Anfangs schlossen die Mitgliedstaaten durch umfassende Verhandlungen einen konsentierten Vertrag. Zentraler Gegenstand ihrer kooperativen Übereinkunft ist zum einen die Vollendung des Binnenmarktes, die mit der unbehinderten Faktor- und Gütermobilität deutlich liberalen Grundsätzen entspricht. Zum andern beinhaltet der Unionsvertrag normative Elemente, die für bestimmte Politikbereiche eine Mobilitätsfreiheit explizit ausschloss. In etlichen Bereichen wie der Gesundheits- oder Lohnpolitik erhielt die EU zudem kein Mandat. Beide Elemente spiegeln mithin ein pareto-optimales Unionsrecht wider. Allerdings löst der nicht-kooperative EuGH normative Absprachen im heterogenen Integrationsraum dann auf, wenn sie wirtschaftsliberalen Grundsätzen widersprechen. Diese gravierende Intervention brachte dem EuGH den rechtsstaatlich bedenklichen Vorwurf einer „Politischen Justiz“ ein. Gleichwohl ist der EuGH (judifizielle Governance) in einen unabdingbaren Kontext eingebunden und zu bewerten: Die EU ist unter der Zielsetzung einer Marktintegration konzipiert, wobei die Forcierung von Markt- und Konkurrenzmechanismen ein wesentliches Systemelement dieses Prozesses repräsentiert. Governance zielt auf die Herstellung von Qualität ökonomischer Leistungsfähigkeit ab. Der EuGH folgt notwendig diesem Konzept, um Zielkonflikte zugunsten grundsätzlicher Paradigmen aufzulösen. Der Gerichtshof vollzieht keinen systemischen Paradigmenwechsel und ist nicht als politischer Akteur zu definieren.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Anfangs schlossen die Mitgliedstaaten durch umfassende Verhandlungen einen konsentierten Vertrag. Zentraler Gegenstand ihrer kooperativen Übereinkunft ist zum einen die Vollendung des Binnenmarktes, die mit der unbehinderten Faktor- und Gütermobilität deutlich liberalen Grundsätzen entspricht. Zum andern beinhaltet der Unionsvertrag normative Elemente, die für bestimmte Politikbereiche eine Mobilitätsfreiheit explizit ausschloss. In etlichen Bereichen wie der Gesundheits- oder Lohnpolitik erhielt die EU zudem kein Mandat. Beide Elemente spiegeln mithin ein pareto-optimales Unionsrecht wider. Allerdings löst der nicht-kooperative EuGH normative Absprachen im heterogenen Integrationsraum dann auf, wenn sie wirtschaftsliberalen Grundsätzen widersprechen. Diese gravierende Intervention brachte dem EuGH den rechtsstaatlich bedenklichen Vorwurf einer „Politischen Justiz“ ein. Gleichwohl ist der EuGH (judifizielle Governance) in einen unabdingbaren Kontext eingebunden und zu bewerten: Die EU ist unter der Zielsetzung einer Marktintegration konzipiert, wobei die Forcierung von Markt- und Konkurrenzmechanismen ein wesentliches Systemelement dieses Prozesses repräsentiert. Governance zielt auf die Herstellung von Qualität ökonomischer Leistungsfähigkeit ab. Der EuGH folgt notwendig diesem Konzept, um Zielkonflikte zugunsten grundsätzlicher Paradigmen aufzulösen. Der Gerichtshof vollzieht keinen systemischen Paradigmenwechsel und ist nicht als politischer Akteur zu definieren.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Anfangs schlossen die Mitgliedstaaten durch umfassende Verhandlungen einen konsentierten Vertrag. Zentraler Gegenstand ihrer kooperativen Übereinkunft ist zum einen die Vollendung des Binnenmarktes, die mit der unbehinderten Faktor- und Gütermobilität deutlich liberalen Grundsätzen entspricht. Zum andern beinhaltet der Unionsvertrag normative Elemente, die für bestimmte Politikbereiche eine Mobilitätsfreiheit explizit ausschloss. In etlichen Bereichen wie der Gesundheits- oder Lohnpolitik erhielt die EU zudem kein Mandat. Beide Elemente spiegeln mithin ein pareto-optimales Unionsrecht wider. Allerdings löst der nicht-kooperative EuGH normative Absprachen im heterogenen Integrationsraum dann auf, wenn sie wirtschaftsliberalen Grundsätzen widersprechen. Diese gravierende Intervention brachte dem EuGH den rechtsstaatlich bedenklichen Vorwurf einer „Politischen Justiz“ ein. Gleichwohl ist der EuGH (judifizielle Governance) in einen unabdingbaren Kontext eingebunden und zu bewerten: Die EU ist unter der Zielsetzung einer Marktintegration konzipiert, wobei die Forcierung von Markt- und Konkurrenzmechanismen ein wesentliches Systemelement dieses Prozesses repräsentiert. Governance zielt auf die Herstellung von Qualität ökonomischer Leistungsfähigkeit ab. Der EuGH folgt notwendig diesem Konzept, um Zielkonflikte zugunsten grundsätzlicher Paradigmen aufzulösen. Der Gerichtshof vollzieht keinen systemischen Paradigmenwechsel und ist nicht als politischer Akteur zu definieren.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Kurz vor Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Mai 1949 wurde mit parteiübergreifendem Konsens zur Begrenzung des Laissez-faire-Prinzips die explizit neoliberale und inhaltlich unbestimmte Institution der „Sozialen Marktwirtschaft“ eingeführt. Ihr Konzept zielt auf die langfristige Lösung des systemischen Zielkonflikts zwischen „Demokratie und Markt“,um „den Kapitalismus“ und damit das marktwirtschaftliche System als wohlfahrtsstaatliches Modell und das politische System durch die Herstellung des „Sozialen Friedens“ zu stabilisieren. Als nationale Ordnungspolitik passte sich die „Soziale Marktwirtschaft“ im Laufe der Zeit an globale Marktbedingungen an, um unter aktivierbaren Instrumenten allein dem „Europäischen Binnenmarkt“ die politische Vorherrschaft zu gewähren. Nationale Sozialpolitik hat sich gegenüber dem europäischen Wirtschaftsregime zu legitimieren.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Kurz vor Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Mai 1949 wurde mit parteiübergreifendem Konsens zur Begrenzung des Laissez-faire-Prinzips die explizit neoliberale und inhaltlich unbestimmte Institution der „Sozialen Marktwirtschaft“ eingeführt. Ihr Konzept zielt auf die langfristige Lösung des systemischen Zielkonflikts zwischen „Demokratie und Markt“,um „den Kapitalismus“ und damit das marktwirtschaftliche System als wohlfahrtsstaatliches Modell und das politische System durch die Herstellung des „Sozialen Friedens“ zu stabilisieren. Als nationale Ordnungspolitik passte sich die „Soziale Marktwirtschaft“ im Laufe der Zeit an globale Marktbedingungen an, um unter aktivierbaren Instrumenten allein dem „Europäischen Binnenmarkt“ die politische Vorherrschaft zu gewähren. Nationale Sozialpolitik hat sich gegenüber dem europäischen Wirtschaftsregime zu legitimieren.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Kurz vor Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Mai 1949 wurde mit parteiübergreifendem Konsens zur Begrenzung des Laissez-faire-Prinzips die explizit neoliberale und inhaltlich unbestimmte Institution der „Sozialen Marktwirtschaft“ eingeführt. Ihr Konzept zielt auf die langfristige Lösung des systemischen Zielkonflikts zwischen „Demokratie und Markt“,um „den Kapitalismus“ und damit das marktwirtschaftliche System als wohlfahrtsstaatliches Modell und das politische System durch die Herstellung des „Sozialen Friedens“ zu stabilisieren. Als nationale Ordnungspolitik passte sich die „Soziale Marktwirtschaft“ im Laufe der Zeit an globale Marktbedingungen an, um unter aktivierbaren Instrumenten allein dem „Europäischen Binnenmarkt“ die politische Vorherrschaft zu gewähren. Nationale Sozialpolitik hat sich gegenüber dem europäischen Wirtschaftsregime zu legitimieren.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-05-20
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Europäische Union legitimiert sich für alle Akteure über einen wohlfahrtspolitischen Nutzen. Vor allem die ökonomischen Grundfreiheiten sowie teils die Europäische Währungsunion gelten nach dem Willen aller Mitgliedstaaten als zentrale Instrumente, um mittels eines liberalen Binnenmarktes dieses hohe Ziel zu erreichen. Neben diesen marktbasierten Grundsätzen verfügt die EU darüber hinaus über eine beachtliche Anzahl sozialer Politiken, die das rechtlich verfasste Ziel des Europäischen Gemeinwohls fördern soll. Nationale Sozialpolitiken fungieren meist als Verteilungspolitiken, um nach den jeweiligen Präferenzen des Nationalstaates soziale Gerechtigkeit herzustellen. Europäische Sozialpolitiken dagegen werden mit deutlich marktorientiertem Charakter organisiert. Diese sozialpolitischen Institutionen werden auf ihre gemeinwohlpolitischen Effekte untersucht. In dieser Studie erfährt der Europäische Gerichtshof eine besondere Berücksichtigung, da er sowohl als wichtiges Organ zur Durchsetzung des Binnenmarktes als auch zur endgültigen Gestaltung der Europäischen Sozialpolitik gilt. Soziale Gerechtigkeit nimmt in der volkswirtschaftlich heterogenen EU-27 primär einen ökonomischen Charakter an. Es treibt die nicht einfache Frage nach dem Bestehen von (Grenz-)Nutzen für die einzelnen Nationalstaaten in die Diskussion.
Aktualisiert: 2023-03-15
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Anfangs schlossen die Mitgliedstaaten durch umfassende Verhandlungen einen konsentierten Vertrag. Zentraler Gegenstand ihrer kooperativen Übereinkunft ist zum einen die Vollendung des Binnenmarktes, die mit der unbehinderten Faktor- und Gütermobilität deutlich liberalen Grundsätzen entspricht. Zum andern beinhaltet der Unionsvertrag normative Elemente, die für bestimmte Politikbereiche eine Mobilitätsfreiheit explizit ausschloss. In etlichen Bereichen wie der Gesundheits- oder Lohnpolitik erhielt die EU zudem kein Mandat. Beide Elemente spiegeln mithin ein pareto-optimales Unionsrecht wider. Allerdings löst der nicht-kooperative EuGH normative Absprachen im heterogenen Integrationsraum dann auf, wenn sie wirtschaftsliberalen Grundsätzen widersprechen. Diese gravierende Intervention brachte dem EuGH den rechtsstaatlich bedenklichen Vorwurf einer „Politischen Justiz“ ein. Gleichwohl ist der EuGH (judifizielle Governance) in einen unabdingbaren Kontext eingebunden und zu bewerten: Die EU ist unter der Zielsetzung einer Marktintegration konzipiert, wobei die Forcierung von Markt- und Konkurrenzmechanismen ein wesentliches Systemelement dieses Prozesses repräsentiert. Governance zielt auf die Herstellung von Qualität ökonomischer Leistungsfähigkeit ab. Der EuGH folgt notwendig diesem Konzept, um Zielkonflikte zugunsten grundsätzlicher Paradigmen aufzulösen. Der Gerichtshof vollzieht keinen systemischen Paradigmenwechsel und ist nicht als politischer Akteur zu definieren.
Aktualisiert: 2023-03-14
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Kurz vor Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Mai 1949 wurde mit parteiübergreifendem Konsens zur Begrenzung des Laissez-faire-Prinzips die explizit neoliberale und inhaltlich unbestimmte Institution der „Sozialen Marktwirtschaft“ eingeführt. Ihr Konzept zielt auf die langfristige Lösung des systemischen Zielkonflikts zwischen „Demokratie und Markt“,um „den Kapitalismus“ und damit das marktwirtschaftliche System als wohlfahrtsstaatliches Modell und das politische System durch die Herstellung des „Sozialen Friedens“ zu stabilisieren. Als nationale Ordnungspolitik passte sich die „Soziale Marktwirtschaft“ im Laufe der Zeit an globale Marktbedingungen an, um unter aktivierbaren Instrumenten allein dem „Europäischen Binnenmarkt“ die politische Vorherrschaft zu gewähren. Nationale Sozialpolitik hat sich gegenüber dem europäischen Wirtschaftsregime zu legitimieren.
Aktualisiert: 2023-04-01
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Kurz vor Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Mai 1949 wurde mit parteiübergreifendem Konsens zur Begrenzung des Laissez-faire-Prinzips die explizit neoliberale und inhaltlich unbestimmte Institution der „Sozialen Marktwirtschaft“ eingeführt. Ihr Konzept zielt auf die langfristige Lösung des systemischen Zielkonflikts zwischen „Demokratie und Markt“,um „den Kapitalismus“ und damit das marktwirtschaftliche System als wohlfahrtsstaatliches Modell und das politische System durch die Herstellung des „Sozialen Friedens“ zu stabilisieren. Als nationale Ordnungspolitik passte sich die „Soziale Marktwirtschaft“ im Laufe der Zeit an globale Marktbedingungen an, um unter aktivierbaren Instrumenten allein dem „Europäischen Binnenmarkt“ die politische Vorherrschaft zu gewähren. Nationale Sozialpolitik hat sich gegenüber dem europäischen Wirtschaftsregime zu legitimieren.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Europäische Union legitimiert sich für alle Akteure über einen wohlfahrtspolitischen Nutzen. Vor allem die ökonomischen Grundfreiheiten sowie teils die Europäische Währungsunion gelten nach dem Willen aller Mitgliedstaaten als zentrale Instrumente, um mittels eines liberalen Binnenmarktes dieses hohe Ziel zu erreichen. Neben diesen marktbasierten Grundsätzen verfügt die EU darüber hinaus über eine beachtliche Anzahl sozialer Politiken, die das rechtlich verfasste Ziel des Europäischen Gemeinwohls fördern soll. Nationale Sozialpolitiken fungieren meist als Verteilungspolitiken, um nach den jeweiligen Präferenzen des Nationalstaates soziale Gerechtigkeit herzustellen. Europäische Sozialpolitiken dagegen werden mit deutlich marktorientiertem Charakter organisiert. Diese sozialpolitischen Institutionen werden auf ihre gemeinwohlpolitischen Effekte untersucht. In dieser Studie erfährt der Europäische Gerichtshof eine besondere Berücksichtigung, da er sowohl als wichtiges Organ zur Durchsetzung des Binnenmarktes als auch zur endgültigen Gestaltung der Europäischen Sozialpolitik gilt. Soziale Gerechtigkeit nimmt in der volkswirtschaftlich heterogenen EU-27 primär einen ökonomischen Charakter an. Es treibt die nicht einfache Frage nach dem Bestehen von (Grenz-)Nutzen für die einzelnen Nationalstaaten in die Diskussion.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Anfangs schlossen die Mitgliedstaaten durch umfassende Verhandlungen einen konsentierten Vertrag. Zentraler Gegenstand ihrer kooperativen Übereinkunft ist zum einen die Vollendung des Binnenmarktes, die mit der unbehinderten Faktor- und Gütermobilität deutlich liberalen Grundsätzen entspricht. Zum andern beinhaltet der Unionsvertrag normative Elemente, die für bestimmte Politikbereiche eine Mobilitätsfreiheit explizit ausschloss. In etlichen Bereichen wie der Gesundheits- oder Lohnpolitik erhielt die EU zudem kein Mandat. Beide Elemente spiegeln mithin ein pareto-optimales Unionsrecht wider. Allerdings löst der nicht-kooperative EuGH normative Absprachen im heterogenen Integrationsraum dann auf, wenn sie wirtschaftsliberalen Grundsätzen widersprechen. Diese gravierende Intervention brachte dem EuGH den rechtsstaatlich bedenklichen Vorwurf einer „Politischen Justiz“ ein. Gleichwohl ist der EuGH (judifizielle Governance) in einen unabdingbaren Kontext eingebunden und zu bewerten: Die EU ist unter der Zielsetzung einer Marktintegration konzipiert, wobei die Forcierung von Markt- und Konkurrenzmechanismen ein wesentliches Systemelement dieses Prozesses repräsentiert. Governance zielt auf die Herstellung von Qualität ökonomischer Leistungsfähigkeit ab. Der EuGH folgt notwendig diesem Konzept, um Zielkonflikte zugunsten grundsätzlicher Paradigmen aufzulösen. Der Gerichtshof vollzieht keinen systemischen Paradigmenwechsel und ist nicht als politischer Akteur zu definieren.
Aktualisiert: 2023-04-04
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