Ausschluss der Abtretbarkeit gesetzlicher Vergütungsansprüche
Die Auswirkungen des § 63a UrhG unter besonderer Berücksichtigung der Verteilungspraxis der Verwertungsgesellschaften
Ingo K Hanewinkel
Urheberrechtliche gesetzliche Vergütungsansprüche sind in unserem Alltagsleben allgegenwärtig. Als Ausgleich für gesetzlich erlaubte urheberrechtliche Nutzungshandlungen entstehen sie beispielsweise durch Vervielfältigungen im Rahmen der sog. Privatkopie oder durch die Herstellung von Schulbüchern. Die wirtschaftliche Bedeutung dieser gesetzlichen Vergütungsansprüche ist in den letzten Jahren zunehmend angewachsen. Durch das zum 1. Juli 2002 in Kraft getretene „Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern“ wurde ein neuer § 63a UrhG in das UrhG eingefügt. Gem. § 63a S. 2 UrhG können gesetzliche Vergütungsansprüche im Voraus nur noch an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden. Die Vorschrift schliesst also prima facie eine Abtretung seitens der Urheber an Verwerter aus. Eine solche Vertragspraxis war bis dato urhebervertragsrechtliche Realität. Im Hinblick auf die genauen Auswirkungen dieser Vorschrift haben sich im Schrifttum, aber auch in der Praxis, namentlich vor allem innerhalb der Verwertungsgesellschaften, grosse Differenzen und Auseinandersetzungen ergeben. Hauptstreitpunkt ist in diesem Zusammenhang die Frage, inwieweit § 63a UrhG Auswirkungen auf die Verteilungspraxis der Verwertungsgesellschaften entfaltet. Leicht kann man erkennen, dass es insofern bei der vorliegenden Materie um einen Konflikt unterschiedlicher Interessen auf dem Schnittpunkt zwischen materiellem Urheber- und Wahrnehmungsrecht handelt. Im Gang der Untersuchung wird zunächst auf die Grundlagen des gesetzlichen Vergütungsanspruchs eingegangen (B.), woraufhin sich eine Prüfung der Abtretbarkeit gesetzlicher Vergütungsansprüche (C.) anschliesst. Danach werden die Auswirkungen eines Abtretungsausschlusses im Hinblick auf die Verteilungspraxis der Verwertungsgesellschaften beleuchtet (D.). Zu guter Letzt folgt ein Resümee (E.).