Aktualisiert: 2023-06-15
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Als der Tübinger Staatsrechtslehrer Roman Schnur im August 1996 starb, bedeutete dies den Verlust eines Wissenschaftlers, der in Werk und Wirken ungewöhnliche Wege beschritten hatte. Seine Studien zur französischen Verfassungsgeschichte der frühen Neuzeit öffneten dem jungen Deutschen in den fünfziger Jahren den persönlichen Zugang zu den damals in Paris dominierenden Geistesgrößen; seine Verwaltungspraxis in Mainz ließ ihn in den sechziger Jahren zum Mitbegründer der neuen Verwaltungswissenschaft werden. Aus den vielen von ihm organisierten Tagungen, z. B. über Hobbes und Lorenz von Stein, über Staatsraison und die Rolle der Juristen bei der Entstehung des modernen Staates, gingen umfangreiche Bände von bleibendem Wert hervor. Die Zeitschriften »Der Staat« (seit 1962) und »Die Verwaltung« (seit 1968) wurden von ihm mitgegründet und viele Jahre mitredigiert; ihre unterschiedlichen Ausrichtungen entsprachen seinen weitgefächerten Interessen. Wie er durch seine Publikationen die Grenzen des eigenen Fachs überwand, so unterlief er seit den siebziger Jahren die Systemgrenzen Polens und Ungarns. Während vieler Besuche und Vorträge knüpfte er freundschaftliche Kontakte, in Tübingen betreute er u. a. 40 junge polnische Wissenschaftler. Seine Reisen und Forschungen verarbeitete er zu literarisch außergewöhnlichen Erzählungen. Darin beschreibt er Begebenheiten, die sich in verschiedenen Jahrhunderten ereignen und aufgrund der Einheit des Ortes und des genauen Auges des Verfassers einen verbindenden Sinn erhalten.
Die hier vorgelegten Beiträge in- und ausländischer Freunde spiegeln die Vielfalt seines wissenschaftlichen Lebens wider.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Am 25. August 1945 beendete Carl Schmitt ein großes Rechtsgutachten zur Strafbarkeit des Angriffskrieges und über die Möglichkeit, auch Industrielle wegen eines solchen Delikts anzuklagen. Der jetzt erstmals veröffentlichte Text ist mehr als ein vergilbtes zeitgeschichtliches Dokument und keine staubtrockene juristische Expertise. Schmitt überrascht den Leser durch eine detailreiche und meisterhafte Darstellung der Versuche innerhalb und außerhalb des Völkerbundes, Krieg und Aggression mit Verboten und Strafen, Sanktionen und Ausschlußverfahren zu verhindern. Beginnend mit den Pariser Verhandlungen 1919 über den Versailler Vertrag und den beabsichtigten Strafprozeß gegen Wilhelm II., schildert Schmitt Außenpolitik und Völkerrecht, Entwürfe und Realisationen der Zwischenkriegszeit, dargestellt anhand der Verträge und Protokolle der europäischen Konferenzen, der Verhandlungen im US-Kongreß und der Erklärungen der Premiers, der Außenminister und Sachverständigen – kein wichtiges Ereignis, kein wichtiger Name fehlt. Zugleich mißt Schmitt die Differenzen zwischen anglo-amerikanischen und kontinentaleuropäischen Vorstellungen von Recht und Strafrecht aus, womit er die Eigentümlichkeiten der Nürnberger Prozesse ziemlich genau prognostizierte. Strukturell treffsicher beschreibt Schmitt die Stellung des »ordinary business man« im kriegführenden Staat und unter der Parteidiktatur; er kannte das Regime, dessen Vertreter auf der Anklagebank sitzen sollten.
In ausführlichen Anmerkungen werden die von Schmitt verwendeten Quellen nachgewiesen sowie die politischen Ereignisse, diplomatischen Verhandlungen und Akteure der Zwischenkriegszeit kommentiert, die Schmitt 1945 noch als bekannt voraussetzen durfte. In seinem Nachwort entschlüsselt und rekonstruiert der Herausgeber mit Hilfe des Schmitt-Nachlasses und nach Berichten von Zeitzeugen die Entstehung, die Überlieferung und das Schicksal des Gutachtens – ein Stück bislang unaufgeklärter Schmitt-Biographie.
Ein halbes Jahrhundert nach Nürnberg läßt sich besser erkennen, ob die Verurteilungen wegen Angriffskrieges »a landmark in law« waren oder nur »victor's justice«. Deshalb vergleicht der Herausgeber Gedankenführung und Resultate des Gutachtens nicht nur mit den Rechtsgründen aller einschlägigen Urteile in den Nürnberger Prozessen, sondern auch – erstmals im Schrifttum – mit dem 1948 ergangenen Urteil des Internationalen Militärgerichtshofs im »Tokyo Trial« gegen die politische und militärische Führung Japans sowie mit den fünf richterlichen Sondervoten, besonders dem des indischen Richters Radhabinod Pal. Es folgt die bizarre Geschichte des völkerstrafrechtlichen Delikts »Angriffskrieg« in den Norm-Entwürfen der Vereinten Nationen bis 1993 sowie das nicht weniger, aber auf andere Weise merkwürdige Schicksal der Maxime »nullum crimen sine lege« in den Menschenrechts-Konventionen seit 1950. Ebenfalls bis zum gegenwärtigen Krieg auf dem Balkan werden der Angriffskrieg und seine Bewertung in der politischen Praxis dokumentiert, vergleichend auch die Bestrafung von Kriegsverbrechen. Schließlich werden die politischen Zwecke der Prozesse herausgearbeitet und die Frage beantwortet, weshalb nur nach dem Zweiten Weltkrieg wegen Angriffskrieges angeklagt und verurteilt worden ist: Die Einmaligkeit der Prozesse entsprach der im 20. Jh. einmaligen Situation, hervorgerufen durch die deutsche und japanische Herausforderung der großen Mächte in Europa und im Pazifik. Die Urteile gehören daher auch künftig zu den geistigen Realitäten der internationalen Ordnung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Carl Schmitt war 1945/46 über 13 Monate in Berliner Internierungslagern verhört und festgehalten worden. Im Frühjahr 1947 wurde er erneut verhaftet und als angeblicher Kriegsverbrecher für sechs Wochen in einer kargen Einzelzelle des Nürnberger Justizgefängnisses eingesperrt. Robert Kempner verhörte ihn, ließ ihn sich schriftlich verteidigen und Gutachten über den Chef der Reichskanzlei Lammers und die Staatssekretäre im Dritten Reich schreiben. Für den bevorstehenden »Wilhelmstraßen-Prozess« aber war Schmitt als »freundlicher Zeuge« und Sachverständiger der Anklagebehörde nicht zu gebrauchen. Er blieb auch unter den schwierigen Nürnberger Haftbedingungen auf der Höhe seiner intellektuellen Leistungsfähigkeit und verweigerte sich der ihm zugedachten Rolle. Selbst Kempner respektierte schließlich die Haltung seines Häftlings. Allein Schmitts persönliche Feindschaft gegenüber dem emigrierten Kollegen Erich Kaufmann – sie beruhte auf Gegenseitigkeit und wurzelte in der Weimarer Zeit – konnte Kempner 1948 mit einem Zitat aus dem Jahre 1911 verwerten.
Erstmals werden die drei Vernehmungsprotokolle, die Stellungnahmen in eigener Sache und die Gutachten Schmitts nach seinen handschriftlichen Entwürfen ungekürzt wiedergegeben und ausführlich kommentiert. Besonders geprüft wird die Glaubhaftigkeit der variierenden Berichte und Erzählungen Kempners in den Jahren 1973 bis 1991 über Schmitts Aussagen und Verhalten, die bisher das Thema »Schmitt in Nürnberg« bestimmten. Schmitt selbst schwieg zu Kempners Behauptungen, obgleich er über Nürnberg nichts zu verschweigen, indes einiges zu sagen hatte. Eine Ursache seines Verstummens mag der Wunsch gewesen sein, die als Erniedrigung und Strafe empfundene Zeit so hinter sich zu lassen wie das Jahr im Internierungslager. Der eigentliche Grund aber hat mit »Nürnberg« nichts zu tun. Schmitt war trotz seiner schnellen und vielseitigen Feder unfähig zur biografischen Spiegelung. Jede Erinnerung geriet ihm sogleich ins Abstrakte und Allgemeine. »Nürnberg« machte davon keine Ausnahme. So kann dieses Buch einige neue zeitgeschichtliche Erkenntnisse bringen, auch die fabulösen Berichte Kempners korrigieren.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Helmut Quaritsch, langjähriger Professor für Öffentliches Recht an der heutigen Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer, nähert sich in dem vorliegenden Buch dem Denker Carl Schmitt. Quaritsch schreibt dazu im Vorwort: »Anhand dieses Bandes werden vielmehr jene Vorstellungen, Überzeugungen und Ideen benannt und belegt, die zwischen den Weltkriegen das Denken Carl Schmitts, vor allem sein politisches Denken bestimmten. Ohne die Kenntnis seiner Leitmotive und seiner Arkana sind viele seiner Schriften nicht zu verstehen«. Insbesondere Schmitts Grundprägungen spürt Quaritsch nach: Schmitt war ihm zufolge vor allem Katholik, Etatist und Nationalist. Diese Grundprägungen steuerten Schmitts Erkenntnisinteressen und bestimmten seine Lagebeschreibungen und Situationsdeutungen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-05-29
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Aktualisiert: 2023-05-29
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Als der Tübinger Staatsrechtslehrer Roman Schnur im August 1996 starb, bedeutete dies den Verlust eines Wissenschaftlers, der in Werk und Wirken ungewöhnliche Wege beschritten hatte. Seine Studien zur französischen Verfassungsgeschichte der frühen Neuzeit öffneten dem jungen Deutschen in den fünfziger Jahren den persönlichen Zugang zu den damals in Paris dominierenden Geistesgrößen; seine Verwaltungspraxis in Mainz ließ ihn in den sechziger Jahren zum Mitbegründer der neuen Verwaltungswissenschaft werden. Aus den vielen von ihm organisierten Tagungen, z. B. über Hobbes und Lorenz von Stein, über Staatsraison und die Rolle der Juristen bei der Entstehung des modernen Staates, gingen umfangreiche Bände von bleibendem Wert hervor. Die Zeitschriften »Der Staat« (seit 1962) und »Die Verwaltung« (seit 1968) wurden von ihm mitgegründet und viele Jahre mitredigiert; ihre unterschiedlichen Ausrichtungen entsprachen seinen weitgefächerten Interessen. Wie er durch seine Publikationen die Grenzen des eigenen Fachs überwand, so unterlief er seit den siebziger Jahren die Systemgrenzen Polens und Ungarns. Während vieler Besuche und Vorträge knüpfte er freundschaftliche Kontakte, in Tübingen betreute er u. a. 40 junge polnische Wissenschaftler. Seine Reisen und Forschungen verarbeitete er zu literarisch außergewöhnlichen Erzählungen. Darin beschreibt er Begebenheiten, die sich in verschiedenen Jahrhunderten ereignen und aufgrund der Einheit des Ortes und des genauen Auges des Verfassers einen verbindenden Sinn erhalten.
Die hier vorgelegten Beiträge in- und ausländischer Freunde spiegeln die Vielfalt seines wissenschaftlichen Lebens wider.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Aktualisiert: 2023-05-20
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Helmut Quaritsch, langjähriger Professor für Öffentliches Recht an der heutigen Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer, nähert sich in dem vorliegenden Buch dem Denker Carl Schmitt. Quaritsch schreibt dazu im Vorwort: »Anhand dieses Bandes werden vielmehr jene Vorstellungen, Überzeugungen und Ideen benannt und belegt, die zwischen den Weltkriegen das Denken Carl Schmitts, vor allem sein politisches Denken bestimmten. Ohne die Kenntnis seiner Leitmotive und seiner Arkana sind viele seiner Schriften nicht zu verstehen«. Insbesondere Schmitts Grundprägungen spürt Quaritsch nach: Schmitt war ihm zufolge vor allem Katholik, Etatist und Nationalist. Diese Grundprägungen steuerten Schmitts Erkenntnisinteressen und bestimmten seine Lagebeschreibungen und Situationsdeutungen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Als der Tübinger Staatsrechtslehrer Roman Schnur im August 1996 starb, bedeutete dies den Verlust eines Wissenschaftlers, der in Werk und Wirken ungewöhnliche Wege beschritten hatte. Seine Studien zur französischen Verfassungsgeschichte der frühen Neuzeit öffneten dem jungen Deutschen in den fünfziger Jahren den persönlichen Zugang zu den damals in Paris dominierenden Geistesgrößen; seine Verwaltungspraxis in Mainz ließ ihn in den sechziger Jahren zum Mitbegründer der neuen Verwaltungswissenschaft werden. Aus den vielen von ihm organisierten Tagungen, z. B. über Hobbes und Lorenz von Stein, über Staatsraison und die Rolle der Juristen bei der Entstehung des modernen Staates, gingen umfangreiche Bände von bleibendem Wert hervor. Die Zeitschriften »Der Staat« (seit 1962) und »Die Verwaltung« (seit 1968) wurden von ihm mitgegründet und viele Jahre mitredigiert; ihre unterschiedlichen Ausrichtungen entsprachen seinen weitgefächerten Interessen. Wie er durch seine Publikationen die Grenzen des eigenen Fachs überwand, so unterlief er seit den siebziger Jahren die Systemgrenzen Polens und Ungarns. Während vieler Besuche und Vorträge knüpfte er freundschaftliche Kontakte, in Tübingen betreute er u. a. 40 junge polnische Wissenschaftler. Seine Reisen und Forschungen verarbeitete er zu literarisch außergewöhnlichen Erzählungen. Darin beschreibt er Begebenheiten, die sich in verschiedenen Jahrhunderten ereignen und aufgrund der Einheit des Ortes und des genauen Auges des Verfassers einen verbindenden Sinn erhalten.
Die hier vorgelegten Beiträge in- und ausländischer Freunde spiegeln die Vielfalt seines wissenschaftlichen Lebens wider.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Am 25. August 1945 beendete Carl Schmitt ein großes Rechtsgutachten zur Strafbarkeit des Angriffskrieges und über die Möglichkeit, auch Industrielle wegen eines solchen Delikts anzuklagen. Der jetzt erstmals veröffentlichte Text ist mehr als ein vergilbtes zeitgeschichtliches Dokument und keine staubtrockene juristische Expertise. Schmitt überrascht den Leser durch eine detailreiche und meisterhafte Darstellung der Versuche innerhalb und außerhalb des Völkerbundes, Krieg und Aggression mit Verboten und Strafen, Sanktionen und Ausschlußverfahren zu verhindern. Beginnend mit den Pariser Verhandlungen 1919 über den Versailler Vertrag und den beabsichtigten Strafprozeß gegen Wilhelm II., schildert Schmitt Außenpolitik und Völkerrecht, Entwürfe und Realisationen der Zwischenkriegszeit, dargestellt anhand der Verträge und Protokolle der europäischen Konferenzen, der Verhandlungen im US-Kongreß und der Erklärungen der Premiers, der Außenminister und Sachverständigen – kein wichtiges Ereignis, kein wichtiger Name fehlt. Zugleich mißt Schmitt die Differenzen zwischen anglo-amerikanischen und kontinentaleuropäischen Vorstellungen von Recht und Strafrecht aus, womit er die Eigentümlichkeiten der Nürnberger Prozesse ziemlich genau prognostizierte. Strukturell treffsicher beschreibt Schmitt die Stellung des »ordinary business man« im kriegführenden Staat und unter der Parteidiktatur; er kannte das Regime, dessen Vertreter auf der Anklagebank sitzen sollten.
In ausführlichen Anmerkungen werden die von Schmitt verwendeten Quellen nachgewiesen sowie die politischen Ereignisse, diplomatischen Verhandlungen und Akteure der Zwischenkriegszeit kommentiert, die Schmitt 1945 noch als bekannt voraussetzen durfte. In seinem Nachwort entschlüsselt und rekonstruiert der Herausgeber mit Hilfe des Schmitt-Nachlasses und nach Berichten von Zeitzeugen die Entstehung, die Überlieferung und das Schicksal des Gutachtens – ein Stück bislang unaufgeklärter Schmitt-Biographie.
Ein halbes Jahrhundert nach Nürnberg läßt sich besser erkennen, ob die Verurteilungen wegen Angriffskrieges »a landmark in law« waren oder nur »victor's justice«. Deshalb vergleicht der Herausgeber Gedankenführung und Resultate des Gutachtens nicht nur mit den Rechtsgründen aller einschlägigen Urteile in den Nürnberger Prozessen, sondern auch – erstmals im Schrifttum – mit dem 1948 ergangenen Urteil des Internationalen Militärgerichtshofs im »Tokyo Trial« gegen die politische und militärische Führung Japans sowie mit den fünf richterlichen Sondervoten, besonders dem des indischen Richters Radhabinod Pal. Es folgt die bizarre Geschichte des völkerstrafrechtlichen Delikts »Angriffskrieg« in den Norm-Entwürfen der Vereinten Nationen bis 1993 sowie das nicht weniger, aber auf andere Weise merkwürdige Schicksal der Maxime »nullum crimen sine lege« in den Menschenrechts-Konventionen seit 1950. Ebenfalls bis zum gegenwärtigen Krieg auf dem Balkan werden der Angriffskrieg und seine Bewertung in der politischen Praxis dokumentiert, vergleichend auch die Bestrafung von Kriegsverbrechen. Schließlich werden die politischen Zwecke der Prozesse herausgearbeitet und die Frage beantwortet, weshalb nur nach dem Zweiten Weltkrieg wegen Angriffskrieges angeklagt und verurteilt worden ist: Die Einmaligkeit der Prozesse entsprach der im 20. Jh. einmaligen Situation, hervorgerufen durch die deutsche und japanische Herausforderung der großen Mächte in Europa und im Pazifik. Die Urteile gehören daher auch künftig zu den geistigen Realitäten der internationalen Ordnung.
Aktualisiert: 2023-05-15
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