Es ist anerkannt, dass Gesetze richtlinienkonform auszulegen und fortzubilden sind. Ob auch Tarifverträge richtlinienkonform ausgelegt und fortgebildet werden müssen, ist jedoch ungeklärt. Tarifnormen wirken zwar ähnlich wie Gesetze. Zugleich sind Tarifverträge aber privatrechtliche Verträge. Die Arbeit beleuchtet sowohl eine auf das nationale Recht als auch eine auf Art. 288 Abs. 3 AEUV gestützte Pflicht zur richtlinienkonformen Tarifvertragsauslegung und -fortbildung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Es ist anerkannt, dass Gesetze richtlinienkonform auszulegen und fortzubilden sind. Ob auch Tarifverträge richtlinienkonform ausgelegt und fortgebildet werden müssen, ist jedoch ungeklärt. Tarifnormen wirken zwar ähnlich wie Gesetze. Zugleich sind Tarifverträge aber privatrechtliche Verträge. Die Arbeit beleuchtet sowohl eine auf das nationale Recht als auch eine auf Art. 288 Abs. 3 AEUV gestützte Pflicht zur richtlinienkonformen Tarifvertragsauslegung und -fortbildung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Es ist anerkannt, dass Gesetze richtlinienkonform auszulegen und fortzubilden sind. Ob auch Tarifverträge richtlinienkonform ausgelegt und fortgebildet werden müssen, ist jedoch ungeklärt. Tarifnormen wirken zwar ähnlich wie Gesetze. Zugleich sind Tarifverträge aber privatrechtliche Verträge. Die Arbeit beleuchtet sowohl eine auf das nationale Recht als auch eine auf Art. 288 Abs. 3 AEUV gestützte Pflicht zur richtlinienkonformen Tarifvertragsauslegung und -fortbildung.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Es ist anerkannt, dass Gesetze richtlinienkonform auszulegen und fortzubilden sind. Ob auch Tarifverträge richtlinienkonform ausgelegt und fortgebildet werden müssen, ist jedoch ungeklärt. Tarifnormen wirken zwar ähnlich wie Gesetze. Zugleich sind Tarifverträge aber privatrechtliche Verträge. Die Arbeit beleuchtet sowohl eine auf das nationale Recht als auch eine auf Art. 288 Abs. 3 AEUV gestützte Pflicht zur richtlinienkonformen Tarifvertragsauslegung und -fortbildung.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Zum Werk
Die Konturen des Arbeitskampfrechts werden durch das BAG gezogen, das immer wieder auch auf neue Kampfformen reagiert und seine Rechtsprechung dem anpasst.
In dem Handbuch werden, nach der Darstellung der normativen Grundlagen, die auf Arbeitnehmer- aber auch auf Arbeitgeberseite möglichen Kampfmaßnahmen (einschl. aller modernen Formen) behandelt. Auf der Rechtsfolgenseite werden sowohl das Individual- wie auch das kollektive Arbeitsrecht dargestellt. Abgerundet wird das Werk durch Kapitel zu den Rechtsfolgen rechtswidriger Arbeitskämpfe, prozessuale Ausführungen und eine Darstellung zur Schlichtung.
Inhalt§ 1 Einführung§ 2 Normative Grundlagen und Grundprinzipien des Arbeitskampfes§ 3 Anwendungsbereich des Arbeitskampfrechts§ 4 Streik§ 5 Weitere Kampfmittel der Arbeitnehmer§ 6 Arbeitskampfmaßnahmen der Arbeitgeber§ 7 Individualarbeitsrechtliche Rechtsfolgen§ 8 Betriebsverfassungsrechtliche Rechtsfolgen§ 9 Sozialrechtliche Folgen§ 10 Rechtsfolgen rechtswidriger Arbeitskämpfe§ 11 Prozessuales§ 12 Schlichtung
Vorteile auf einen Blickaktuelle Bestandsaufnahmekompakte und zugleich wissenschaftlich gründliche Darstellungorientiert an den Leitlinien der Rechtsprechung
Zielgruppe
Für Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Unternehmen, Rechtsanwälte und Gerichte
Aktualisiert: 2023-04-04
Autor:
Anne-Kathrin Bertke,
Judith Brockmann,
Roland Czycholl,
Tino Frieling,
Arendt Gast,
Michael Horcher,
Tim Husemann,
Matthias Jacobs,
Thomas Klein,
Christopher Krois,
Friederike Malorny,
Christian Mehrens,
Matthias Münder,
Patricia Paffhausen,
Hubertus Reinbach,
Benedikt Schmidt,
Laura Schmitt,
Sandy Siegfanz-Strauß
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Eine der unumstößlichen Weisheiten im Arbeitsrecht besteht darin, von einem weitgehend „untätigen“ Gesetzgeber auszugehen und ihm die Fähigkeit abzusprechen, die wahren Probleme der Praxis lösen zu können. Zahllose wissenschaftliche Beiträge enden mit der Feststellung, es bestehe Gesetzgebungsbedarf – aber nur, um im nächsten Satz resignierend festzustellen, dass mit dem Gesetzgeber nicht zu rechnen sei. In Deutschland hat der Gesetzgeber aber zuletzt gezeigt, dass er keineswegs so handlungsunfähig ist, wie oft behauptet. Er hat das Tarifrecht und mittelbar möglicherweise das Arbeitskampfrecht geändert, Mindeststandards für Löhne eingeführt und das Thema Arbeitnehmerüberlassung angepackt. Auch der europäische Gesetzgeber ist tätig geworden und hat den Beschäftigtendatenschutz (neu-)geregelt.
Der neu erwachte Gesetzgeber im Arbeitsrecht ruft zahllose Fragen hervor, denen sich die Beiträge dieses Tagungsbands zur 7. Assistent/innentagung im Arbeitsrecht vom 27. bis zum 29. Juli 2017 in Hamburg widmen.
Mit Beiträgen von
Sebastian Beckerle, Jan Alexander Daum, Hazel Franke, Miriam Kersting, Thomas Klein, Ernesto Klengel, Dominik Leist, Philipp Matzke, Larissa Schobert.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Eine der unumstößlichen Weisheiten im Arbeitsrecht besteht darin, von einem weitgehend „untätigen“ Gesetzgeber auszugehen und ihm die Fähigkeit abzusprechen, die wahren Probleme der Praxis lösen zu können. Zahllose wissenschaftliche Beiträge enden mit der Feststellung, es bestehe Gesetzgebungsbedarf – aber nur, um im nächsten Satz resignierend festzustellen, dass mit dem Gesetzgeber nicht zu rechnen sei. In Deutschland hat der Gesetzgeber aber zuletzt gezeigt, dass er keineswegs so handlungsunfähig ist, wie oft behauptet. Er hat das Tarifrecht und mittelbar möglicherweise das Arbeitskampfrecht geändert, Mindeststandards für Löhne eingeführt und das Thema Arbeitnehmerüberlassung angepackt. Auch der europäische Gesetzgeber ist tätig geworden und hat den Beschäftigtendatenschutz (neu-)geregelt.
Der neu erwachte Gesetzgeber im Arbeitsrecht ruft zahllose Fragen hervor, denen sich die Beiträge dieses Tagungsbands zur 7. Assistent/innentagung im Arbeitsrecht vom 27. bis zum 29. Juli 2017 in Hamburg widmen.
Mit Beiträgen von
Sebastian Beckerle, Jan Alexander Daum, Hazel Franke, Miriam Kersting, Thomas Klein, Ernesto Klengel, Dominik Leist, Philipp Matzke, Larissa Schobert.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Entscheidungspraxis des EuGH in arbeitsgerichtlichen Verfahren wird teilweise scharf kritisiert. Begründet wird dies unter anderem mit dem ungenügenden Verständnis der Richter für das Arbeitsrechtssystem und den sozialen Kontext der jeweils betroffenen Arbeitsrechtsordnungen. Diese Entwicklung ist kritisch. In Literatur und Politik wird daher immer wieder die Frage aufgeworfen, wie die Fachlichkeit der Entscheidungen optimiert und dadurch auch ihre Akzeptanz verbessert werden kann.
Die Verfasser dieses Bandes kommen zu dem Ergebnis, dass eine Spezialisierung der Unionsgerichtsbarkeit in Form von »teilspezialisierten Fachkammern für Arbeitsrecht« möglich und sinnvoll wäre. Sie untermauern diesen Ansatz durch zahlreiche Änderungsvorschläge im Hinblick auf die Gestaltung der Unionsgerichtsverfassung.
Die Autorin / Die Autoren:
Matthias Jacobs, Matthias Münder und Barbara Richter.
Aktualisiert: 2021-11-09
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