Bürgervollzugsklagen.
Die Durchsetzung von Umweltrecht gegenüber Anlagenbetreibern durch Private in den USA und Deutschland.
David Elshorst
David Elshorst untersucht rechtsvergleichend die juristischen Möglichkeiten betroffener Bürger, ohne Hilfe staatlicher Vollzugsbehörden Verstöße gegen Bestimmungen des Umweltrechts zu beseitigen.
Im US-amerikanischen Umweltrecht können Bürger mit Hilfe von Citizen Suit-Normen Unternehmen, die gegen umweltrechtliche Pflichten verstoßen, vor Gericht verklagen und so z. B. zur Beachtung anwendbarer Grenzwerte zwingen. Der Autor gibt zunächst einen Überblick über das amerikanische Verwaltungs- und Verwaltungsprozeßrecht und – zum Verständnis der Rahmenbedingungen – über den Clean Water Act und den Clean Air Act. Hieran schließt sich die Analyse der Citizen Suit-Normen an, vor allem der dem Bürger gewährten Rechtsmacht, als »Stellvertreter der Vollzugsbehörde« den Gesetzesvollzug vor Gericht zu betreiben. Beleuchtet werden die Regelungen zum Schutz der Unternehmen (Permit Shield), zur Sicherstellung des Vollzugsprimats der Behörden, aber auch Anzeigefristen, Beitrittsrechte der Behörden, Kostenregelungen u. a. m. Sodann wird in einem wesentlichen Teil der Arbeit die Verfassungsmäßigkeit der Citizen Suit-Normen behandelt, die wegen der Möglichkeit eines Verstoßes gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz vom amerikanischen Supreme Court in Frage gestellt ist.
Für das deutsche Recht wird belegt, daß die quasinegatorische Unterlassungsklage nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einem Schutzgesetz den Bürgern die – zivilrechtliche – Durchsetzung drittschützender Bestimmungen und Genehmigungen des öffentlich-rechtlichen Umweltrechts ermöglicht. Auch die Rahmenbedingungen sind denen der USA vergleichbar, obwohl der Kreis möglicher Kläger wegen der Schutznormtheorie des deutschen Rechts bedeutend geringer als nach amerikanischem Recht ist.
Der Verfasser schließt mit einer Bewertung der deutschen und der amerikanischen Rechtsordnung an dem Maßstab, wie effektiv sie jeweils die Durchsetzung umweltrechtlicher Vorschriften durch Private zuläßt.