Das Erfordernis der ‘objektiv berufsregelnden Tendenz’ in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Maximilian Klammer
Berufswahl und -ausübung werden als bedeutsamer Akt der Selbstbestimmung des Einzelnen durch Artikel 12 des Grundgesetzes besonders geschützt. Gleichwohl werden sie vom Geschehen am freien Markt und von einer Vielzahl von politischen Maßnahmen beeinflusst. Eine besondere Bedeutung kommt deshalb der Frage zu, wann sich eine Maßnahme, welche die Entscheidung zum „Ob“ und „Wie“ von beruflichen Tätigkeiten lenkend beeinflusst, am Maßstab des Artikels 12 Grundgesetz auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüfen lassen muss. Das Bundesverfassungsgericht verwendet zur Beantwortung dieser Frage die „objektiv berufsregelnde Tendenz“. Der Autor untersucht diese dogmatische Figur und deren Überzeugungskraft. Es wird aufgezeigt, wie die berufsregelnde Tendenz ermittelt wird. Weiterhin wird dargestellt, wie sie sich von einem Erfordernis für die Eingriffsqualität von Steuern zum entscheidenden Kriterium für die Eingriffsqualität aller Fallgruppen mittelbarer Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit entwickelt hat. Im Kernteil der Untersuchung werden die Entscheidungen, in denen das Bundesverfassungsgericht unter Verwendung der Figur der „objektiv berufsregelnde Tendenz“ Beeinträchtigungen auf ihre Eingriffsqualität geprüft hat, systematisch ausgewertet und insbesondere im Hinblick auf die Frage untersucht, ob die objektiv berufsregelnde Tendenz in konsequenter Weise einheitlich bestimmt wurde. Anschließend findet eine Auseinandersetzung mit der Kritik des Schrifttums an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts statt. Diskutiert wird der Vorwurf, die Figur der objektiv berufsregelnden Tendenz werde nicht einheitlich, einem „roten Faden“ folgend, angewandt. Weiterhin wird die Kritik des Schrifttums an der dogmatischen Fundierung der berufsregelnden Tendenz untersucht. Schließlich wird untersucht, welche Bedeutung dem Eigentumsgrundrecht aus Artikel 14 des Grundgesetzes in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts neben einer objektiv berufsregelnden Tendenz zukommt.