Bayerisches Hinterlegungsgesetz
Franziska Armbruster, Rainer Wiedemann
Zum Werk
Im Anschluss an die Föderalismusreform I trat die bundeseinheitliche Hinterlegungsordnung am 1. Dezember 2010 außer Kraft und gilt nur noch dort als Landesrecht weiter, wo keine eigenen landesrechtlichen Hinterlegungsordnungen beschlossen werden.
Die Autoren haben das am 1. Dezember 2010 in Kraft getretene Bayerische Hinterlegungsgesetz, einschließlich der wichtigsten Vorschriften der zu ihrer Ausführung erlassenen Rechtsverordnung und Verwaltungsvorschriften, praxisnah kommentiert.
Es ist davon auszugehen, dass das Bayerische Hinterlegungsgesetz Vorbild für eine Reihe anderer Länder werden könnte.
Vorteile auf einen Blick
– aktuelle Kommentierung des neuen Bayerischen Hinterlegungsgesetzes
– Erläuterung der wichtigsten Vorschriften der zugehörigen Rechtsverordnung und Verwaltungsvorschriften
Zu den Autoren
Franziska Armbruster ist als Staatsanwältin abgeordnet an das Bayerische Justizministerium.
Dr. Rainer Wiedemann ist Ministerialrat im Bayerischen Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz. Beide Autoren sind maßgeblich am Gesetzentwurf für das neue Bayerische Hinterlegungsgesetz beteiligt.
Zielgruppe
In Bayern gibt es 73 Hinterlegungsstellen bei den Amtsgerichten.
Ferner sind die 22 Landgerichte, 3 Oberlandesgerichte und die Landesjustizkasse Bamberg sowie das Justizministerium in München mit Hinterlegungssachen befasst. Entsprechend viele Rechtsanwälte sind mit hinterlegungsrechtlichen Angelegenheiten beschäftigt. 2009 gab es in Bayern insgesamt rund 6.180 Hinterlegungsverfahren.