Belehrung und „qualifizierte“ Belehrung im Strafverfahren
Tim Linnenbaum
Die grundlegende Frage, mit der sich diese Ausarbeitung beschäftigt, ist, ob sich das Fortwirken eines Verfahrensfehlers beseitigen lässt. Der Verfasser widmet sich zunächst dem Begriff des „Beschuldigten“. Weiterhin wird die Vernehmungssituation, in der sich der Beschuldigte befindet, thematisiert. Es erfolgt eine analytische Auseinandersetzung mit der häufigen Nichtbeachtung der Beschuldigtenrechte. Die Entwicklung der Beschuldigtenrechte wird chronologisch geschildert, wobei rechtsvergleichend insbesondere auf die Situation in den USA („Miranda-warnings“) eingegangen wird. – unterbliebene Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht – unterbliebene Belehrung über das Verteidigerkonsultationsrecht – Vereitelung der Verteidigerkonsultationsmöglichkeit – Verstoß gegen § 136 a – informatorische Befragung – unzulässige Vorhalte – Übergang von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung – rechtwidrige Durchsuchungen Die inhaltlichen Anforderungen an die „qualifizierte“ Belehrung werden verdeutlicht. Die Untersuchung enthält überdies einen Formularentwurf für eine solche Belehrung. Ferner beschäftigt sich die Studie mit der Beweislast bezüglich des Vorliegens von Verfahrensfehlern und der Protokollierungspflicht für eine „qualifizierte“ Belehrung. Die Ausarbeitung enthält Anregungen, wie die Strafverfolgungsorgane die Notwendigkeit einer „qualifizierten“ Belehrung erkennen können und liefert praktische Lösungsansätze. Weiterhin beinhaltet die Ausarbeitung einen Arbeitsleitfaden für den Verteidiger. Neben allgemeinen Grundsätzen zur Verteidigung im Zusammenhang mit einer „qualifizierten“ Belehrung wird auch auf die „Widerspruchslösung“ eingegangen.