Mit der vorliegenden Arbeit über den Gleichheitssatz als Methodennorm komparativer Systeme bindet der Autor die Methodenlehre an das Verfassungsrecht. Die Methoden des Rechts müssen auf einem Recht der Methoden aufgebaut werden. Dieses Methodenrecht ist wesentlich Verfassungsrecht.
In der Theorie der komparativen Systeme werden Wilburgs sogenannte "bewegliche Systeme" sowie die Lehren von den Rechtsprinzipien und der Topik fortentwickelt. Komparative Systeme stellen ein Strukturprinzip des Rechts dar, das z. B. an der Rechtsfortbildung, insbesondere an der Analogie sichtbar wird. Sie spielen ebenso bei den Güterabwägungen des Verfassungsrechts wie bei den Interessenabwägungen des Zivilrechts oder beim Verwaltungsermessen eine Rolle. Dies wird exemplarisch an § 138 BGB, §§ 34 und 46 StGB, § 1 Abs. 5 und 6 BauGB und anderen Beispielen untersucht. Es folgen Beiträge zu den Themen "Beweismaß und Beweislastverteilung" sowie zur Rechtsvergleichung als "fünfter Auslegungsmethode". Der allgemeine Gleichheitssatz ist die zentrale Methodennorm komparativer Systeme. Der Autor untersucht die Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsprinzips für Art. 3 Abs. 1 GG. Vom Standpunkt der Theorie der komparativen Systeme aus lassen sich Verhältnismäßigkeit und Gleichheitssatz auf einen "gemeinsamen Nenner" bringen. Den Gleichheitssatz prägt ein Ermessensbereich der nur ausnahmsweise (beim Differenzierungsverbot und -gebot) auf Null reduziert ist. Die hier vertretene Auffassung zum Gleichheitssatz und seinem Zusammenhang zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz fügt sich auch in die Dogmatik des Europäischen Gemeinschaftsrechts ein.
Komparative Systeme werden der Idee des Gleichheitssatzes in besonderer Weise gerecht. Art. 3 Abs. 1 GG tendiert zu gleichmäßigen Differenzierungen (komparativen Systemen). Demgegenüber sind typisierende Gleichbehandlungen als Eingriffe in Art. 3 Abs. 1 GG nur zu rechtfertigen, wenn es sich wenigstens um hinreichend differenzierte Gleichbehandlungen handelt. Komparative Systeme legen die Differenzierungskriterien abstrakt fest, ohne die Flexibilität der Einzelfallbewertung zu opfern.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Wie kein anderer steht der »europäische Jurist« Peter Häberle für die kulturwissenschaftlich angeleitete Verfassungsvergleichung in Europa und weit darüber hinaus. Die »weltbürgerliche«, heute auch »europabürgerliche Absicht« im Sinne und in Fortschreibung von Immanuel Kant ist ihm wissenschaftliches Paradigma, das allen strikt positivistischen oder national-introvertierten Ansätzen eine klare Absage erteilt. Ihm folgend dokumentiert der vorliegende Sammelband wesentliche Arbeiten von Peter Häberle aus ganz unterschiedlichen Phasen seines wissenschaftlichen Schaffens und enthält darüber hinaus zahlreiche, erstmals veröffentlichte neue Beiträge.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Informelle Kooperationen des Staates mit der Wirtschaft drohen den Geltungsanspruch des Rechts zu unterlaufen. Lothar Michael stellt dem in seiner Untersuchung die These entgegen, dass auch ein Staat, der mit der Wirtschaft informal kooperiert, ein Verfassungsstaat bleiben kann. In einer Bestandsaufnahme belegt er Selbstverpflichtungen, normprägende und normersetzende Absprachen mit einer Fülle von Beispielen auf nationaler und europäischer Ebene und typisiert sie unter rechtlichen Gesichtspunkten. Dabei überträgt er Grundkategorien des Verfassungsrechts, deren Dogmatik auf formales einseitiges Handeln zugeschnitten ist, auf normative Absprachen.
Nach der hier vorgelegten Theorie des kooperierenden Verfassungsstaates kann nicht die Ausübung grundrechtlicher oder demokratischer Freiheit, sondern ein "Verfassungsprinzip kooperativer Verantwortung" die Teilhabe Privater an Entscheidungen der rechtsetzenden Gewalt legitimieren. Darauf fußen die Grundrechtstheorie von einem "status negativus cooperationis", die Entwicklung einer informalen Kompetenzordnung sowie die Bestimmung rechtsstaatlicher und demokratischer Garantien des Verfassungs- und Gemeinschaftsrechts. Diese Garantien können das nationale und europäische Kartellrecht als Auffangordnung wie auch das geltende Rechtsschutzsystem einlösen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das Staatsorganisationsrecht zählt bei Studierenden zu den unbeliebtesten Materien des Öffentlichen Rechts. Die Schwierigkeiten im Umgang mit staatsorganisatorischen Fragestellungen rühren insbesondere aus der scheinbaren Unstrukturiertheit der Materie und den deshalb fehlenden Prüfungs- und Aufbauschemata. Hier schafft das Werk Abhilfe. Klar strukturiert vermittelt es die Zusammenhänge zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen und der Funktionsweise ihrer Organe. Zahlreiche Fälle und Beispiele dienen der Veranschaulichung; Vertiefungs- und Wiederholungsfragen ermöglichen eine gezielte Examensvorbereitung.
Aktualisiert: 2023-05-31
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Aktualisiert: 2023-05-29
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Dieser Band enthält die Referate und Diskussionen auf der Tagung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Speyer vom 7. bis 10. Oktober 2015.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Aktualisiert: 2023-05-29
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Mit der vorliegenden Arbeit über den Gleichheitssatz als Methodennorm komparativer Systeme bindet der Autor die Methodenlehre an das Verfassungsrecht. Die Methoden des Rechts müssen auf einem Recht der Methoden aufgebaut werden. Dieses Methodenrecht ist wesentlich Verfassungsrecht.
In der Theorie der komparativen Systeme werden Wilburgs sogenannte "bewegliche Systeme" sowie die Lehren von den Rechtsprinzipien und der Topik fortentwickelt. Komparative Systeme stellen ein Strukturprinzip des Rechts dar, das z. B. an der Rechtsfortbildung, insbesondere an der Analogie sichtbar wird. Sie spielen ebenso bei den Güterabwägungen des Verfassungsrechts wie bei den Interessenabwägungen des Zivilrechts oder beim Verwaltungsermessen eine Rolle. Dies wird exemplarisch an § 138 BGB, §§ 34 und 46 StGB, § 1 Abs. 5 und 6 BauGB und anderen Beispielen untersucht. Es folgen Beiträge zu den Themen "Beweismaß und Beweislastverteilung" sowie zur Rechtsvergleichung als "fünfter Auslegungsmethode". Der allgemeine Gleichheitssatz ist die zentrale Methodennorm komparativer Systeme. Der Autor untersucht die Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsprinzips für Art. 3 Abs. 1 GG. Vom Standpunkt der Theorie der komparativen Systeme aus lassen sich Verhältnismäßigkeit und Gleichheitssatz auf einen "gemeinsamen Nenner" bringen. Den Gleichheitssatz prägt ein Ermessensbereich der nur ausnahmsweise (beim Differenzierungsverbot und -gebot) auf Null reduziert ist. Die hier vertretene Auffassung zum Gleichheitssatz und seinem Zusammenhang zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz fügt sich auch in die Dogmatik des Europäischen Gemeinschaftsrechts ein.
Komparative Systeme werden der Idee des Gleichheitssatzes in besonderer Weise gerecht. Art. 3 Abs. 1 GG tendiert zu gleichmäßigen Differenzierungen (komparativen Systemen). Demgegenüber sind typisierende Gleichbehandlungen als Eingriffe in Art. 3 Abs. 1 GG nur zu rechtfertigen, wenn es sich wenigstens um hinreichend differenzierte Gleichbehandlungen handelt. Komparative Systeme legen die Differenzierungskriterien abstrakt fest, ohne die Flexibilität der Einzelfallbewertung zu opfern.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Wie kein anderer steht der »europäische Jurist« Peter Häberle für die kulturwissenschaftlich angeleitete Verfassungsvergleichung in Europa und weit darüber hinaus. Die »weltbürgerliche«, heute auch »europabürgerliche Absicht« im Sinne und in Fortschreibung von Immanuel Kant ist ihm wissenschaftliches Paradigma, das allen strikt positivistischen oder national-introvertierten Ansätzen eine klare Absage erteilt. Ihm folgend dokumentiert der vorliegende Sammelband wesentliche Arbeiten von Peter Häberle aus ganz unterschiedlichen Phasen seines wissenschaftlichen Schaffens und enthält darüber hinaus zahlreiche, erstmals veröffentlichte neue Beiträge.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Das Staatsorganisationsrecht zählt bei Studierenden zu den unbeliebtesten Materien des Öffentlichen Rechts. Die Schwierigkeiten im Umgang mit staatsorganisatorischen Fragestellungen rühren insbesondere aus der scheinbaren Unstrukturiertheit der Materie und den deshalb fehlenden Prüfungs- und Aufbauschemata. Hier schafft das Werk Abhilfe. Klar strukturiert vermittelt es die Zusammenhänge zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen und der Funktionsweise ihrer Organe. Zahlreiche Fälle und Beispiele dienen der Veranschaulichung; Vertiefungs- und Wiederholungsfragen ermöglichen eine gezielte Examensvorbereitung.
Aktualisiert: 2023-05-17
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Das Staatsorganisationsrecht zählt bei Studierenden zu den unbeliebtesten Materien des Öffentlichen Rechts. Die Schwierigkeiten im Umgang mit staatsorganisatorischen Fragestellungen rühren insbesondere aus der scheinbaren Unstrukturiertheit der Materie und den deshalb fehlenden Prüfungs- und Aufbauschemata. Hier schafft das Werk Abhilfe. Klar strukturiert vermittelt es die Zusammenhänge zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen und der Funktionsweise ihrer Organe. Zahlreiche Fälle und Beispiele dienen der Veranschaulichung; Vertiefungs- und Wiederholungsfragen ermöglichen eine gezielte Examensvorbereitung.
Aktualisiert: 2023-05-16
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Wie kein anderer steht der »europäische Jurist« Peter Häberle für die kulturwissenschaftlich angeleitete Verfassungsvergleichung in Europa und weit darüber hinaus. Die »weltbürgerliche«, heute auch »europabürgerliche Absicht« im Sinne und in Fortschreibung von Immanuel Kant ist ihm wissenschaftliches Paradigma, das allen strikt positivistischen oder national-introvertierten Ansätzen eine klare Absage erteilt. Ihm folgend dokumentiert der vorliegende Sammelband wesentliche Arbeiten von Peter Häberle aus ganz unterschiedlichen Phasen seines wissenschaftlichen Schaffens und enthält darüber hinaus zahlreiche, erstmals veröffentlichte neue Beiträge.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Informelle Kooperationen des Staates mit der Wirtschaft drohen den Geltungsanspruch des Rechts zu unterlaufen. Lothar Michael stellt dem in seiner Untersuchung die These entgegen, dass auch ein Staat, der mit der Wirtschaft informal kooperiert, ein Verfassungsstaat bleiben kann. In einer Bestandsaufnahme belegt er Selbstverpflichtungen, normprägende und normersetzende Absprachen mit einer Fülle von Beispielen auf nationaler und europäischer Ebene und typisiert sie unter rechtlichen Gesichtspunkten. Dabei überträgt er Grundkategorien des Verfassungsrechts, deren Dogmatik auf formales einseitiges Handeln zugeschnitten ist, auf normative Absprachen.
Nach der hier vorgelegten Theorie des kooperierenden Verfassungsstaates kann nicht die Ausübung grundrechtlicher oder demokratischer Freiheit, sondern ein "Verfassungsprinzip kooperativer Verantwortung" die Teilhabe Privater an Entscheidungen der rechtsetzenden Gewalt legitimieren. Darauf fußen die Grundrechtstheorie von einem "status negativus cooperationis", die Entwicklung einer informalen Kompetenzordnung sowie die Bestimmung rechtsstaatlicher und demokratischer Garantien des Verfassungs- und Gemeinschaftsrechts. Diese Garantien können das nationale und europäische Kartellrecht als Auffangordnung wie auch das geltende Rechtsschutzsystem einlösen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Mit der vorliegenden Arbeit über den Gleichheitssatz als Methodennorm komparativer Systeme bindet der Autor die Methodenlehre an das Verfassungsrecht. Die Methoden des Rechts müssen auf einem Recht der Methoden aufgebaut werden. Dieses Methodenrecht ist wesentlich Verfassungsrecht.
In der Theorie der komparativen Systeme werden Wilburgs sogenannte "bewegliche Systeme" sowie die Lehren von den Rechtsprinzipien und der Topik fortentwickelt. Komparative Systeme stellen ein Strukturprinzip des Rechts dar, das z. B. an der Rechtsfortbildung, insbesondere an der Analogie sichtbar wird. Sie spielen ebenso bei den Güterabwägungen des Verfassungsrechts wie bei den Interessenabwägungen des Zivilrechts oder beim Verwaltungsermessen eine Rolle. Dies wird exemplarisch an § 138 BGB, §§ 34 und 46 StGB, § 1 Abs. 5 und 6 BauGB und anderen Beispielen untersucht. Es folgen Beiträge zu den Themen "Beweismaß und Beweislastverteilung" sowie zur Rechtsvergleichung als "fünfter Auslegungsmethode". Der allgemeine Gleichheitssatz ist die zentrale Methodennorm komparativer Systeme. Der Autor untersucht die Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsprinzips für Art. 3 Abs. 1 GG. Vom Standpunkt der Theorie der komparativen Systeme aus lassen sich Verhältnismäßigkeit und Gleichheitssatz auf einen "gemeinsamen Nenner" bringen. Den Gleichheitssatz prägt ein Ermessensbereich der nur ausnahmsweise (beim Differenzierungsverbot und -gebot) auf Null reduziert ist. Die hier vertretene Auffassung zum Gleichheitssatz und seinem Zusammenhang zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz fügt sich auch in die Dogmatik des Europäischen Gemeinschaftsrechts ein.
Komparative Systeme werden der Idee des Gleichheitssatzes in besonderer Weise gerecht. Art. 3 Abs. 1 GG tendiert zu gleichmäßigen Differenzierungen (komparativen Systemen). Demgegenüber sind typisierende Gleichbehandlungen als Eingriffe in Art. 3 Abs. 1 GG nur zu rechtfertigen, wenn es sich wenigstens um hinreichend differenzierte Gleichbehandlungen handelt. Komparative Systeme legen die Differenzierungskriterien abstrakt fest, ohne die Flexibilität der Einzelfallbewertung zu opfern.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Informelle Kooperationen des Staates mit der Wirtschaft drohen den Geltungsanspruch des Rechts zu unterlaufen. Lothar Michael stellt dem in seiner Untersuchung die These entgegen, dass auch ein Staat, der mit der Wirtschaft informal kooperiert, ein Verfassungsstaat bleiben kann. In einer Bestandsaufnahme belegt er Selbstverpflichtungen, normprägende und normersetzende Absprachen mit einer Fülle von Beispielen auf nationaler und europäischer Ebene und typisiert sie unter rechtlichen Gesichtspunkten. Dabei überträgt er Grundkategorien des Verfassungsrechts, deren Dogmatik auf formales einseitiges Handeln zugeschnitten ist, auf normative Absprachen.
Nach der hier vorgelegten Theorie des kooperierenden Verfassungsstaates kann nicht die Ausübung grundrechtlicher oder demokratischer Freiheit, sondern ein "Verfassungsprinzip kooperativer Verantwortung" die Teilhabe Privater an Entscheidungen der rechtsetzenden Gewalt legitimieren. Darauf fußen die Grundrechtstheorie von einem "status negativus cooperationis", die Entwicklung einer informalen Kompetenzordnung sowie die Bestimmung rechtsstaatlicher und demokratischer Garantien des Verfassungs- und Gemeinschaftsrechts. Diese Garantien können das nationale und europäische Kartellrecht als Auffangordnung wie auch das geltende Rechtsschutzsystem einlösen.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Das Staatsorganisationsrecht zählt bei Studierenden zu den unbeliebtesten Materien des Öffentlichen Rechts. Die Schwierigkeiten im Umgang mit staatsorganisatorischen Fragestellungen rühren insbesondere aus der scheinbaren Unstrukturiertheit der Materie und den deshalb fehlenden Prüfungs- und Aufbauschemata. Hier schafft das Werk Abhilfe. Klar strukturiert vermittelt es die Zusammenhänge zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen und der Funktionsweise ihrer Organe. Zahlreiche Fälle und Beispiele dienen der Veranschaulichung; Vertiefungs- und Wiederholungsfragen ermöglichen eine gezielte Examensvorbereitung.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Das Staatsorganisationsrecht zählt bei Studierenden zu den unbeliebtesten Materien des Öffentlichen Rechts. Die Schwierigkeiten im Umgang mit staatsorganisatorischen Fragestellungen rühren insbesondere aus der scheinbaren Unstrukturiertheit der Materie und den deshalb fehlenden Prüfungs- und Aufbauschemata. Hier schafft das Werk Abhilfe. Klar strukturiert vermittelt es die Zusammenhänge zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen und der Funktionsweise ihrer Organe. Zahlreiche Fälle und Beispiele dienen der Veranschaulichung; Vertiefungs- und Wiederholungsfragen ermöglichen eine gezielte Examensvorbereitung.
Aktualisiert: 2023-04-16
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Das Staatsorganisationsrecht zählt bei Studierenden zu den unbeliebtesten Materien des Öffentlichen Rechts. Die Schwierigkeiten im Umgang mit staatsorganisatorischen Fragestellungen rühren insbesondere aus der scheinbaren Unstrukturiertheit der Materie und den deshalb fehlenden Prüfungs- und Aufbauschemata. Hier schafft das Werk Abhilfe. Klar strukturiert vermittelt es die Zusammenhänge zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen und der Funktionsweise ihrer Organe. Zahlreiche Fälle und Beispiele dienen der Veranschaulichung; Vertiefungs- und Wiederholungsfragen ermöglichen eine gezielte Examensvorbereitung.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Nicht nur die Vorstände von Versicherungsaktiengesellschaften stehen vor dem Problem, dass sie einerseits einen stattlichen Aufgabenumfang zu bewältigen haben, aber ihnen andererseits bereits bei einer vorstandsinternen Weitergabe bestimmter Aufgaben enge Grenzen gesetzt werden. Die Grenzziehung zwischen der rechtlich zulässigen Delegation und den nicht übertragbaren Leitungsaufgaben erweist sich oftmals als schwierig. Das für Wissenschaft und Praxis gleichermaßen bedeutsame Spannungsverhältnis wird durch das Werk von Christian Faust in Bezug auf die Aufgaben des Risikomanagements einer Versicherungsaktiengesellschaft nach § 64a VAG aufgelöst.
Der Arbeit ist zunächst ein kurzer Überblick über die Historie des Lamfalussy-Verfahrens vorangestellt, das von wesentlicher Bedeutung für die Rechtsentwicklungen im Bereich des § 64a VAG ist. Ihm folgt neben einer Darstellung des Grundsatzes der Gesamtverantwortung und einer grundsätzlichen Untersuchung der vom Gesamtvorstand zwingend wahrzunehmender Leitungsaufgaben, eine Ausarbeitung der Leitungsbestandteile des § 64a VAG, die nicht vorstandsintern delegiert werden dürfen. Dabei geht der Autor auch auf das Verhältnis der einschlägigen versicherungsaufsichts- zu den gesellschaftsrechtlichen Regelungen sowie die Rolle der Aufsichtsrechtliche Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk VA) ein, die als branchentypischer Mindeststandard im Risikomanagement qualifiziert wird. Es wird widerlegt, dass mit der Einführung des § 64a VAG sämtliche Vorstandsmitglieder über fachliche Spezialkenntnisse im Risikomanagement verfügen müssen und im Falle einer vorstandsinternen Delegation gesteigerten Überwachungspflichten ausgesetzt sind.
Aktualisiert: 2023-02-07
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Das Verfahren der Zillmerung von Abschlusskosten einer Lebensversicherung ist seit einigen Jahren in der Diskussion. Der Bundesgerichtshof und das Bundesarbeitsgericht haben sich mit diesem Verfahren auseinandergesetzt. Die Arbeit von Eva-Maria Löbbert beleuchtet für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung die Aspekte der Wertgleichheit, der Portabilität und der Flexibilität sowie die Frage einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers durch die Anwendung der Zillmer-Methode unter Berücksichtigung der Urteile des BGH von 2001 und 2005 sowie des Bundesarbeitsgerichts von 2009.
Ziel der Untersuchung ist es, die Zulässigkeit der Zillmerung in der besonderen Konstellation der betrieblichen Altersversorgung zu untersuchen und mögliche Haftungsrisiken für Arbeitgeber und Versicherer aufzuzeigen, die sich aus der Verwendung der Zillmer-Methode zur Verrechnung der Abschlusskosten ergeben. Darüber hinaus werden diverse Lösungsvorschläge und Alternativen aufgezeigt und untersucht.
Die Arbeit gibt Praktikern, die sich mit der Abschlusskostenverrechnung in der Lebensversicherung der betrieblichen Altersversorgung beschäftigen, wichtige Anhaltspunkte. Sie richtet sich insbesondere an Versicherungsjuristen, Rechtsanwälte und Produktentwickler in der Lebensversicherung.
Aktualisiert: 2023-01-30
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