Die hier vorgelegte Untersuchung knüpft ganz unmittelbar an das im Jahr 2014 veröffentlichte Jugendgerichtsbarometer an. Dort wurden erstmals in dieser Form im Wege einer bundesweiten Befragung aller Jugendrichter:innen und Jugendstaatsanwält:innen verschiedene zentrale Aspekte dieses praktisch und politisch wichtigen Arbeitsbereiches systematisch erhoben. Inwieweit Buchstabe und Geist des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden, ist – auch kurz vor dem hundertsten Jahrestag seines Inkrafttretens im Jahr 2023 – immer wieder Gegenstand fachpolitischer Debatten. Seit vielen Jahren stehen hier u.a. die Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Justiz sowie die Qualifikation von Jugendrichter:innen und Jugendstaatsanwält:innen im Fokus des Interesses. Diese beiden Themen sind auch wichtige Punkte der EU-Richtlinie 2016/800, die mit Wirkung zum 17. Dezember 2019 durch das Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren umgesetzt wurde, mit dem verschiedene Normen des JGG zu dieser Zusammenarbeit insbesondere auch im Vorverfahren verändert wurden. Bezogen auf die vorausgesetzten Kenntnisse von Jugendrichter:innen und Jugendstaatsanwält:innen ist außerdem durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.06.2021 zum 1. Januar 2022 eine Konkretisierung der
in § 37 JGG genannten Qualifikationsanforderungen an Jugendrichter:innen und Jugendstaatsanwält:innen in Kraft getreten. Die Aktualität dieser Themenbereiche ist daher ungebrochen, außerdem stellt sich die Frage, inwieweit bereits Änderungen durch die Neuregelungen beobachtet werden können. In beiden genannten Bereichen, Zusammenarbeit der Justiz mit der Jugendhilfe und Qualifikation von Jugendrichter:innen und Jugendstaatsanwält:innen, haben schon im Vorfeld der genannten Gesetzesänderungen in den letzten Jahren Entwicklungen stattgefunden, die Fragen nach Veränderungen seit der ersten Befragung 2013/2014 aufwerfen. So sind in der Praxis durchaus verstärkte Bemühungen zu verzeichnen gewesen, innerhalb der Justiz spezielle Fortbildungsangebote im Bereich der Jugendgerichtsbarkeit zu unterbreiten. In der Jugendhilfe ist die Zusammenarbeit mit der Justiz nicht nur im Kontext des JGG ein Dauerthema, die nach Inkrafttreten der EU-Richtlinie 2016/800 zu erwartende Umsetzung in nationales Recht hat hier bereits vor der gesetzlichen Neureglung für intensive Debatten und Anpassungen in der Praxis gesorgt. Darüber hinaus soll mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz im Jahr 2021 durch Änderungen des § 52 im Sozialgesetzbuch VIII (SGB) und dem neuen § 37a JGG die fallübergreifende und fallbezogene Kooperation von Jugendhilfe und Justiz gestärkt werden. Aufgrund der hohen Bedeutung der Neuregelungen wurden neben den schon 2013/2014 behandelten Themen einige neue Aspekte in die Befragung aufgenommen: die notwendige Verteidigung, die audiovisuelle Aufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung sowie die Beteiligung von Erziehungsberechtigten im Jugendstrafverfahren. Um diese zusätzlichen Punkte aufnehmen zu können, ohne die Befragung zu überfrachten, wurden im neuen Fragebogen einige Items aus 2013/2014 nicht mehr aufgenommen. Bei nicht wenigen Punkten musste außerdem der Tatsache Rechnung getragen werden, dass der Befragungszeitraum rund 1,5 Jahre nach Beginn der Corona-Pandemie begann. Bei manchen Fragen erforderte dies Änderungen, um die Bedeutung der Pandemiefolgen von anderen Aspekten möglichst isolieren zu können. Insgesamt handelt es sich also um eine leicht ergänzte und in einigen Punkten abgeänderte Wiederholungsbefragung mit dem Ziel, mögliche Veränderungen in den Themenkomplexen Qualifikation von Jugendrichter:innen und Jugendstaatsanwält:innen sowie Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Justiz seit 2013/2014 nachzuzeichnen und gleichzeitig erste Einblicke in Praxiswahrnehmungen zu ausgewählten, besonders kontroversen Aspekten der JGG-Reform von 2019 zu erfassen. Entsprechend enthält die vorliegende Untersuchung bei den Punkten, die bereits im ersten Jugendgerichtsbarometer erhoben wurden, die Vergleichsebene mit dem Zeitraum 2013/2014. Bei Themenkomplexen, die von der Gesetzesänderung 2019 betroffen sind, wurde außerdem oftmals zusätzlich nach einem Vergleich der Situation vor und nach 2019 gefragt.
Aktualisiert: 2022-09-22
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Seit Mitte der 1980er Jahre die Rechte des Kindes verstärkt in den Blickpunkt der Vereinten Nationen gerückt sind, entstanden auch im Bereich des Jugendkriminalrechts eine Vielzahl von internationalen Dokumenten und Regelwerken. Dieser Entwicklung folgend hat der Europarat sich ebenfalls mit dem Thema befasst und entsprechende Richtlinien erlassen. Erst deutlich später ist es auch auf der Ebene der Europäischen Union zu Normierungen zum Jugendkriminalrecht gekommen.
Der vorliegende Band hat gegenüber der 2001 erschienenen Sammlung deutlich an Umfang gewonnen. Zwischenzeitlich sind verschiedene neue Normen in Kraft getreten, einige ältere wurden zusätzlich aufgenommen, um eine möglichst umfassende Sammlung vorzulegen. Angesichts steigender Bedeutung internationaler Normen, auch für die nationalen Rechtsanwender, soll damit der Zugang erleichtert werden.
Ziel ist, einen Überblick über das Spektrum der internationalen Rechtsvorschriften mit Bezug zum Jugendkriminalrecht zu geben, um die praktische Nutzung, insbesondere durch Justiz und Jugendhilfe, in der deutschen Jugendkriminalrechtspflege zu fördern. Die Auswahl der Dokumente beschränkt sich der thematischen Fokussierung wegen im Wesentlichen auf solche mit unmittelbarem Bezug zum Jugendstrafrechtssystem.
Der einführende Text von Frank Neubacher sei zum besseren Verständnis und als Lesehilfe wärmstens empfohlen. Er enthält grundsätzliche Ausführungen zu Inhalt und Bedeutungswandel der Menschenrechte in der Politik der Vereinten Nationen, des Europarats und der Europäischen Union.
Aktualisiert: 2020-07-08
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Seit Mitte der 1980er Jahre die Rechte des Kindes verstärkt in den Blickpunkt der Vereinten Nationen gerückt sind, entstanden auch im Bereich des Jugendkriminalrechts eine Vielzahl von internationalen Dokumenten und Regelwerken. Dieser Entwicklung folgend hat der Europarat sich ebenfalls mit dem Thema befasst und entsprechende Richtlinien erlassen. Erst deutlich später ist es auch auf der Ebene der Europäischen Union zu Normierungen zum Jugendkriminalrecht gekommen.
Der vorliegende Band hat gegenüber der 2001 erschienenen Sammlung deutlich an Umfang gewonnen. Zwischenzeitlich sind verschiedene neue Normen in Kraft getreten, einige ältere wurden zusätzlich aufgenommen, um eine möglichst umfassende Sammlung vorzulegen. Angesichts steigender Bedeutung internationaler Normen, auch für die nationalen Rechtsanwender, soll damit der Zugang erleichtert werden.
Ziel ist, einen Überblick über das Spektrum der internationalen Rechtsvorschriften mit Bezug zum Jugendkriminalrecht zu geben, um die praktische Nutzung, insbesondere durch Justiz und Jugendhilfe, in der deutschen Jugendkriminalrechtspflege zu fördern. Die Auswahl der Dokumente beschränkt sich der thematischen Fokussierung wegen im Wesentlichen auf solche mit unmittelbarem Bezug zum Jugendstrafrechtssystem.
Der einführende Text von Frank Neubacher sei zum besseren Verständnis und als Lesehilfe wärmstens empfohlen. Er enthält grundsätzliche Ausführungen zu Inhalt und Bedeutungswandel der Menschenrechte in der Politik der Vereinten Nationen, des Europarats und der Europäischen Union.
Aktualisiert: 2020-07-08
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Am Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen e.V. (KFN) wurde ein breit angelegtes wissenschaftliches Forschungsvorhaben durchgeführt, das auf Grundlage der Analyse entsprechender Strafverfahrensakten bundesweit alle Fälle vorsätzlicher, vollendeter Tötungsdelikte an Kindern im Alter von 0 bis 5 Jahren aus dem Zeitraum 1997 bis 2006 untersuchte. Denn obwohl spektakuläre Fälle die Öffentlichkeit in den letzten Jahren dafür sensibilisiert haben, dass auch Kinder Opfer von Tötungsdelikten werden, gibt es zu dieser Thematik bislang nur wenige aussagekräftige Befunde.
Aktualisiert: 2023-03-14
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Die Rolle des Opfers im Strafverfahren ist sehr umstritten. Die vorliegende Untersuchung zeichnet die rechtliche und ideengeschichtliche Entwicklung des Themas nach und ergänzt die Diskussion um eine rechtsvergleichende Perspektive. Es wird ausführlich beschrieben, wie die Rolle des Opfers im Strafverfahren in Deutschland, England und der Schweiz gestaltet ist und welche Grundprinzipien jeweils das System bestimmen. Einbezogen werden hierbei nicht nur strafverfahrensrechtliche Elemente im engeren Sinne, sondern z.B. auch Fragen der praktischen Opferhilfe und der staatlichen Opferentschädigung. Es zeigt sich, dass eine Bewertung der Opferfreundlichkeit der unterschiedlichen Modelle nur eingeschränkt möglich ist, sich sinnvolle Hinweise für die deutsche Reformdiskussion aber dennoch gewinnen lassen. Der Rechtsvergleich lässt Spielräume und Grenzen für eine verstärkte verfahrensrechtliche Mitwirkung des Opfers am deutschen Strafverfahren deutlicher werden.
Der Fokus der Untersuchung liegt nicht auf rechtsdogmatischen Einzelheiten, sondern auf strukturellen Merkmalen der Systeme. Sie ist daher sowohl von juristischem als auch von rechtspolitischem Interesse.
Aktualisiert: 2020-11-16
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Mit dem „Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten“ vom 04.09.2012 (BGBl. I, S. 1854) wurden unter anderem das bislang in § 8 II JGG a.F. enthaltene „Koppelungsverbot“ von Jugendarrest und Jugendstrafe aufgehoben und der Arrest nach § 16a JGG eingeführt. § 16a JGG ist zum 07.03.2013 in Kraft getreten. Möglich ist nun die Verhängung von Jugendarrest neben einer Jugendstrafe, deren Vollstreckung nach § 21 JGG zur Bewährung ausgesetzt wird, wenn die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 JGG zur Bewährung ausgesetzt wird oder wenn sich das Gericht nach dem neu eingeführten § 61 I JGG die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe vorbehält.
Vor dem Hintergrund der rechtspolitischen und wissenschaftlichen Diskussion um die Einführung des § 16a-Arrestes erschien eine empirische Analyse der Anwendung, Ausgestaltung und Wirkungen dieser neuen Sanktionsmöglichkeit geboten. Daher hat das Bundesamt für Justiz im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz das rechtstatsächliche Forschungsvorhaben der Evaluation des Jugendarrestes neben der zur Bewährung ausgesetzten Verhängung oder Vollstreckung einer Jugendstrafe gemäß § 16a JGG vergeben. Ziel dieses Forschungsprojekts war die Untersuchung der Umsetzung des § 16a JGG, wobei einerseits im Wege einer begleitenden Evaluation die Einstellung der Praxis gegenüber dieser neuen Sanktionsmöglichkeit nebst einer eventuellen Veränderung dieser Einstellung im Verlauf der praktischen Erfahrung in den Blick genommen und andererseits die tatsächliche Anwendung dieser neuen Vorschrift und der mit ihr korrespondierenden Bestimmungen analysiert wurde. Außerdem wurde die tatsächliche Wirksamkeit des § 16a-Arrestes durch eine Rückfalluntersuchung mit Hilfe von Bundeszentralregister-Daten untersucht.
Aktualisiert: 2019-09-30
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Aktualisiert: 2021-02-23
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Am Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen e.V. (KFN) wurde ein breit angelegtes wissenschaftliches Forschungsvorhaben durchgeführt, das auf Grundlage der Analyse entsprechender Strafverfahrensakten bundesweit alle Fälle vorsätzlicher, vollendeter Tötungsdelikte an Kindern im Alter von 0 bis 5 Jahren aus dem Zeitraum 1997 bis 2006 untersuchte. Denn obwohl spektakuläre Fälle die Öffentlichkeit in den letzten Jahren dafür sensibilisiert haben, dass auch Kinder Opfer von Tötungsdelikten werden, gibt es zu dieser Thematik bislang nur wenige aussagekräftige Befunde.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die hier beschriebene Untersuchung befasst sich mit Jugendrichtern und Jugendstaatsanwälten. Der Titel „Jugendgerichtsbarometer“ wurde zunächst gewählt, um die Verbindung zum Jugendgerichtshilfeb@rometer (vgl. Kapitel 1.3.7 Jugendgerichtshilfeb@rometer 2011) deutlich zu machen, an welches Diese Untersuchung knüpft an dasJugendgerichtshilfeb@rometer an. Viele Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte in der Praxis nehmen vermehrt Druck wahr: öffentlichen Druck, Pensendruck, Druck aus der fachpolitischen Debatte. Sie sollen in begrenzter Zeit, mit begrenzten Erkenntnismitteln und begrenzten Handlungsmög-lichkeiten straffällige Jugendliche davon abbringen, weitere Straftaten zu begehen, so sieht es das Gesetz vor: Eine extrem schwierige Aufgabe. Zwei Aspekten, die schon vom Gesetzgeber als besonders wichtig für die Erfüllung dieser Aufgabe gesehen werden, Qualifikation und Kooperation, wird in dem hier vorgelegten Bericht nachgegangen. Obwohl damit das Thema der Untersuchung nicht das Belastungserleben von Jugendrichtern und Jugendstaatsanwälten ist, wurden im Rahmen der Befragung durchaus Faktoren deutlich, die zum Druck innerhalb der Jugendgerichtsbarkeit beitragen.
Aktualisiert: 2019-10-01
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