Das Diskriminierungs- und Behinderungsverbot für „relativ marktstarke“ Unternehmen.
Wettbewerbs- oder individualschützende Funktion des § 20 Abs. 2 GWB.
Monika Taube
Die Arbeit hat das Diskriminierungsverbot für „relativ“ marktstarke Unternehmen zum Gegenstand. Monika Taube vergleicht die nach § 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 GWB verbotenen Verhaltensweisen mit dem EG-Kartellrecht und kommt zu dem Ergebnis, dass zumeist das gleiche Verhalten als wettbewerbsschädigend eingestuft wird. Das Verhalten „relativ“ marktstarker Unternehmen kann – sofern es innerhalb der vertraglichen Vereinbarungen erfolgt – am Maßstab des Art. 81 EG kontrolliert werden. Im Rahmen einer rechtssystematischen Einordnung des § 20 Abs. 2 GWB arbeitet die Verfasserin heraus, dass nicht die Kontrolle individueller Abhängigkeit im Vordergrund steht und es sich daher funktional um Kartellrecht handelt. Zudem untersucht sie die Auswirkungen der 7. GWB-Novelle und der VO (EG) Nr. 1/2003. Ihrer Ansicht nach verliert § 20 GWB durch die Übernahme des europäischen Modells zur Kontrolle vertikaler Vereinbarungen erheblich an Bedeutung. Im Ergebnis sollte § 20 GWB abgeschafft werden.