Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbegriff im Arbeitnehmererfindungsrecht
Markus B Lenhart
80-90 % der in Deutschland zur Anmeldung gebrachten Patente entstehen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen. Die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfahren in Bezug auf die Rechte an und aus solchen Erfindungen in dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen seit über 40 Jahren eine umfassende Regelung. Die Untersuchung des persönlichen Anwendungsbereichs dieser Vorschriften ist somit nicht nur in rechtswissenschaftlicher Hinsicht, sondern auch aus Sicht der Wirtschaft von grosser Bedeutung. Nach einer historischen und systematischen Einführung in die bereits 125 Jahre alte Problematik der Arbeitnehmererfindungen, widmet sich die Arbeit zunächst einer Bestandsaufnahme von Rechtswissenschaft und Rechtsprechung zum Begriff des Arbeitnehmers als Schlüsselbegriff der Anwendung arbeitsrechtlicher Normen. In einer kritischen Würdigung wird unter Zugrundelegung von Tendenzen in der neueren Literatur herausgestellt, dass die Anwendung des arbeitsrechtlichen Normensystems nicht einseitig unter dem Blickwinkel des arbeitsrechtlichen Grundverhältnisses, der Leistungsverpflichtung bestimmt werden kann. Arbeitsrechtliche Normen könne vielmehr auch an der tatsächlichen Leistungserbringung, dem arbeitsrechtlichen Erfüllungsverhältnis anknüpfen. Dies bestätigt sich unter anderem in den öffentlich-rechtlichen Normen des Arbeitsschutzes, die erkennbar ausschliesslich an das arbeitsrechtliche Erfüllungsverhältnis anknüpfen. Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse kann jedoch an der hM in Rechtsprechung und Literatur festgehalten werden, die die praktisch in erster Linie bedeutsame Abgrenzung der Arbeitsverhältnisse von den selbständigen Dienstverhältnissen in dem Merkmal der Weisungsgebundenheit der Arbeitnehmer sieht. Die Gültigkeit der gefundenen Ergebnisse wird an unterschiedlichen Normen des Arbeitsrechts untersucht. Im Hauptteil der Arbeit werden die gefundenen Ergebnisse auf das Arbeitnehmererfindungsrecht übertragen und auf ihre Gültigkeit hin überprüft. Insoweit wird die Anknüpfung der Rechtsfolgen des ANErfG an Grund- bzw. Erfüllungsverhältnis vor allem in Bezug auf den Grundsatz des Rechts des Arbeitgebers am Arbeitsergebnis untersucht, der dem Inanspruchnahmerecht des Arbeitgebers an Diensterfindungen zugrunde liegt. Um den Bezug zur Praxis nicht zu verlieren, wird nach den theoretischen Abhandlungen die Anwendbarkeit des Gesetzes auf eine Vielzahl bedeutsamer Formen der Beschäftigung untersucht. Hierbei wird zunächst jeweils die Behandlung in Rechtsprechung und Literatur referiert, bevor in Bezug auf die im theoretischen Teil gefundenen Ergebnisse ein eigenständiger Ansatz gesucht wird.