Band 12: Artikel 38 Absatz 3. Teilband I
Jutta Krämer, Hans-Peter Schneider
Band 12 dokumentiert Artikel 38 Absatz 3 („Das Nähere bestimmt ein Bundeswahlgesetz“) in zwei Teilbänden. Er ist auf die Dokumentation eines einzigen Absatzes des Art. 38 beschränkt und gehört gleichwohl zu den umfangreichsten Bänden der gesamten Reihe. Denn Art. 38 Abs. 3 verweist einerseits mit nur einem kurzen Satz auf das Bundeswahlgesetz, dessen Entstehung schon wegen seiner Bedeutung für die Kontroversen auf Herrenchiemsee und im Parlamentarischen Rat über das Wahlsystem nachvollzogen werden muss. Andererseits nimmt die Dokumentation des Absatzes 3 infolge des für die Vorbereitung des (ersten) Bundeswahlgesetzes eigens geschaffenen, sach- und fachspezifischen „Ausschusses für Wahlrechtsfragen“, dessen Protokolle, Kurzprotokolle und Materialien zusätzlich einbezogen wurden, sehr viel Raum ein. Daher besteht Band 12 aus zwei Teilbänden. Art. 38 Abs. 3 hat eine Doppelfunktion: er weist dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Wahlrecht des Bundestages zu und enthält zugleich den Auftrag zur Ausarbeitung eines Wahlgesetzes für die neuen Bundesorgane (Bundestag, Bundespräsident) der 1. Wahlperiode. Mit beiden Aufgaben wurden die Mütter und Väter des Grundgesetzes betraut, wobei sich die Debatten in den verfassunggebenden Gremien nicht nur unterscheiden, sondern meist auch überschneiden.