Verschenkt der Überlebende sein Vermögen zu Lebzeiten, so wird der Vertragserbe beim Erbvertrag über die §§ 2287, 2288 BGB geschützt. In Rechtsprechung und Schrifttum werden diese Vorschriften ohne größeres Problembewusstsein auf das Berliner Testament übertragen. Im neueren Schrifttum finden sich vereinzelt kritische Stimmen. Diese stellen insbesondere das historische Fundament der herrschenden Meinung in Frage und bieten dem Autor Anlass, die Analogie einer umfassenden historischen Prüfung zu unterziehen.
Ausführungen zur Methode der Rechtsfortbildung, mit denen Philipp Sticherling die Bedeutung der historischen Gesetzesauslegung hervorhebt und sich zur subjektiven Auslegungstheorie bekennt, folgt ein Gang durch die Entstehungsgeschichte der Vorschriften über den Erbvertrag und das gemeinschaftliche Testament von den Römern und Germanen bis hin zum BGB. Im Vordergrund stehen hierbei die Bindungswirkungen beider Rechtsinstitute. Die historischen Ergebnisse stärken die herrschende Meinung und widerlegen die kritischen Stimmen jüngster Zeit.
Sticherling stellt dem Berliner Testament den Erbvertrag mit Rücktrittsvorbehalt an die Seite. Er kommt zu dem Ergebnis, dass nicht nur historische Argumente für eine Gleichbehandlung sprechen und ist der Ansicht, dass sich bei Wahl des richtigen Vergleichsobjekts kaum noch Unterschiede zeigen.
Schließlich geht der Autor über die herrschende Meinung hinaus, die die §§ 2287, 2288 BGB erst nach dem Tod des Erstversterbenden analog anwenden will. Er schließt sich einer im Vordringen befindlichen Meinung an, wonach die §§ 2287, 2288 BGB - unter bestimmten Umständen - Schenkungen zu Lebzeiten beider Ehegatten erfassen sollen. Er geht noch einen Schritt weiter und fordert unter Berücksichtigung der historischen Erkenntnisse eine generelle Anwendung der §§ 2287, 2288 BGB zu Lebzeiten beider Ehegatten.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Verschenkt der Überlebende sein Vermögen zu Lebzeiten, so wird der Vertragserbe beim Erbvertrag über die §§ 2287, 2288 BGB geschützt. In Rechtsprechung und Schrifttum werden diese Vorschriften ohne größeres Problembewusstsein auf das Berliner Testament übertragen. Im neueren Schrifttum finden sich vereinzelt kritische Stimmen. Diese stellen insbesondere das historische Fundament der herrschenden Meinung in Frage und bieten dem Autor Anlass, die Analogie einer umfassenden historischen Prüfung zu unterziehen.
Ausführungen zur Methode der Rechtsfortbildung, mit denen Philipp Sticherling die Bedeutung der historischen Gesetzesauslegung hervorhebt und sich zur subjektiven Auslegungstheorie bekennt, folgt ein Gang durch die Entstehungsgeschichte der Vorschriften über den Erbvertrag und das gemeinschaftliche Testament von den Römern und Germanen bis hin zum BGB. Im Vordergrund stehen hierbei die Bindungswirkungen beider Rechtsinstitute. Die historischen Ergebnisse stärken die herrschende Meinung und widerlegen die kritischen Stimmen jüngster Zeit.
Sticherling stellt dem Berliner Testament den Erbvertrag mit Rücktrittsvorbehalt an die Seite. Er kommt zu dem Ergebnis, dass nicht nur historische Argumente für eine Gleichbehandlung sprechen und ist der Ansicht, dass sich bei Wahl des richtigen Vergleichsobjekts kaum noch Unterschiede zeigen.
Schließlich geht der Autor über die herrschende Meinung hinaus, die die §§ 2287, 2288 BGB erst nach dem Tod des Erstversterbenden analog anwenden will. Er schließt sich einer im Vordringen befindlichen Meinung an, wonach die §§ 2287, 2288 BGB - unter bestimmten Umständen - Schenkungen zu Lebzeiten beider Ehegatten erfassen sollen. Er geht noch einen Schritt weiter und fordert unter Berücksichtigung der historischen Erkenntnisse eine generelle Anwendung der §§ 2287, 2288 BGB zu Lebzeiten beider Ehegatten.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Verschenkt der Überlebende sein Vermögen zu Lebzeiten, so wird der Vertragserbe beim Erbvertrag über die §§ 2287, 2288 BGB geschützt. In Rechtsprechung und Schrifttum werden diese Vorschriften ohne größeres Problembewusstsein auf das Berliner Testament übertragen. Im neueren Schrifttum finden sich vereinzelt kritische Stimmen. Diese stellen insbesondere das historische Fundament der herrschenden Meinung in Frage und bieten dem Autor Anlass, die Analogie einer umfassenden historischen Prüfung zu unterziehen.
Ausführungen zur Methode der Rechtsfortbildung, mit denen Philipp Sticherling die Bedeutung der historischen Gesetzesauslegung hervorhebt und sich zur subjektiven Auslegungstheorie bekennt, folgt ein Gang durch die Entstehungsgeschichte der Vorschriften über den Erbvertrag und das gemeinschaftliche Testament von den Römern und Germanen bis hin zum BGB. Im Vordergrund stehen hierbei die Bindungswirkungen beider Rechtsinstitute. Die historischen Ergebnisse stärken die herrschende Meinung und widerlegen die kritischen Stimmen jüngster Zeit.
Sticherling stellt dem Berliner Testament den Erbvertrag mit Rücktrittsvorbehalt an die Seite. Er kommt zu dem Ergebnis, dass nicht nur historische Argumente für eine Gleichbehandlung sprechen und ist der Ansicht, dass sich bei Wahl des richtigen Vergleichsobjekts kaum noch Unterschiede zeigen.
Schließlich geht der Autor über die herrschende Meinung hinaus, die die §§ 2287, 2288 BGB erst nach dem Tod des Erstversterbenden analog anwenden will. Er schließt sich einer im Vordringen befindlichen Meinung an, wonach die §§ 2287, 2288 BGB - unter bestimmten Umständen - Schenkungen zu Lebzeiten beider Ehegatten erfassen sollen. Er geht noch einen Schritt weiter und fordert unter Berücksichtigung der historischen Erkenntnisse eine generelle Anwendung der §§ 2287, 2288 BGB zu Lebzeiten beider Ehegatten.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Vorteile auf einen Blickelementares Handwerkszeug für alle juristischen Berufe zur vertieften Problemlösunghoher Praxisnutzenwissenschaftliche Reputationverlässliche Zitatquelle
Zur Neuauflage von Band 11
Das Erbrecht ist vom Normenbestand eine eher statische Materie. In dieser Auflage galt es, zu den §§ 1922?2385 BGB lediglich das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.7.2017 mit den Neuerungen in §§ 2275, 2282, 2284, 2290, 2296 und 2347 zu berücksichtigen.
Besonders hervorzuheben sind darüber hinaus die Ausführungen zum digitalen Nachlass sowie zum Pflichtteilsrecht.
Herausgearbeitet werden die Schnittstellen zum Gesellschaftsrecht, zum neuen Vormundschafts- und Betreuungsrecht sowie zum internationalen Recht (EuErbVO).
Zielgruppe
Für Richterschaft, Rechtsanwaltschaft, Notariate, Behörden, Unternehmen.
Aktualisiert: 2023-04-04
Autor:
Timo Fest,
Thomas Gergen,
Herbert Grziwotz,
Tobias Helms,
Sibylle Kessal-Wulf,
Wolfgang Küpper,
Knut Werner Lange,
Dieter Leipold,
Jan Lieder,
Hans-Joachim Musielak,
Mathis Rudy,
Philipp Sticherling,
Stefan Wegerhoff,
Walter Zimmermann
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Zum Werk
Der Münchener Kommentar vereint das Bürgerliche Recht mit den wichtigen Nebengesetzen in einer geschlossenen, aufeinander aufbauenden Darstellung. Der einheitliche systematische Aufbau aller Kommentierungen, jeweils beginnend mit dem Normzweck, und viele Querverweise erhöhen den Praxisnutzen des Großwerkes. Wer vertiefte Informationen, die neueste Rechtsprechung und die dazu erschienene Literatur einschließlich der Hintergründe benötigt, kurz, "wer es genau wissen will", wird gerne immer wieder auf den Münchener Kommentar zum BGB zurückgreifen.
In den vergangenen Jahren hat die Regelungsdichte durch neue Paragrafen auch im Bereich des Bürgerlichen Rechts erheblich zugenommen. Betroffen sind insbesondere Bereiche des Verbraucherschutzes (z.B. Reiserecht, Mietrecht). Darüber hinaus haben große Reformen z.B. im Bereich des Werkvertragsrechts zum Anwachsen der kommentierenden Normen beigetragen. Infolgedessen erhöht sich die Zahl der Bände von 12 auf 13. Damit haben wir die Möglichkeit, auch alle neu hinzugekommenen Vorschriften ausführlich und vertiefend zu kommentieren.
Band 11 behandelt das Erbrecht: §§ 1922-2385, §§ 27-35 Beurkundungsgesetz.
Vorteile auf einen Blick
- elementares Handwerkszeug eines jeden Juristen zur vertieften Problemlösung
- hoher Praxisnutzen
- wissenschaftliche Reputation
- verlässliche Zitatquelle
Zur Neuauflage
Das Erbrecht ist vom Normenbestand eine eher statische Materie. In dieser Auflage galt es, zu den §§ 1922?2385 BGB lediglich das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.7.2017 mit den Neuerungen in §§ 2275, 2282, 2284, 2290, 2296 und 2347 zu berücksichtigen.
Besonders hervorzuheben sind darüber hinaus die Ausführungen zum digitalen Nachlass sowie zum Pflichtteilsrecht.
Herausgearbeitet werden die Schnittstellen zum Gesellschaftsrecht sowie zum internationalen Recht (EuErbVO).
Zielgruppe
Für Richter, Rechtsanwälte, Notare, Behörden, Unternehmen.
Aktualisiert: 2022-03-31
Autor:
Christoph Ann,
Thomas Gergen,
Herbert Grziwotz,
Tobias Helms,
Sibylle Kessal-Wulf,
Wolfgang Küpper,
Knut Werner Lange,
Dieter Leipold,
Jan Lieder,
Hans-Joachim Musielak,
Mathis Rudy,
Philipp Sticherling,
Stefan Wegerhoff,
Walter Zimmermann
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Umfangreiche Rechtsprechung im Familienrecht und neue gesellschaftliche Entwicklungen haben nach vier Jahren eine Aktualisierung dieses auf die Besonderheiten der Landwirtschaft fokussierten Handbuchs erforderlich gemacht.
Zu erwähnen sind u. a.:
- die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum gleitenden Hinzuerwerb für die Bewertung von Nutzungsrechten als Belastung des Vermögens im Anfangs- und Endvermögen;
- die aktuelle Entwicklung zur Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft;
- die neue Düsseldorfer Tabelle;
- die Bewertung des Fremdkapitals als Ertragswert des Zinsaufwandes;
- die Bewertung von Zukaufsflächen während der Ehe mit dem Ertragswert in einem Erweiterungsbetrieb;
- neue Konzepte zur Bewertung des Erfolgsbeitrags von Pachtflächen.
Aktualisiert: 2020-01-21
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Können allein schon Barunterhaltszahlungen an den geschiedenen Partner die Liquidität des Hofes gefährden, so wirken güterrechtliche Ausgleichsforderungen häufig wie ein wirtschaftlicher „Sprengsatz“. Das gilt gerade dann, wenn langwierige und teure Auseinandersetzungsstreitigkeiten ausgetragen werden und am Ende sogar Betriebsvermögen für den finanziellen Ausgleich verkauft werden muss. Dass in diesem Fall obendrein das Finanzamt auf den Plan tritt und mit dem Verkauf einen steuerlichen Entnahmegewinn geltend macht, steigert das finanzielle Gefährdungspotential der Scheidung.
Das Handbuch führt die Kompetenzen der agrarberatenden Berufe mit dem gutachtlichen Know-how aus dem landwirtschaftlichen Sachverständigenwesen zusammen. Konkrete kalkulatorische Beispiele zeigen die ökonomischen Auswirkungen einzelner Partnerschaftsmodelle auf.
Aktualisiert: 2019-05-17
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Verschenkt der Überlebende sein Vermögen zu Lebzeiten, so wird der Vertragserbe beim Erbvertrag über die §§ 2287, 2288 BGB geschützt. In Rechtsprechung und Schrifttum werden diese Vorschriften ohne größeres Problembewusstsein auf das Berliner Testament übertragen. Im neueren Schrifttum finden sich vereinzelt kritische Stimmen. Diese stellen insbesondere das historische Fundament der herrschenden Meinung in Frage und bieten dem Autor Anlass, die Analogie einer umfassenden historischen Prüfung zu unterziehen.
Ausführungen zur Methode der Rechtsfortbildung, mit denen Philipp Sticherling die Bedeutung der historischen Gesetzesauslegung hervorhebt und sich zur subjektiven Auslegungstheorie bekennt, folgt ein Gang durch die Entstehungsgeschichte der Vorschriften über den Erbvertrag und das gemeinschaftliche Testament von den Römern und Germanen bis hin zum BGB. Im Vordergrund stehen hierbei die Bindungswirkungen beider Rechtsinstitute. Die historischen Ergebnisse stärken die herrschende Meinung und widerlegen die kritischen Stimmen jüngster Zeit.
Sticherling stellt dem Berliner Testament den Erbvertrag mit Rücktrittsvorbehalt an die Seite. Er kommt zu dem Ergebnis, dass nicht nur historische Argumente für eine Gleichbehandlung sprechen und ist der Ansicht, dass sich bei Wahl des richtigen Vergleichsobjekts kaum noch Unterschiede zeigen.
Schließlich geht der Autor über die herrschende Meinung hinaus, die die §§ 2287, 2288 BGB erst nach dem Tod des Erstversterbenden analog anwenden will. Er schließt sich einer im Vordringen befindlichen Meinung an, wonach die §§ 2287, 2288 BGB - unter bestimmten Umständen - Schenkungen zu Lebzeiten beider Ehegatten erfassen sollen. Er geht noch einen Schritt weiter und fordert unter Berücksichtigung der historischen Erkenntnisse eine generelle Anwendung der §§ 2287, 2288 BGB zu Lebzeiten beider Ehegatten.
Aktualisiert: 2023-04-15
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