Begünstigung und Hehlerei
Die Zwecke der Strafdrohungen und ihr Einfluss auf die Auslegung ausgewählter Tatbestandsmerkmale
Frank Wilbert
Die Strafdrohungen gegen Begünstigung und Hehlerei haben eine be- wegte Geschichte durchlebt. Mehrere Jahrhunderte lang als Formen der Teilnahme an der Vortat verstanden, entwickelten sie sich erst allmäh- lich hin zu selbständigen Delikten. Resultierend aus der gemeinsamen historischen Wurzel vollzog sich auch die randscharfe Abgrenzung der Normen nur schrittweise. Durch die in § 259 StGB a.F. vorhandene Tatmodalität des Verheimlichens und die nun gestrichene, als Personenhehlerei bezeichnete, qualifizierte Form der Begünstigung, wurde sie zusätzlich erschwert. Probleme hinsichtlich einer klaren Rechtsgutsbestimmung machte schließlich die Zusammen- fassung von sachlicher und persönlicher Begünstigung, der heutigen Strafvereitelung, in einem Tatbestand. Die zum jeweils geschützten Rechtsgut der Normen überwiegend vertretenen Ansichten blieben auch nach der Neufassung durch das EGStGB vom 2. März 1974 im Wesentlichen unverändert. In der sachlichen Begünstigung wird überwiegend ein Rechtspflegedelikt gesehen, in der Hehlerei eine Verletzung des Vermögens des Vor- tatverletzten. Anliegen des Werkes ist die Bestimmung des Zwecks der Strafdrohun- gen gegen Begünstigung und Hehlerei samt der dadurch geschützten Rechtsgüter. Dazu wird im ersten Teil ein Abriss der historischen Ent- wicklung gegeben, sodann die verschiedenen Theorien auf ihre Verein- barkeit mit den Wortlen der Normen und ihre systematische und innere Schlüssigkeit untersucht und abschließend aus dieser Bestim- mung der Normzwecke und Rechtsgüter Folgerungen hinsichtlich der Auslegung bestimmter Tatbestandsmerkmale gezogen. Es ist dies bei der Begünstigung die Eignung der Hilfeleistung zur Vorteilssicherung, bei der Hehlerei das Erfordernis und die Ausgestaltung derivativen Erwerbs des Hehlers.