Begnadigung und Delegation.
Die Delegation der Entscheidungszuständigkeit des Begnadigungsrechts und ihre Grenzen.
Cornelius Böllhoff
Begnadigungsentscheidungen werden in den seltensten Fällen von den Amtsinhabern selbst entschieden. Durch eine stetig ausgeweitete Delegation verlagert sich das Begnadigungsrecht insbesondere in der landesrechtlichen Praxis auf ministeriale Referate und Staatsanwaltschaften.
Cornelius Böllhoff hält diese Praxis mit den verfassungsrechtlichen Delegationsermächtigungen für unvereinbar. Den Fokus einer Entscheidungsfindung im Gnadenwege muss eine an persönlichen Maßstäben gemessene Amtsführung bilden. Das Begnadigungsrecht bleibt damit eine amtscharismatische Hoheitstätigkeit, die ihren Platz nicht auf unterer funktionaler Ebene haben kann. Durch die Untersuchung verschiedener Delegationsanordnungen, Gnadenordnungen und nicht zuletzt durch den Blick in die Praxis des Bundespräsidialamtes und der Landesjustizverwaltungen wird die Ausübung des Begnadigungsrechts kritisch bewertet.