Die Anteilseignerkontrolle wurde 1994 ins VAG eingefügt, analoge Rechnungen für die Kreditwirtschaft existieren bereits seit 1992 im KWG. Erstmals unterliegen damit nicht nur die Geschäftsleiter von Versicherungsunternehmen und Instituten einer besonderen Aufsicht, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch die Eigentümer.
Mit der Anteilseignerkontrolle zieht ein neuer Schutzzweck ins Aufsichtsrecht ein. Durch die Kontrolle der Anteilseigner soll - unter anderem - verhindert werden, dass Gewinne aus dem Bereich der organisierten Kriminalität über Beteiligungen an Versicherungsunternehmen in den legalen Finanzkreislauf eingeschleust werden.
Voraussetzung für das Eingreifen der Anteilseignerkontrolle ist das Bestehen oder die Absicht zum Erwerb einer bedeutenden Beteiligung. Nur unzureichend ist das von den Inhabern bedeutender Beteiligungen zu erfüllende Anforderungsprofil normiert. Im Vordergrund steht, auch wenn der Gesetzeswortlaut dies eher verschleiert, das gewerberechtlich geprägte Zuverlässigkeitserfordernis.
Um den zur Kontrolle der Anteilseigner notwendigen Informationsfluß zu den Aufsichtsbehörden sicherzustellen, statuiert das Gesetz eine Vielzahl von Anzeigepflichten - auch des Versicherungsunternehmens oder Instituts, an dem die Beteiligung gehalten wird. BAV und BAKred können im Rahmen der Anteilseignerkontrolle sowohl Maßnahmen gegen den (potentiellen) Anteilseigner als auch gegen das betroffene Versicherungsunternehmen selbst treffen. Die Bandbreite reicht von weitgehenden Untersuchungsbefugnissen über die Untersagung des Beteiligungserwerbs bis hin zur Entziehung der Geschäftserlaubnis des Versicherungsunternehmens.
Nach dem KWG kann das zuständige BAKred nunmehr sogar die Veräußerung der Anteile von seiner Zustimmung abhängig machen, dem Anteilseigner die Veräußerung der Anteile aufgeben und diese Veräußerung zwangsweise durchsetzen. Diese Verschärfungen sind am Maßstab der Richtlinienvorgaben und des EG-Vertrages sowie am Maßstab des Art. 14 GG zu prüfen.
Aktualisiert: 2023-01-27
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Vorteile
- Einbändige Kommentierung mit leichter Handhabbarkeit
- Besonderer Praxisbezug durch ausschließlich mit Praktikern besetztes Autorenteam
- Einheitlicher Aufbau, formale Homogenität und gute Lesbarkeit
Zum Werk
Der Kommentar wird von Praktikern für Praktiker geschrieben. Dadurch werden in der Praxis relevante Fragestellungen kommentiert, die sich nur aus ständigem Umgang mit diesen Themen erschließen. In etwas anderer Schwerpunktsetzung gegenüber vorhandenen Werken nehmen die zur Zeit praxiswichtigen Kommentierungen zu Hauptversammlung, Aufsichtsrat und Vorstand schwerpunktmäßig einen größeren Raum ein. Einzelne aktienrechtlich relevante Vorschriften des WpHG und des WpÜG (übernahmerechtlicher Squeeze-Out) und das SpruchG werden gesondert kommentiert.
Inhaltlich wird das Gewicht auf die Nachweise der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelegt. Bei der Auswertung der Literaturstimmen werden die führenden genannt, damit der Text und nicht der Fußnotenapparat im Vordergrund steht. Die Ausführungen der verschiedenen Autoren sind aufeinander abgestimmt, um eine in sich stimmige Kommentierung zu bieten.
Zur Neuauflage
Die Neuauflage berücksichtigt neue Rechtsprechung und Literatur sowie vor allem die umfangreichen Änderungen infolge der Aktienrechtsnovelle:
- Flexibilisierung der Finanzierung der Aktiengesellschaft: Den Gesellschaften wird eine Gestaltungsmöglichkeit eröffnet, mit der sie Kernkapital auch durch die Ausgabe stimmrechtloser Vorzugsaktien bilden können. Der Vorzug stimmrechtsloser Aktien muss künftig nicht mehr nachzahlbar sein.
- Umtauschrecht der Gesellschaft bei Wandelschuldverschreibungen: Es wird die Möglichkeit geschaffen, bei einer Wandelanleihe auch ein Umtauschrecht zugunsten der Gesellschaft zu vereinbaren und bedingtes Kapital zu schaffen.
- Transparentere Beteiligungsverhältnisse bei nichtbörsennotierten Gesellschaften: Nichtbörsennotierte Aktiengesellschaften werden künftig darauf festgelegt, Namensaktien auszugeben. Ein Wahlrecht zwischen Inhaber- und Namensaktien gibt es nur noch bei börsennotierten Gesellschaften. Die Ausgabe von Inhaberaktien wird an den Ausschluss des Einzelverbriefungsanspruchs geknüpft und die Hinterlegung der Sammelurkunde bei einer Wertpapiersammelbank oder einem vergleichbaren ausländischen Verwahrer zur Pflicht.
- Weiterentwicklung des Beschlussmängelrechts der Aktiengesellschaft: Wenn gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eine Beschlussmängelklage erhoben wird, so müssen weitere Nichtigkeitsklagen innerhalb eines Monats erhoben werden.
- Beseitigung von Rechtsunsicherheiten: Die Berichtspflicht von Aufsichtsräten, die von Gebietskörperschaften entsandt werden, kann rechtlich begründet werden sowohl aufgrund Gesetzes, aber auch durch einfaches Rechtsgeschäft ohne weitere gesetzliche Grundlage.
Zielgruppe
Alle mit dem Gesellschafts-, Handels- und Wirtschaftsrecht befasste Juristen, insbesondere Rechtsanwälte, Richter, Rechtslehrer, Unternehmensjuristen, Notare, Ministerialbeamte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.
Aktualisiert: 2021-09-03
Autor:
Gabriele Apfelbacher,
Barbara Deilmann,
Florian Drinhausen,
Lutz Englisch,
Franz-Josef Gesinn,
Alexander Goertz,
Georg Greitemann,
Otto Haberstock,
Sylvie Hambloch-Gesinn,
Jörn Hirschmann,
Wolfgang Hölters,
Thomas Laubert,
Dieter Leuering,
Olaf Müller-Michaels,
Gerold Niggemann,
Cornelius Simons,
Dirk Solveen,
Erich Waclawik,
Markus Weber
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