarechtlicher Hinsicht geht der Autor der Frage nach, ob die europäischen gesellschaftsrechtlichen Richtlinien der Schaffung neuer Rechtsformen wie der SAS (oder auch der deutschen Partnerschaft) entgegenstehen. Die besondere Brisanz dieser Frage liegt darin, daß der französische Gesetzgeber mit der SAS eine Rechtsform "im Nähebereich" dieser Richtlinien geschaffen hat und sie so deren Anwendbarkeit zu entziehen sucht.
Hirschmann gelangt zu dem Ergebnis, daß es den nationalen Gesetzgebern grundsätzlich nicht verwehrt ist, neue Rechtsformen - auch im Nähebereich der Richtlinien - zu schaffen. Eine Grenze bildet allerdings die "Lehre von der Umgehung von Richtlinien".
Aktualisiert: 2023-05-11
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In Frankreich existiert seit dem Jahr 1994 eine Rechtsform bislang unbekannten Typs: Die Société par actions simplifiée (SAS). Mit ihr befaßt sich die von Christoph Hirschmann vorgelegte Arbeit. Sie enthält eine umfangreiche Darstellung des Rechts der SAS und ist unterteilt in einen das nationale Recht der SAS darstellenden und in einen europäischen Teil. Zunächst arbeitet Hirschmann die dogmatischen Grundlagen der SAS heraus und ordnet diese Rechtsform systematisch in das französische Gesellschaftsrecht ein. Dabei zeigt sich, daß es sich bei der SAS um eine Mischform aus Kapitalgesellschaft und personalisierter ("intuitus personae") Gesellschaft handelt. Die Einführung dieser neuen Rechtsform beruhte auf einer weitreichenden Unzufriedenheit von Praxis und Wissenschaft über die Starre des geltenden Gesellschaftsrechts, insbesondere was die Gründung gemeinsamer Tochtergesellschaften und die Bildung von Holdingstrukturen betrifft. Diese Tatsache arbeitet Hirschmann mit einer Darstellung der bis 1994 bestehenden Möglichkeiten, unternehmenspolitische Ziele zu verwirklichen, auf. Es folgt die Darstellung des Binnenrechts der SAS, dessen Besonderheit in der weitreichenden Gestaltungsfreiheit der Satzungsgeber liegt. In europarechtlicher Hinsicht geht der Autor der Frage nach, ob die europäischen gesellschaftsrechtlichen Richtlinien der Schaffung neuer Rechtsformen wie der SAS (oder auch der deutschen Partnerschaft) entgegenstehen. Die besondere Brisanz dieser Frage liegt darin, daß der französische Gesetzgeber mit der SAS eine Rechtsform "im Nähebereich" dieser Richtlinien geschaffen hat und sie so deren Anwendbarkeit zu entziehen sucht.
Hirschmann gelangt zu dem Ergebnis, daß es den nationalen Gesetzgebern grundsätzlich nicht verwehrt ist, neue Rechtsformen - auch im Nähebereich der Richtlinien - zu schaffen. Eine Grenze bildet allerdings die "Lehre von der Umgehung von Richtlinien".
Aktualisiert: 2023-05-11
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Gerhard Schmids „Zeit.Gespräche“ sind heute schon eine Marke. Eine Marke für verlässliche Seriosität. Das wissen die Gäste, die der SPÖ-Bildungspolitker zu seinen Interviews in die Wiener Urania – das „Flaggschiff der Volksbildung“ (Schmid) – einlädt, sehr zu schätzen: Das Ergebnis sind stets entspannte, unterhaltsame, aber auch immer ernsthafte Themen fokussierende Gespräche, die schon so etwas wie ein Alleinstellungsmerkmal besitzen. Der Erfolg der von einem professionellen Filmteam aufgezeichneten Interviews auf Facebook, YouTube oder Instagram ist dementsprechend groß: Bisher haben die „Zeit.Gespräche“ schon weit über 2 Millionen Menschen erreicht. Nun gibt es bereits zum zweiten Mal eine Auswahl der Interviews von Gerhard Schmid mit Expertinnen und Experten aus Politik, Wirtschaft, Medien und Kultur auch zum Nachlesen. Den Auftakt des vorliegenden Bandes macht ÖGB-Präsident Wolfgang Katzian mit einer messerscharfen Analyse zu den Herausforderungen unserer Zeit.
Aktualisiert: 2023-01-02
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Ludwig van Beethoven, dessen 250. Geburtstag 2020 gefeiert wird, war ein echter Wahlwiener. Schon als 16-Jährigen zog es das jugendliche Genie aus Bonn nach Wien, wo er kurz noch auf Mozart traf. Dieser soll über den Jüngling gesagt haben: „Auf den gebt Acht! Der wird einmal in der Welt noch von sich reden machen.“ Wie wahr! Schon ein Jahr später zog es Ludwig dann definitiv in die Welthauptstadt der Musik, wo er „Mozarts Geist aus Haydns Händen“ empfangen sollte (der Wolferl war damals bereits tot). So wurde Wien schnell zum Lebensmittelpunkt Beethovens. Nicht nur dass er hier seine Jahrtausendwerke von der „Eroica“ bis zum „Fidelio“ schuf, der Komponist und Pianist hofierte hier auch seine weiblichen Idole – darunter die mysteriöse „unsterbliche Geliebte“. Als bekanntermaßen nicht besonders leidlicher Mieter lernte Beethoven Wien auch „von innen“ her gut kennen: Er wechselte rund 70 Mal die Wohnung! (Deshalb gibt es so viele Beethoven-Häuser und Gedenktafeln.) Gründe genug für die Stadt Wien, den Genius als einen der ihren im Rahmen des Festivals „WienBeethoven2020“ ein ganzes Jahr lang mit Highlights wie der „Fidelio“-Inszenierung von Oscar-Star Christoph Waltz oder dem Programmschwerpunkt „Beethoven im Gemeindebau“ zu feiern! Festival-Chefin Susanne Schicker – mit der Sie in diesem Buch ein ausführliches Interview lesen - hat vermutlich recht, wenn sie formuliert: „Beethoven ist schon ganz bewusst nach Wien gegangen, um hier Karriere zu machen. Und dieses Kalkül ist voll aufgegangen.“
Aktualisiert: 2020-07-08
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In Frankreich existiert seit dem Jahr 1994 eine Rechtsform bislang unbekannten Typs: Die Société par actions simplifiée (SAS). Mit ihr befaßt sich die von Christoph Hirschmann vorgelegte Arbeit. Sie enthält eine umfangreiche Darstellung des Rechts der SAS und ist unterteilt in einen das nationale Recht der SAS darstellenden und in einen europäischen Teil. Zunächst arbeitet Hirschmann die dogmatischen Grundlagen der SAS heraus und ordnet diese Rechtsform systematisch in das französische Gesellschaftsrecht ein. Dabei zeigt sich, daß es sich bei der SAS um eine Mischform aus Kapitalgesellschaft und personalisierter ("intuitus personae") Gesellschaft handelt. Die Einführung dieser neuen Rechtsform beruhte auf einer weitreichenden Unzufriedenheit von Praxis und Wissenschaft über die Starre des geltenden Gesellschaftsrechts, insbesondere was die Gründung gemeinsamer Tochtergesellschaften und die Bildung von Holdingstrukturen betrifft. Diese Tatsache arbeitet Hirschmann mit einer Darstellung der bis 1994 bestehenden Möglichkeiten, unternehmenspolitische Ziele zu verwirklichen, auf. Es folgt die Darstellung des Binnenrechts der SAS, dessen Besonderheit in der weitreichenden Gestaltungsfreiheit der Satzungsgeber liegt. In europarechtlicher Hinsicht geht der Autor der Frage nach, ob die europäischen gesellschaftsrechtlichen Richtlinien der Schaffung neuer Rechtsformen wie der SAS (oder auch der deutschen Partnerschaft) entgegenstehen. Die besondere Brisanz dieser Frage liegt darin, daß der französische Gesetzgeber mit der SAS eine Rechtsform "im Nähebereich" dieser Richtlinien geschaffen hat und sie so deren Anwendbarkeit zu entziehen sucht.
Hirschmann gelangt zu dem Ergebnis, daß es den nationalen Gesetzgebern grundsätzlich nicht verwehrt ist, neue Rechtsformen - auch im Nähebereich der Richtlinien - zu schaffen. Eine Grenze bildet allerdings die "Lehre von der Umgehung von Richtlinien".
Aktualisiert: 2023-04-15
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