Bisweilen kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass manche stationären Massnahmen nach Art. 59 StGB vor allem deshalb angeordnet werden, weil sie einerseits verhindern, dass Straftäter sich nach einer bestimmten Zeit wieder auf freiem Fuss bewegen; gleichzeitig stellen sie aber auch keine Verwahrung ohne Hoffnung auf Entlassung dar. Dies wirkt in vielen Konstellationen fragwürdig. Eine Diskussion der Möglichkeiten und den Grenzen sinnvoller Therapie im strafrechtlichen Kontext aus juristischer und insbesondere auch psychiatrischer Sicht ist dringend nötig. Damit soll ein Beitrag zur Vermessung dieses praktisch äusserst relevanten Themas geleistet werden.
Es ist ein neueres Phänomen, dass im Vollzug auch ungeachtet einer gerichtlichen Anordnung einer gesetzlichen Massnahme auf freiwilliger Basis Therapien durchgeführt werden. Dies wurde bisher kaum thematisiert, wirft aber juristische und therapeutische Fragen auf.
Überdies wird in Lehre und Rechtsprechung kaum näher auf ambulante Massnahmen eingegangen. Auch in Gutachten findet dieses Thema sehr oft nicht die gebührende Beachtung. Realistische Möglichkeiten im Vollzug sind ebenso wie die grundsätzliche Frage der Abgrenzung von (vollzugsbegleitenden) ambulanten Behandlungen und stationären Massnahmen weitgehend ungeklärt.
Es lohnt sich, die Frage aufzuwerfen, wann Massnahmen gegenüber jungen Erwachsenen indiziert sind. In der Praxis zeigt sich deutlich, dass diese an Bedeutung verlieren. Es fragt sich, was die Gründe für die rückläufige Entwicklung dieser Massnahme sind.
Aktualisiert: 2022-09-02
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Bisweilen kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass manche stationären Massnahmen nach Art. 59 StGB vor allem deshalb angeordnet werden, weil sie einerseits verhindern, dass Straftäter sich nach einer bestimmten Zeit wieder auf freiem Fuss bewegen; gleichzeitig stellen sie aber auch keine Verwahrung ohne Hoffnung auf Entlassung dar. Dies wirkt in vielen Konstellationen fragwürdig. Eine Diskussion der Möglichkeiten und den Grenzen sinnvoller Therapie im strafrechtlichen Kontext aus juristischer und insbesondere auch psychiatrischer Sicht ist dringend nötig. Damit soll ein Beitrag zur Vermessung dieses praktisch äusserst relevanten Themas geleistet werden.
Es ist ein neueres Phänomen, dass im Vollzug auch ungeachtet einer gerichtlichen Anordnung einer gesetzlichen Massnahme auf freiwilliger Basis Therapien durchgeführt werden. Dies wurde bisher kaum thematisiert, wirft aber juristische und therapeutische Fragen auf.
Überdies wird in Lehre und Rechtsprechung kaum näher auf ambulante Massnahmen eingegangen. Auch in Gutachten findet dieses Thema sehr oft nicht die gebührende Beachtung. Realistische Möglichkeiten im Vollzug sind ebenso wie die grundsätzliche Frage der Abgrenzung von (vollzugsbegleitenden) ambulanten Behandlungen und stationären Massnahmen weitgehend ungeklärt.
Es lohnt sich, die Frage aufzuwerfen, wann Massnahmen gegenüber jungen Erwachsenen indiziert sind. In der Praxis zeigt sich deutlich, dass diese an Bedeutung verlieren. Es fragt sich, was die Gründe für die rückläufige Entwicklung dieser Massnahme sind.
Aktualisiert: 2023-05-02
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Strafrecht – Psychiatrie – Psychologie. Drei Wissenschaften mit unterschiedlichen Sprachen und Methoden treffen im Strafverfahren aufeinander. So angewiesen die Disziplinen aufeinander sind, so anspruchsvoll gestaltet sich für alle beteiligten Akteure die Zusammenarbeit an der Nahtstelle. Das Potenzial für Missverständnisse und Rollenkonflikte ist entsprechend gross. Umso mehr bedarf es auf alle Seiten hin des konstanten Dialogs und des steten Willens, der jeweils anderen Disziplin die eigenen fachlichen Grundsätze mit Bedacht zu erklären.
Das Werk geht diese herausfordernde Aufgabe an. Fachpersonen und Studierende erhalten an der Schnittstelle zwischen Strafrecht und Psychiatrie/Psychologie eine Orientierungshilfe, die rechtmässige, ausgewogene und fachlich gut begründete Entscheidungen in den diversen Spannungsfeldern gewährleistet.Psychiatrie/Psychologie eine Orientierungshilfe, die rechtmässige, ausgewogene und fachlich gut begründete Entscheidungen in den diversen Spannungsfeldern gewährleistet.
- Vereint kompaktes Wissen an der Schnittstelle Strafrecht, Psychiatrie und Psychologie
- Integrative Betrachtung des empirischen und rechtlichen Rahmenmodells im interdisziplinären Dialog
Aktualisiert: 2022-08-16
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Die Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB ist seit 2007 fester Bestandteil des Schweizerischen Strafrechts. In all dieser Zeit gab es aber noch keine Publikation, die sich ausführlich mit dem charakteristischen Eingangsmerkmal – der erheblichen Störung der Persönlichkeitsentwicklung – auseinandergesetzt hat. Die Autoren schliessen diese Lücke. Sie schlagen ein multidimensionales Beurteilungsmodell vor, dass auf entwicklungskriminologischer, -psychologischer und -biologischer Evidenz basiert. Mit der Anwendung dieses Modells soll Sachverständigen und Strafbehörden ein Mittel in die Hand gegeben werden, um die herausfordernde Frage der Massnahmenindikation bei jungen Erwachsenen systematischer und damit rechtsgleicher zu beantworten.
Aktualisiert: 2021-04-06
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Fesselungen und Fixierungen sind etablierte Zwangsmittel im Straf- und Massnahmenvollzug. Trotz ihrer Praxisrelevanz und der Heftigkeit des damit einhergehenden Grundrechtseingriffs wurden diese Interventionen im schweizerischen Justizvollzug noch nie einer eingehenden rechtswissenschaftlichen Betrachtung zugeführt. Die Publikation füllt diese Lücke.
Auf Basis der aktuellen medizinisch-psychologischen Erkenntnisse wird ausgeführt, in welchem rechtlichen Rahmenmodell Fesselungen und Fixierungen angewandt werden dürfen, wobei der Fokus sowohl auf materiellrechtliche als auch verfahrensrechtliche Aspekte gelegt wird.
Aktualisiert: 2020-07-01
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Darf die Verteidigung am Explorationsgespräch des psychiatrischen Sachverständigen mit der beschuldigten Person teilnehmen? Die bundesgerichtliche Antwort lautet: Nein, grundsätzlich nicht. Die Explorationsmethodik des psychiatrischen Sachverständigen wird geschützt, was im Regelfall zum Ausschluss der Verteidigung führt. Die vorliegende Arbeit analysiert den juristischen Status quo kritisch und kommt zum Ergebnis, dass unter den bestehenden verfahrensrechtlichen Bedingungen kein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK gewährleistet ist. Die konventionsrechtlich erforderliche Überprüfbarkeit des Sachverständigenbeweises sowie die Wahrung der Rechte der beschuldigten Person während der Exploration (insbesondere nemo tenetur) erfordern die audiovisuelle Aufzeichnung des Explorationsgesprächs sowie ein Teilnahmerecht der Verteidigung.
Autor:
Dr. iur. Thierry Urwyler
Aktualisiert: 2020-11-12
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Darf die Verteidigung am Explorationsgespräch des psychiatrischen Sachverständigen mit der beschuldigten Person teilnehmen? Die bundesgerichtliche Antwort lautet: Nein, grundsätzlich nicht. Die Explorationsmethodik des psychiatrischen Sachverständigen wird geschützt, was im Regelfall zum Ausschluss der Verteidigung führt. Die vorliegende Arbeit analysiert den juristischen Status quo kritisch und kommt zum Ergebnis, dass unter den bestehenden verfahrensrechtlichen Bedingungen kein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK gewährleistet ist. Die konventionsrechtlich erforderliche Überprüfbarkeit des Sachverständigenbeweises sowie die Wahrung der Rechte der beschuldigten Person während der Exploration (insbesondere nemo tenetur) erfordern die audiovisuelle Aufzeichnung des Explorationsgesprächs sowie ein Teilnahmerecht der Verteidigung.
Aktualisiert: 2023-04-04
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