Mit dem Elfes-Urteil hat das BVerfG eine richtungsweisende Entscheidung getroffen, die auch heute noch - ein halbes Jahrhundert danach - die Auslegung des Art. 2 Abs. 1 GG in der Rechtsprechung bestimmt. Angesichts der weiten Auslegung des sachlichen Schutzbereichs und dem damit zwangsläufig korrelierenden Bedürfnis nach Restriktion auf anderen Ebenen, sind mit der extensiven Interpretation des Art. 2 Abs. 1 GG aber auch zahlreiche Probleme verbunden. Diese potenzieren sich im Verwaltungsprozess, da hier nicht nur die Grundrechte als subjektive öffentliche Abwehrrechte in Betracht kommen, sondern auch die Normen des einfachen Rechts. Dies wirft unweigerlich die Frage auf, wann der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Grundrechte und damit auch auf das allgemeine Freiheitsrecht zurückgreifen kann, um seine Klagebefugnis zu begründen, und wann er zur Herleitung subjektiver öffentlicher Abwehrrechte auf die Normen des einfachen Rechts beschränkt ist. Je nach dem, wie diese Frage beantwortet wird, nimmt die Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 GG im Verwaltungsprozess zu oder ab. Von der zentralen These ausgehend, dass Normen des einfachen Rechts auch die subjektiv-rechtliche Abwehrfunktion der Grundrechte einschränken können, zeigt Alexander Köpfler auf, dass der Kläger im Verwaltungsprozess nur sehr selten unmittelbar auf seine Grundrechte zurückgreifen kann und das allgemeine Freiheitsrecht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren daher nur von geringer Bedeutung ist. Geltung beansprucht diese These dabei sowohl für die bipolaren als auch für die multipolaren Verwaltungsverhältnisse.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Mit dem Elfes-Urteil hat das BVerfG eine richtungsweisende Entscheidung getroffen, die auch heute noch - ein halbes Jahrhundert danach - die Auslegung des Art. 2 Abs. 1 GG in der Rechtsprechung bestimmt. Angesichts der weiten Auslegung des sachlichen Schutzbereichs und dem damit zwangsläufig korrelierenden Bedürfnis nach Restriktion auf anderen Ebenen, sind mit der extensiven Interpretation des Art. 2 Abs. 1 GG aber auch zahlreiche Probleme verbunden. Diese potenzieren sich im Verwaltungsprozess, da hier nicht nur die Grundrechte als subjektive öffentliche Abwehrrechte in Betracht kommen, sondern auch die Normen des einfachen Rechts. Dies wirft unweigerlich die Frage auf, wann der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Grundrechte und damit auch auf das allgemeine Freiheitsrecht zurückgreifen kann, um seine Klagebefugnis zu begründen, und wann er zur Herleitung subjektiver öffentlicher Abwehrrechte auf die Normen des einfachen Rechts beschränkt ist. Je nach dem, wie diese Frage beantwortet wird, nimmt die Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 GG im Verwaltungsprozess zu oder ab. Von der zentralen These ausgehend, dass Normen des einfachen Rechts auch die subjektiv-rechtliche Abwehrfunktion der Grundrechte einschränken können, zeigt Alexander Köpfler auf, dass der Kläger im Verwaltungsprozess nur sehr selten unmittelbar auf seine Grundrechte zurückgreifen kann und das allgemeine Freiheitsrecht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren daher nur von geringer Bedeutung ist. Geltung beansprucht diese These dabei sowohl für die bipolaren als auch für die multipolaren Verwaltungsverhältnisse.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Mit dem Elfes-Urteil hat das BVerfG eine richtungsweisende Entscheidung getroffen, die auch heute noch - ein halbes Jahrhundert danach - die Auslegung des Art. 2 Abs. 1 GG in der Rechtsprechung bestimmt. Angesichts der weiten Auslegung des sachlichen Schutzbereichs und dem damit zwangsläufig korrelierenden Bedürfnis nach Restriktion auf anderen Ebenen, sind mit der extensiven Interpretation des Art. 2 Abs. 1 GG aber auch zahlreiche Probleme verbunden. Diese potenzieren sich im Verwaltungsprozess, da hier nicht nur die Grundrechte als subjektive öffentliche Abwehrrechte in Betracht kommen, sondern auch die Normen des einfachen Rechts. Dies wirft unweigerlich die Frage auf, wann der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Grundrechte und damit auch auf das allgemeine Freiheitsrecht zurückgreifen kann, um seine Klagebefugnis zu begründen, und wann er zur Herleitung subjektiver öffentlicher Abwehrrechte auf die Normen des einfachen Rechts beschränkt ist. Je nach dem, wie diese Frage beantwortet wird, nimmt die Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 GG im Verwaltungsprozess zu oder ab. Von der zentralen These ausgehend, dass Normen des einfachen Rechts auch die subjektiv-rechtliche Abwehrfunktion der Grundrechte einschränken können, zeigt Alexander Köpfler auf, dass der Kläger im Verwaltungsprozess nur sehr selten unmittelbar auf seine Grundrechte zurückgreifen kann und das allgemeine Freiheitsrecht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren daher nur von geringer Bedeutung ist. Geltung beansprucht diese These dabei sowohl für die bipolaren als auch für die multipolaren Verwaltungsverhältnisse.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Zum Werk
Von Experten in diesem Bereich verfasst enthält der Kommentar eine praxisnahe und kompakte, zugleich aber auch systematische und dogmatisch fundierte Erläuterung der Vorschriften der Baunutzungsverordnung in ihrer aktuell geltenden Fassung. Berücksichtigt sind aber auch die unterschiedlichen Altfassungen der Verordnung, soweit diese noch anzuwenden sind. Wo nötig werden Bezüge zum BauGB und sonstigen Bundes- und Landesrecht hergestellt.
Vorteile auf einen Blickpraxisnahe, systematisch fundierte Darstellungausgewähltes, mit der Materie langjährig vertrautes Autorenteamspezielles dreistufiges Gliederungskonzept: Überblicksebene zur schnellen Orientierung, Standardebene mit ausführlicher Kommentierung, Detailebene mit Beispielen, Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen für die vertiefte Recherche
Zur Neuauflage
Die Neuauflage berücksichtigt die jüngsten Änderungen der BauNVO durch das Baulandmobilisierungsgesetz vom 14.6.2021 (BGBl. I S. 1802). Insbesondere wird die neue Bestimmung des § 5a BauNVO über dörfliche Wohngebiete bereits eingehend kommentiert.
Zielgruppe
Für Rechtsanwaltschaft, Richterschaft und Verwaltungsbehörden, Stadtplanung, Architektinnen und Architekten und sonstige Planungspraktikerinnen und Planungspraktiker, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Referendarinnen und Referendare und Studierende.
Aktualisiert: 2023-04-04
Autor:
Jürgen Held,
Jörg Henkel,
Gerhard Hornmann,
Henning Jaeger,
Norbert Kämper,
Bernd Karber,
Alexander Köpfler,
Florian Michallik,
Christian-W. Otto,
Roland Schmidt-Bleker,
Klaus Schoenenbroicher,
Willy Spannowsky
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Zum Werk
Von Experten in diesem Bereich verfasst enthält der Kommentar eine praxisnahe und kompakte, zugleich aber auch systematische und dogmatisch fundierte Erläuterung der Vorschriften der Baunutzungsverordnung in der aktuellen ab dem 1. Oktober 2017 geltenden Fassung. Insbesondere werden die neuen Bestimmungen über urbane Gebiete und Ferienwohnungen sowie die Änderungen in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung eingehend kommentiert. In der Kommentierung ist die aktuelle Rechtsprechung bis November 2017 analysiert. Berücksichtigt sind aber auch die unterschiedlichen Altfassungen der Verordnung, soweit diese noch anzuwenden sind. Im jeweiligen Kontext erörtert sind schließlich die für Flüchtlingsunterkünfte bestehenden Sonderregelungen. Wo nötig werden Bezüge zum BauGB und sonstigen Bundes- und Landesrecht hergestellt.
Vorteile auf einen Blick
- praxisnahe, systematisch fundierte Darstellung aus erster Hand
- Berücksichtigung der BauNVO-Novelle 2017
- spezielles dreistufiges Gliederungskonzept: Überblicksebene zur schnellen Orientierung, Standardebene mit ausführlicher Kommentierung, Detailebene mit Beispielen, Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen für die vertiefte Recherche
Zielgruppe
Für Rechtsanwälte, Richter und Verwaltungsbeamte, Stadtplaner, Architekten und sonstige Planungspraktiker, Wissenschaftler, Referendare und Studierende.
Aktualisiert: 2021-09-16
Autor:
Jörg Henkel,
Gerhard Hornmann,
Henning Jaeger,
Norbert Kämper,
Bernd Karber,
Alexander Köpfler,
Dietmar Mampel,
Florian Michallik,
Christian-W. Otto,
Roland Schmidt-Bleker,
Klaus Schoenenbroicher,
Willy Spannowsky
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Mit dem Elfes-Urteil hat das BVerfG eine richtungsweisende Entscheidung getroffen, die auch heute noch - ein halbes Jahrhundert danach - die Auslegung des Art. 2 Abs. 1 GG in der Rechtsprechung bestimmt. Angesichts der weiten Auslegung des sachlichen Schutzbereichs und dem damit zwangsläufig korrelierenden Bedürfnis nach Restriktion auf anderen Ebenen, sind mit der extensiven Interpretation des Art. 2 Abs. 1 GG aber auch zahlreiche Probleme verbunden. Diese potenzieren sich im Verwaltungsprozess, da hier nicht nur die Grundrechte als subjektive öffentliche Abwehrrechte in Betracht kommen, sondern auch die Normen des einfachen Rechts. Dies wirft unweigerlich die Frage auf, wann der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Grundrechte und damit auch auf das allgemeine Freiheitsrecht zurückgreifen kann, um seine Klagebefugnis zu begründen, und wann er zur Herleitung subjektiver öffentlicher Abwehrrechte auf die Normen des einfachen Rechts beschränkt ist. Je nach dem, wie diese Frage beantwortet wird, nimmt die Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 GG im Verwaltungsprozess zu oder ab. Von der zentralen These ausgehend, dass Normen des einfachen Rechts auch die subjektiv-rechtliche Abwehrfunktion der Grundrechte einschränken können, zeigt Alexander Köpfler auf, dass der Kläger im Verwaltungsprozess nur sehr selten unmittelbar auf seine Grundrechte zurückgreifen kann und das allgemeine Freiheitsrecht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren daher nur von geringer Bedeutung ist. Geltung beansprucht diese These dabei sowohl für die bipolaren als auch für die multipolaren Verwaltungsverhältnisse.
Aktualisiert: 2023-04-15
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