Das gleichheitswidrige Steuergesetz – Rechtsfolgen und Rechtsschutz.
Rainer Wernsmann
Ungerechtfertigte Steuerprivilegien verletzen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Häufig ist jedoch problematisch, ob Verstöße des Gesetzgebers gegen die steuerliche Lastengleichheit dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung unterbreitet werden können. Mitgliedern der benachteiligten Vergleichsgruppe wird der Rechtsschutz verwehrt, sofern sie keine Chance hätten, in das Steuerprivileg einbezogen zu werden und dadurch ihre Rechtsstellung zu verbessern. In Wahrheit geht es jedoch jedenfalls im Eingriffsrecht Steuerrecht grundsätzlich um die Abwehr eigener (gleichheits- und damit rechtswidriger) Belastungen, so daß schon daraus eine Verbesserung der eigenen Rechtsstellung folgt. Die Frage, ob der Gleichheitssatz auch Rechtsschutz zum Nachteil Dritter ermöglicht, stellt sich regelmäßig nicht. Lediglich in eng umgrenzten Ausnahmefällen greift die Formel »keine Gleichheit im Unrecht« ein, die einen engeren Anwendungsbereich findet als bisher oft angenommen.
Der Autor deckt Widersprüche in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere im Bereich der Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle und der Verfassungsbeschwerde auf. Er legt dar, daß die bisherige Rechtsprechung sich implizit an wenig überzeugenden Gesichtspunkten wie der Gesetzestechnik orientiert, und entwickelt einen neuen Ansatz zu der Frage, in welchen Fällen der Gleichheitssatz als verletzt gerügt werden kann. Insgesamt will die Untersuchung einen Beitrag zur Erhöhung der Durchsetzungskraft des Gleichheitssatzes liefern.