Des Gesetz in Antike und Christentum.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Carl Schmitt (1888–1985) ist nach wie vor der umstrittenste deutsche Staatsrechtler des 20. Jahrhunderts. Die vorliegende entwicklungsgeschichtliche Gesamtdarstellung erschien zuerst 1964. Trotz anhaltender Diskussion und ständig wachsender Literatur über Schmitt ist sie bislang die einzige ihrer Art geblieben. Am rechtsphilosophischen Leitfaden des Problems der Begründung von Recht beschreibt sie Schmitts Weg von der »rationalen« Legitimität über einen "politischen Existenzialismus" in eine »rassische« und dann »geschichtliche« Legitimität.
Die Vorbemerkung zur zweiten Auflage erweitert die Darstellung um Schmitts Veröffentlichungen nach 1964 und behandelt die wichtigsten Ergebnisse der literarischen Kontroversen bis 1991. Eine Aktualisierung und Vertiefung des Diskussionsstands erfolgt im Vorwort zur vierten Auflage 2002. Der Nachdruck des Textes von 1964 plädiert nach wie vor für einen sachorientierten rechtstheoretischen Umgang mit dem umstrittenen Denker.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die anhaltende positive Resonanz hat den Verlag 5 Jahre nach Erscheinen der dritten Auflage zu einem weiteren Neudruck (mit einer neuen Einleitung) bewogen. Daß das Buch nichts von seiner Gültigkeit eingebüßt hat, belegen auch die ausgewählten Pressestimmen:
»Die vorliegende Arbeit zählt seit langem zu den Standardwerken nicht nur der Verfassungsgeschichte ... Dieser Erfolg beruht nicht allein auf der Themenstellung des Werkes. Kennzeichnend für Hofmanns Buch, das aus einer Erlanger juristischen Habilitationsschrift hervorging, ist auch die weiträumige Perspektive der Betrachtung: Die Arbeit bewegt sich auf einem thematischen und fachlichen Spektrum, das buchstäblich 'über die Fächer- und Ländergrenzen hinweg reicht'«. Andreas Thier, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, 118. Bd. 2001
»Daß ein Neudruck notwendig wurde, beweist das anhaltende Interesse an dieser grundlegenden Arbeit, die in ihrer inhaltlichen Fülle und der Differenziertheit der Interpretation und Einordnung der Quellen bis heute unübertroffen ist.« Alexander Hollerbach, in: Archiv des öffentlichen Rechts, 2/1992
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Es handelt sich um den ersten Versuch, die Wandlungen der Rechtsphilosophie nach dem Schock des Jahres 1945 im Kontext der politischen, sozialen, kulturellen und wissenschaftsgeschichtlichen Entwicklung zu begreifen. Der Bogen spannt sich von der sog. Naturrechtsrenaissance der Nachkriegsjahre über die Theoriediskussionen der »Reformzeit« und die Wiederkehr der Gerechtigkeitsdebatte bis zur Diskussion im Horizont der Globalisierung über die Universalisierbarkeit unserer Menschenrechtstradition.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Seine epochemachende Rede über »Gesetz und Richteramt« schloß Oskar Bülow 1885 mit dem Satz: »Nicht das Gesetz, sondern Gesetz und Richteramt schafft dem Volk sein Recht!« In der Tat erweist sich das verfassungsstaatlich organisierte Rechtssystem historisch wie systematisch als doppelpolig. Handelt es sich bei Recht durch Richterspruch und Recht aus Parlamentsbeschluß doch um zwei verschieden akzentuierte Rechtsbegriffe. Richterliche Rechtsfindung und politische Rechtsetzung unterscheiden sich in einer Weise, die mit der bloßen Gegenüberstellung von allgemeiner Normierung und deren Anwendung im konkreten Fall begrifflich nicht zureichend erfaßt wird. Vom Allgemeinen zum Besonderen führt hier eben kein direkter Weg der Deduktion.
Darüber hinaus betreffen die Unterschiede zwischen richterlicher Rechtsgewinnung und gesetzgeberischer Rechtsproduktion Gegenstand und Art der Entscheidung, ferner das Verfahren, die Handlungsmodalitäten, Horizont und Tragweite wie insbesondere die Rechtfertigung der jeweils - individuell oder generell - erzeugten normativen Verbindlichkeit. Der naheliegende Versuch einer hierarchischen Überordnung des Gesetzes stößt nicht nur auf die bekannten methodologischen Schwierigkeiten der »Ableitung« des Urteils aus dem politisch erzeugten Gesetz, sondern auch auf einen zweiten selbständigen Bestimmungsgrund richterlicher Rechtsfindung, über den der Gesetzgeber weder vollständig noch beliebig disponieren kann: die tradierte Rechtsdogmatik und die gelebte Rechtsethik. Die verfassungsrechtliche Rechtseinheit kann daher nur eine paradoxe sein.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Recht ist eine soziale Technik zur Ordnung der Gesellschaft sowie zur Vermeidung und Lösung sozialer Konflikte. Als solche muss es begriffen und gepflegt werden. Recht ist aber auch Ausdruck der Vorstellungswelt einer Gesellschaft vom Notwendigen und Richtigen und verlangt insofern geisteswissenschaftliches Verständnis. Darum hat sich Hasso Hofmann von jeher bemüht.
Gegenstand der ersten Rede Hasso Hofmanns sind die religiösen und weltanschaulichen Traditionen, aus denen die Verfassungswerte Leben, Freiheit, Gleichheit und Menschenwürde stammen. Diese geisteswissenschaftliche Betrachtung kulturell ererbter Vorstellungen im Recht zielt sowohl auf ihr besseres Verständnis wie auf ein bewussteres Verhalten zur kulturellen Tradition bei der Interpretation.
Hegel hat seine These, dass es in Europa "keine Salomos geben kann", nicht mit einem Hinweis auf kulturelle Unterschiede begründet. Daraus folgt die Frage, wann und warum der jeweilige historische Kontext des Rechts ausdrücklich als "Kultur" begriffen und dem Recht als eigenständige Größe gegenübergestellt wurde. In diesem Vortrag zeigt der Autor, dass das Begriffspaar "Recht und Kultur" ursprünglich das Verhältnis von Recht und Wirtschaft meinte, bevor die "Kulturphilosophie" des ausgehenden 19. Jahrhunderts als Wissenschaftstheorie (auch) der Rechtswissenschaft Karriere machte.
In der dritten Rede wird das Schlagwort von der Wiederkehr des Religiösen in der säkularisierten Gesellschaft aufgegriffen. Hasso Hofmann sucht den Ort der Religion, dieses Kerns von Kultur, in der weltanschaulich neutralen Verfassungsordnung näher zu bestimmen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das Werk bietet eine profunde historische wie systematische Einführung in die Rechts- und Staatsphilosophie und ist nicht nur für Studierende der Philosophie, der Rechts- und Politikwissenschaft gedacht. Hasso Hofmann, der den Band für die 5. Auflage erneut durchgesehen hat, verdeutlicht, dass die Vorstellungen vom Recht und von einer angemessenen Ordnung des menschlichen Gemeinwesens eng miteinander verknüpft sind. Ausführlich erläutert der Autor anhand zahlreicher Beispiele zentrale Problemfelder etwa des Staats- und Naturrechts sowie des Freiheitsverständnisses und stellt die wieder hoch aktuelle Frage nach (sozialer) Gerechtigkeit.
Aktualisiert: 2023-06-02
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Aktualisiert: 2023-06-01
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Seine epochemachende Rede über »Gesetz und Richteramt« schloß Oskar Bülow 1885 mit dem Satz: »Nicht das Gesetz, sondern Gesetz und Richteramt schafft dem Volk sein Recht!« In der Tat erweist sich das verfassungsstaatlich organisierte Rechtssystem historisch wie systematisch als doppelpolig. Handelt es sich bei Recht durch Richterspruch und Recht aus Parlamentsbeschluß doch um zwei verschieden akzentuierte Rechtsbegriffe. Richterliche Rechtsfindung und politische Rechtsetzung unterscheiden sich in einer Weise, die mit der bloßen Gegenüberstellung von allgemeiner Normierung und deren Anwendung im konkreten Fall begrifflich nicht zureichend erfaßt wird. Vom Allgemeinen zum Besonderen führt hier eben kein direkter Weg der Deduktion.
Darüber hinaus betreffen die Unterschiede zwischen richterlicher Rechtsgewinnung und gesetzgeberischer Rechtsproduktion Gegenstand und Art der Entscheidung, ferner das Verfahren, die Handlungsmodalitäten, Horizont und Tragweite wie insbesondere die Rechtfertigung der jeweils - individuell oder generell - erzeugten normativen Verbindlichkeit. Der naheliegende Versuch einer hierarchischen Überordnung des Gesetzes stößt nicht nur auf die bekannten methodologischen Schwierigkeiten der »Ableitung« des Urteils aus dem politisch erzeugten Gesetz, sondern auch auf einen zweiten selbständigen Bestimmungsgrund richterlicher Rechtsfindung, über den der Gesetzgeber weder vollständig noch beliebig disponieren kann: die tradierte Rechtsdogmatik und die gelebte Rechtsethik. Die verfassungsrechtliche Rechtseinheit kann daher nur eine paradoxe sein.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Aktualisiert: 2023-05-29
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Aktualisiert: 2023-05-29
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Aktualisiert: 2023-05-29
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Aktualisiert: 2023-05-29
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Aktualisiert: 2023-05-29
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Aktualisiert: 2023-05-29
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Des Gesetz in Antike und Christentum.
Aktualisiert: 2023-05-28
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Recht ist eine soziale Technik zur Ordnung der Gesellschaft sowie zur Vermeidung und Lösung sozialer Konflikte. Als solche muss es begriffen und gepflegt werden. Recht ist aber auch Ausdruck der Vorstellungswelt einer Gesellschaft vom Notwendigen und Richtigen und verlangt insofern geisteswissenschaftliches Verständnis. Darum hat sich Hasso Hofmann von jeher bemüht.
Gegenstand der ersten Rede Hasso Hofmanns sind die religiösen und weltanschaulichen Traditionen, aus denen die Verfassungswerte Leben, Freiheit, Gleichheit und Menschenwürde stammen. Diese geisteswissenschaftliche Betrachtung kulturell ererbter Vorstellungen im Recht zielt sowohl auf ihr besseres Verständnis wie auf ein bewussteres Verhalten zur kulturellen Tradition bei der Interpretation.
Hegel hat seine These, dass es in Europa "keine Salomos geben kann", nicht mit einem Hinweis auf kulturelle Unterschiede begründet. Daraus folgt die Frage, wann und warum der jeweilige historische Kontext des Rechts ausdrücklich als "Kultur" begriffen und dem Recht als eigenständige Größe gegenübergestellt wurde. In diesem Vortrag zeigt der Autor, dass das Begriffspaar "Recht und Kultur" ursprünglich das Verhältnis von Recht und Wirtschaft meinte, bevor die "Kulturphilosophie" des ausgehenden 19. Jahrhunderts als Wissenschaftstheorie (auch) der Rechtswissenschaft Karriere machte.
In der dritten Rede wird das Schlagwort von der Wiederkehr des Religiösen in der säkularisierten Gesellschaft aufgegriffen. Hasso Hofmann sucht den Ort der Religion, dieses Kerns von Kultur, in der weltanschaulich neutralen Verfassungsordnung näher zu bestimmen.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Es handelt sich um den ersten Versuch, die Wandlungen der Rechtsphilosophie nach dem Schock des Jahres 1945 im Kontext der politischen, sozialen, kulturellen und wissenschaftsgeschichtlichen Entwicklung zu begreifen. Der Bogen spannt sich von der sog. Naturrechtsrenaissance der Nachkriegsjahre über die Theoriediskussionen der »Reformzeit« und die Wiederkehr der Gerechtigkeitsdebatte bis zur Diskussion im Horizont der Globalisierung über die Universalisierbarkeit unserer Menschenrechtstradition.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Seine epochemachende Rede über »Gesetz und Richteramt« schloß Oskar Bülow 1885 mit dem Satz: »Nicht das Gesetz, sondern Gesetz und Richteramt schafft dem Volk sein Recht!« In der Tat erweist sich das verfassungsstaatlich organisierte Rechtssystem historisch wie systematisch als doppelpolig. Handelt es sich bei Recht durch Richterspruch und Recht aus Parlamentsbeschluß doch um zwei verschieden akzentuierte Rechtsbegriffe. Richterliche Rechtsfindung und politische Rechtsetzung unterscheiden sich in einer Weise, die mit der bloßen Gegenüberstellung von allgemeiner Normierung und deren Anwendung im konkreten Fall begrifflich nicht zureichend erfaßt wird. Vom Allgemeinen zum Besonderen führt hier eben kein direkter Weg der Deduktion.
Darüber hinaus betreffen die Unterschiede zwischen richterlicher Rechtsgewinnung und gesetzgeberischer Rechtsproduktion Gegenstand und Art der Entscheidung, ferner das Verfahren, die Handlungsmodalitäten, Horizont und Tragweite wie insbesondere die Rechtfertigung der jeweils - individuell oder generell - erzeugten normativen Verbindlichkeit. Der naheliegende Versuch einer hierarchischen Überordnung des Gesetzes stößt nicht nur auf die bekannten methodologischen Schwierigkeiten der »Ableitung« des Urteils aus dem politisch erzeugten Gesetz, sondern auch auf einen zweiten selbständigen Bestimmungsgrund richterlicher Rechtsfindung, über den der Gesetzgeber weder vollständig noch beliebig disponieren kann: die tradierte Rechtsdogmatik und die gelebte Rechtsethik. Die verfassungsrechtliche Rechtseinheit kann daher nur eine paradoxe sein.
Aktualisiert: 2023-05-15
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